Volkstümliche Rechtsirrtümer

  1. Verträge

  2. Haftung

  3. Garantie, Mängelhaftung, Gewährleistung

  4. Gerichte

  5. Prozess

  6. Strafen

  7. Polizei

  8. Straßenverkehr

  9. Urheberrecht

  10. Rechtsberatung

  11. Steuern

  12. Zahlungsverkehr

  13. Sonstiges


Zunächst sei für diesen Abschnitt auf die informative Seite http://www.zahlungsverkehrsfragen.de hingewiesen. Ein Besuch lohnt sich vielleicht.

1. Wenn ich jemandem einen Scheck gebe, und der reicht ihn nicht ein/verliert ihn/macht ihn unbrauchbar, dann ist das nicht mein Problem.

Der Anspruch eines Gläubigers (in diesem Fall auf Zahlung einer Geldschuld) erlischt grundsätzlich nur mit Zahlung des Geldes (§ 362 Abs. 1 BGB n.F.). Es ist auch möglich, dass "der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllung Statt annimmt" (§ 364 Abs. 1 BGB n.F.), wodurch der Anspruch ebenfalls befriedigt wird und damit erlischt. Anders liegt es jedoch, wenn die Leistung nur erfüllungshalber vorgenommen wird. In diesem Fall soll die Erfüllung erst mit der Befriedigung des Gläubigers aus dem Geleisteten eintreten. Dies ist bei der Übergabe eines Schecks gegeben, so dass die Leistung der geschuldeten Summe erst mit Einlösung des Schecks durch Barzahlung oder Gutschrift erfolgt. Geht der Scheck vorher unter, ist keine Erfüllung eingetreten und der Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner besteht trotz Übergabe eines Schecks fort. Es besteht jedoch eine peremptorische oder dilatorische Einrede der Scheckhingabe. D.h. Der Gläubiger muss den nicht eingelösten Scheck dem Schuldner wieder vorlegen. Bis dahin kann er seine Forderung nicht durchsetzen. Im Ergebnis ist es somit doch das Problem des Gläubigers.

2. Wenn jemand eine verjährte Forderung geltend macht, brauche ich mich nicht darum zu kümmern, das merkt der Richter schon selbst.

Der Zivilprozess kennt sog. Einreden und Einwendungen. Beide müssen vorgetragen werden. Unter Vortrag versteht man den Tatsachenvortrag einer Partei.

Einwendungen, die sich aus dem Tatsachenvortrag ergeben, werden von Amts wegen berücksichtigt. Einreden müssen geltend gemacht werden, indem man sich darauf beruft. In der ZPO selber werden diese Begriffe leider uneinheitlich verwendet.

3. Eine Überweisung kann man innerhalb von 6 Wochen zurückbuchen lassen.

Hier liegt eine Verwechslung mit einer Abbuchung per Einzugsermächtigung vor (s. hierfür aber Nr. 4!). Überwiesen ist überwiesen. Im Falle einer unberechtigten Überweisung kann man sich den Weg zur Bank sparen. Der richtige "Ansprechpartner" ist der Überweisungsempfänger.

4. Einer Abbuchung (per Einzugsermächtigung) vom Konto kann man nur innerhalb von 6 Wochen widersprechen.

Die Frist, von der schon lange die Rede ist, entspringt einer Vereinbarung zwischen den Banken. Für den Kunden ist sie nicht bindend. Das hat der BGH (XII ZR 271/94) ausdrücklich festgelegt und dem Kunden damit ermöglicht eine Lastschrift auch nach Ablauf dieser 6-Wochen-Frist zurückzugeben.

Mittlerweile haben die Banken und Sparkassen auf diese Entscheidung reagiert und in ihren AGB ausdrücklich festgelegt, dass die Rückgabe einer Lastschrift nur bis zu sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses möglich ist und danach als genehmigt gilt (Nr. 7 Abs. 3 bzw. 4 AGB). Diese Möglichkeit hatte auch der BGH (XI ZR 258/99) erwogen.

Damit gilt nunmehr: die 6-Wochen-Frist ab Belastung durch die Lastschrift ist nach wie vor bankenintern und nicht kundenrelevant. Entscheidend ist die 6-Wochen-Frist, die ab Zugang des Rechnungsabschlusses zu laufen beginnt. Danach sind Rückgaben von Lastschriften nicht mehr möglich.

5. Zahlungsverkehr Inland, Ausland, Elektronischer Zahlungsverkehr, Zahlung mit Karten.

http://www.zahlungsverkehrsfragen.de/

6. Die Europäische Zentralbank (EZB) ist Eigentümerin aller Geldscheine.

Das ist eine urban legend. Vermutlich stammt es von einer Verwechslung mit dem Reisepass, der tatsächlich im Eigentum des ausgebenden Staates steht.

An Geld (Scheinen und Münzen) war schon immer und ist auch heute ganz normales Eigentum möglich. Das zeigt etwa § 935 BGB, nach dem das Eigentum an Geld sogar einfacher als das Eigentum an gewöhnlichen Sachen von einer Person an die nächste übertragen werden kann.

7. Die Bank darf für fehlgeschlagene Lastschriften kein Entgelt fordern.

Richtig ist: Die Bank darf für fehlgeschlagene Lastschriften kein Entgelt vom Zahlungspflichtigen fordern (BGH, Urteile vom 21.10.1997 - XI ZR 5/97, XI ZR 296/96 und vom 13.02.2001 - XI ZR 197/00). Sie darf allerdings sehr wohl ein Entgelt vom Auftraggeber der Lastschrift verlangen, der regelmäßig gegenüber dem Zahlungspflichtigen Regress nehmen kann. Das Entgelt beläuft sich üblicherweise auf etwa 5 € für die Bank des Auftraggebers und etwa 5 € für die Bank des Zahlungspflichtigen. Hinzu können ggf. weitere Auslagen des Auftraggebers der Lastschrift für Anschriftenermittlung, Mahnung oder ähnliches kommen.

VRI/Zahlungsverkehr (zuletzt geändert am 2010-08-10 13:21:41 durch anonym)