Volkstümliche Rechtsirrtümer

  1. Verträge

  2. VRI/Haftung

  3. Garantie, Mängelhaftung, Gewährleistung

  4. VRI/Gerichte

  5. VRI/Prozess

  6. VRI/Strafen

  7. VRI/Polizei

  8. Straßenverkehr

  9. VRI/Urheberrecht

  10. VRI/Rechtsberatung

  11. VRI/Steuern

  12. VRI/Zahlungsverkehr

  13. VRI/Sonstiges


Inhaltsverzeichnis

  1. Wenn auf der Fahrbahn nicht genug Platz ist, darf/muss man mit zwei Rädern auf dem Gehweg parken.
  2. Wer sein Fahrzeug verlässt, parkt erst, wenn er länger als drei Minuten hält.
  3. Zum Überholen muss man schneller werden.
  4. Überholt hat man nur, wenn man den Fahrstreifen gewechselt hat.
  5. Geschwindigkeitsbeschränkungen (und andere Streckenverbote) enden, wenn sie nicht nach einer Einmündung oder nach einer Kreuzung wiederholt werden.
  6. Samstag ist kein Werktag.
  7. Das Rechtsfahrgebot schreibt vor, ganz am rechten Rand zu fahren.
  8. Radwege müssen immer benutzt werden.
  9. Radwege dürfen in beiden Richtungen befahren werden.
  10. Wer langsamer als Höchstgeschwindigkeit fährt, behindert den Verkehr [bezogen auf ein diffuses Wissen über § 3 Abs. 2 StVO].
  11. Rechts zu überholen, ist immer verboten.
  12. Wer mit Hupe und Lichthupe auf dem linken Richtungsfahrstreifen anzeigt, dass er überholen will, begeht einen Rechtsverstoß oder gar eine Nötigung.
  13. Wer bergauf fährt, hat an Engstellen Vorrang.
  14. Endet ein Fahrstreifen, muss man sich möglichst frühzeitig auf den weiterführenden Fahrstreifen einordnen. Wer bis vorne vorfährt, handelt ordnungswidrig.
  15. Radfahrer neben der Fahrbahn haben keine Vorfahrt [Umfrageergebnis: ¼ der Führerscheinbesitzer glaubt das].
  16. Innerorts darf man auf genügend breiten Straßen immer den Fahrstreifen frei wählen und auch rechts schneller als links fahren.
  17. Aus Grundstücken darf man sich in die Straße hineintasten.
  18. Es ist alleine die Entscheidung des Fahrers, ob er sein Auto absperrt, wenn er es verlässt.
  19. Nebelschlussleuchten dürfen immer bei schlechter Sicht eingeschaltet werden.
  20. Man darf nicht (nur) mit Standlicht fahren.
  21. Fahrräder dürfen nicht auf der Fahrbahn oder in Parkbuchten parken.
  22. Auf Autobahnen gilt eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h.
  23. Abblendlicht reicht so weit, dass man damit 100 km/h und schneller fahren darf.
  24. An Bussen mit Warnblinklicht muss immer mit Schrittgeschwindigkeit vorbeigefahren werden.
  25. An Bussen mit Warnblinklicht muss man nur langsamer (Praxis: 30 km/h) vorbeifahren.
  26. Busse mit Warnblinklicht auf der anderen Straßenseite bedeuten nichts für meine Fahrweise.
  27. Kinder dürfen immer auf Radwegen radfahren.
  28. Ladung darf höchstens einen Meter nach hinten hinausragen und muss immer, wenn sie hinausragt, durch ein rotes Tuch gekennzeichnet werden.
  29. Radfahrer dürfen nicht einhändig fahren.
  30. Folge ich der abknickenden Vorfahrt, muss ich nicht blinken. Fahre ich dort aber geradeaus, muss ich in die Gegenrichtung der Vorfahrtstraße blinken.
  31. Mein Auto darf ich im Stand warmlaufen lassen.
  32. Unfallfahrzeuge müssen immer stehen bleiben, bis die Polizei kommt.
  33. Sonderrechte hat man nur in entsprechend gekennzeichneten Fahrzeugen. Oder: Sonderrechte hat nur, wer mit Blaulicht fährt.
  34. Einsatzfahrzeugen mit Blaulicht hat man freie Bahn zu schaffen [ein sinnvoller Irrtum].
  35. Lieferfahrzeuge dürfen überall parken und halten.
  36. Wer kurz verkehrsbehindernd oder illegal hält, muss die Warnblinkanlage einschalten.
  37. Bei Verkehrszählungen muss man nicht anhalten.
  38. Grün an der Ampel bedeutet Vorfahrt.
  39. Der Grünpfeil erlaubt, auch bei Rot einfach nach rechts abzubiegen.
  40. Zeichen 138 [Radfahrer kreuzen] bedeutet „Vorsicht! Radfahrer!“.
  41. Zeichen 267 [Verbot der Einfahrt] steht immer am Ende von Einbahnstraßen.
  42. Zeichen 276 [Überholverbot] verbietet allen das Überholen.
  43. Eine durchgezogene Linie bedeutet Überholverbot.
  44. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man auf Vorfahrtstraßen nicht halten.
  45. Wer an vor einer Ampel stehenden Fahrzeugen vorbeifährt, überholt nicht.
  46. Bei Zeichen 286 [eingeschränktes Haltverbot] („Parkverbot“) darf man nicht länger als drei Minuten halten.
  47. Eine Zickzacklinie (Zeichen 299) darf nicht überfahren werden.
  48. Geschwindigkeitskontrollen kurz vor dem Ortsende sind illegal.
  49. Zeichen 325 bezeichnet eine Spielstraße.
  50. Schutzstreifen für Radfahrer müssen von ihnen benutzt werden.
  51. Alkohol ist erst ab 0,5 Promille strafbar.
  52. An Fahrrädern dürfen ansteckbare Batterieleuchten verwendet werden.
  53. Ich darf jemanden, der auf meinem privaten Parkplatz steht, zuparken.
  54. Polizisten müssen immer zu zweit sein.
  55. Wenn eine Kolonne auf der linken Autobahnspur langsamer wird, darf ich rechts vorbeifahren.
  56. Polizisten können mir keine Anzeige verpassen, wenn sie das Vergehen nicht auf Video haben.
  57. Der rechte Fahrstreifen bei einer Autobahn mit drei Fahrstreifen in Fahrtrichtung ist nur für Lkw gedacht.
  58. TÜV und AU darf man zwei Monate überziehen.
  59. Fahrradreifen müssen Profil haben.
  60. Kennzeichen-Präservative gegen Verschmutzung sind zulässig.
  61. Straße ist, wo die Autos fahren.
  62. Die StVO gilt auf Privatgelände nur, wenn durch ein Schild „Hier gilt die StVO“ darauf hingewiesen wird.
  63. Auf öffentlichen Parkplätzen gilt Rechts-Vor-Links.
  64. Allein stehende Zusatzzeichen enthalten eine Anweisung.
  65. Nur mit Schild ist ein Zebrastreifen ein Zebrastreifen.
  66. Radfahrer haben auf Zebrastreifen Vorfahrt.
  67. Radfahrer dürfen Zebrastreifen nicht benutzen.
  68. Radfahrer haben auf Zebrastreifen nie Vorfahrt.

1. Wenn auf der Fahrbahn nicht genug Platz ist, darf/muss man mit zwei Rädern auf dem Gehweg parken.

Man darf dann dort überhaupt nicht parken. Parken auf Gehwegen ist nicht erlaubt bzw. nur dort, wo es durch Verkehrszeichen oder Parkflächenmarkierungen vorgeschrieben wird. Zum Parken ist i. a. an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Wenn dann in einer Straße nicht genug Platz zum ungehinderten Durchfahren verbleibt, bedeutet das Parkverbot an dieser Stelle.

2. Wer sein Fahrzeug verlässt, parkt erst, wenn er länger als drei Minuten hält.

Wer sein Fahrzeug verlässt, parkt bereits ebenso wie derjenige, der beim Fahrzeug verbleibt aber länger als drei Minuten hält.

3. Zum Überholen muss man schneller werden.

Überholen setzt weder Beschleunigung noch Fahrstreifenwechsel voraus. Beides können Indizien für den Beginn bzw. Abschluss eines Überholvorgangs sein, sind aber dafür nicht notwendig. Man kann auch überholen, indem man, ohne den Fahrstreifen zu wechseln, ein langsamer werdendes Fahrzeug passiert.

4. Überholt hat man nur, wenn man den Fahrstreifen gewechselt hat.

Siehe unter 3.

5. Geschwindigkeitsbeschränkungen (und andere Streckenverbote) enden, wenn sie nicht nach einer Einmündung oder nach einer Kreuzung wiederholt werden.

Streckenverbote enden nur unter vier Bedingungen:

Die Wiederholung der Schilder nach Einmündungen und Kreuzungen ist zwar gebräuchlich aber nicht strikt vorgeschrieben. Einbiegenden Fahrern ohne Ortskenntnis kann kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie das Streckenverbot nicht beachten. In der Praxis ergeben sich daraus bestenfalls Probleme bei der Ahndung von Verstößen.

6. Samstag ist kein Werktag.

Richtig ist (zumindest im Straßenverkehr und in großen Teilen der Rechtsprechung): Samstag ist ein Werktag. Man unterscheidet zwischen Werktagen, Sonntagen und Feiertagen. Häufig kommt das bei Anordnungen zu Haltverboten vor.

7. Das Rechtsfahrgebot schreibt vor, ganz am rechten Rand zu fahren.

Richtig ist (in Kürze): Das Rechtsfahrgebot dient in erster Linie dem Schutz des Gegenverkehrs. „Möglichst weit rechts“ bedeutet nicht „absolut rechts“ sondern der Fahrgeschwindigkeit und den Umständen angepasst. Ein Sicherheitsabstand zum rechten Fahrbahnrand und zu Gehwegen von mindestens gut einem Meter ist sogar langsamen Fahrzeugen dringend empfohlen. Umgekehrt darf aber nicht zu nahe an die Mittellinie gefahren werden. Geht beides nicht, hat der Abstand zum Gegenverkehr Vorrang und die Geschwindigkeit ist diesen Umständen anzupassen.

8. Radwege müssen immer benutzt werden.

Nur mit Zeichen 237 beschilderte Radwege sind benutzungspflichtig, wenn sie straßenbegleitend, benutzbar und zumutbar sind. (Näheres siehe u. a. http://bernd.sluka.de/Radfahren/rechtlich.html). Wird das Zeichen nach einer Einmündung nicht wiederholt, ist davon auszugehen, dass dort die Benutzungspflicht endet. Der Weg kann aber als nicht-benutzungspflichtiger Radweg fortgesetzt werden.

9. Radwege dürfen in beiden Richtungen befahren werden.

Radwege links der Fahrbahn (linksseitig) dürfen nur benutzt werden, wenn sie durch ein in dieser Richtung sichtbares Schild (Zeichen 237, 240 oder 241 oder das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ allein) dafür freigegeben sind. Bodenmalereien oder Zusatzzeichen mit Doppelpfeilen erlauben das nicht, ebensowenig eine Mindestbreite des Radweges von zwei Metern, diese ist lediglich eine Voraussetzung für die Freigabe mittels besagter Verkehrszeichen.

10. Wer langsamer als Höchstgeschwindigkeit fährt, behindert den Verkehr [bezogen auf ein diffuses Wissen über § 3 Abs. 2 StVO].

Diese Regel gilt nur für Kraftfahrzeuge. Sie gilt auch nur, wenn der Fahrer nicht einen triftigen Grund für sein Langsamfahren angeben kann (das kann z. B. auch sein, dass ihm die StVO diese Geschwindigkeit vorschreibt). Und die Geschwindigkeitsgrenzen, ab der sie greift, sind niedriger als es sich viele vorstellen. Grob kann man sagen: Wer mindestens 60 % der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (auf nicht limitierten Autobahnen: 60 % der Richtgeschwindigkeit) fährt, verstößt nicht gegen § 3 Abs. 2 StVO.

11. Rechts zu überholen, ist immer verboten.

Rechts zu überholen, ist in vielen Situationen erlaubt, u. a.:

  1. Innerorts, wo Fahrstreifen markiert sind.
  2. Wenn auf dem linken von mehreren Richtungsfahrstreifen eine Kolonne langsam (maximal 60 km/h) fährt, dürfen Einzelfahrzeuge rechts vorsichtig mit geringer Differenz (maximal 20 km/h mehr) überholen.
  3. Wenn auf zwei nebeneinanderliegenden Richtungsfahrstreifen Kolonnen sind, dürfen sich diese gegenseitig überholen, also auch die Fahrzeuge der rechten die linke.
  4. Auf nebeneinander mit Pfeilen markierten Fahrstreifen darf rechts überholt werden.
  5. Wer sich zum Abbiegen nach links eingeordnet hat, darf nur rechts überholt werden.
  6. Auf Beschleunigungsstreifen (nicht auf Verzögerungsstreifen) und auf bereits durch eine breite Leitlinie (unterbrochene Linie) abmarkierten Fahrstreifen an Autobahnkreuzen darf man rechts überholen.
  7. Rad- und Mofafahrer dürfen auf dem rechten Fahrstreifen wartende Fahrzeuge vorsichtig rechts überholen, wenn genügend Platz ist.
  8. Straßenbahnen (genauer: Schienenfahrzeuge) dürfen nur rechts überholt werden, außer in Einbahnstraßen oder wenn die Schienen zu weit rechts liegen.

12. Wer mit Hupe und Lichthupe auf dem linken Richtungsfahrstreifen anzeigt, dass er überholen will, begeht einen Rechtsverstoß oder gar eine Nötigung.

Hupe und Lichthupe sind außerhalb geschlossener Ortschaften ein legales Mittel, den Überholvorgang anzukündigen. Ankündigen heißt aber nicht übertreiben sondern eben nur diese Zeichen kurz zu verwenden. Wenn das keinen Erfolg hat, darf es nicht andauernd wiederholt werden. Zu einer Nötigung gehört aber wesentlich mehr als das.

13. Wer bergauf fährt, hat an Engstellen Vorrang.

An einer baulichen Engstelle hat Vorrang, wer sie zuerst erreicht hat. Bei nicht baulichen Hindernissen (Absperrung, haltendes Fahrzeug) muss derjenige warten, auf dessen Seite das Hindernis steht.

14. Endet ein Fahrstreifen, muss man sich möglichst frühzeitig auf den weiterführenden Fahrstreifen einordnen. Wer bis vorne vorfährt, handelt ordnungswidrig.

Umgekehrt wird die Ausführung des Reißverschlussprinzips richtig. Es ist möglichst weit vorzufahren, um die Kapazität der Fahrbahn auszunutzen. Erst unmittelbar vor der Engstelle haben sich die Fahrzeuge abwechselnd einzuordnen.

15. Radfahrer neben der Fahrbahn haben keine Vorfahrt [Umfrageergebnis: ¼ der Führerscheinbesitzer glaubt das].

Radfahrer, die auf oder neben der Fahrbahn (z. B. auf Radwegen oder für sie freigegebenen Gehwegen) in gleicher Richtung fahren, haben Vorrang vor abbiegenden Fahrzeugen. Das gilt sogar, wenn sie diese Wege illegal, z. B. in falscher Fahrtrichtung benutzen. Man spricht in diesem Zusammenhang, wenn sich beide Fahrzeuge auf derselben Straße befinden, nicht von Vorfahrt sondern von Vorrang.

16. Innerorts darf man auf genügend breiten Straßen immer den Fahrstreifen frei wählen und auch rechts schneller als links fahren.

Es müssen dazu markierte Fahrstreifen vorliegen und es darf keine Autobahn sein. Nur Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen zul. Gesamtgewicht dürfen dann den Fahrstreifen frei wählen. Alle dürfen rechts überholen.

17. Aus Grundstücken darf man sich in die Straße hineintasten.

Hineintasten darf man sich nur an Kreuzungen und Einmündungen, wenn man nichts sieht. Beim Einfahren aus Grundstücken auf die Fahrbahn muss nötigenfalls ein Sicherungsposten helfen - analog rückwärtsfahren bei LKW.

18. Es ist alleine die Entscheidung des Fahrers, ob er sein Auto absperrt, wenn er es verlässt.

Die StVO schreibt vor, dass das Fahrzeug gegen unbefugte Benutzung zu sichern ist. Ein Verstoß gegen diese Anordnung ist eine Ordnungswidrigkeit.

19. Nebelschlussleuchten dürfen immer bei schlechter Sicht eingeschaltet werden.

Nebelschlussleuchten dürfen nur bei Nebel mit Sichtweiten unter 50 m benutzt werden. Dann ist übrigens auch die Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h begrenzt. Anders bei Nebelscheinwerfern: Sie dürfen auch bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen benutzt werden. Ansonsten dürfen sie nicht benutzt werden.

20. Man darf nicht (nur) mit Standlicht fahren.

Diese Vorschrift des § 17 StVO greift nur, wenn Beleuchtungspflicht herrscht, d. h. wenn mit Licht gefahren werden muss. Am hellichten Tag darf man auch – sinnloserweise – mit Standlicht herumfahren.

21. Fahrräder dürfen nicht auf der Fahrbahn oder in Parkbuchten parken.

Fahrräder – wie alle Fahrzeuge – müssen am rechten Fahrbahnrand parken bzw., wenn Parkstreifen vorhanden sind, in diesen. Es gibt drei Ausnahmen:

  1. Wenn Parkflächen durch Verkehrszeichen für bestimmte Fahrzeuge reserviert sind, dürfen andere dort nicht parken.
  2. Fahrräder dürfen auch auf Gehwegen und in Fußgängerbereichen abgestellt werden, wenn sie dort die Fußgänger nicht behindern.
  3. Fahrräder dürfen nachts nicht unbeleuchtet auf der Fahrbahn stehen gelassen werden (§ 17 Abs 4. StVO).

22. Auf Autobahnen gilt eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h.

Auf die Autobahn dürfen nur Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit größer als 60 km/h ist. Das ist eine Zahl in den Fahrzeugpapieren aber keine vorgeschriebene Fahrgeschwindigkeit.

23. Abblendlicht reicht so weit, dass man damit 100 km/h und schneller fahren darf.

Man darf auch und erst recht bei Nacht nur so schnell fahren, dass man innerhalb der überschaubaren Strecke vor Hindernissen – auch dunklen – anhalten kann. Für das Fahren von Autos mit Abblendlicht wird das von der Rechtsprechung mit „höchstens 60 km/h“ konkretisiert. Die Reichweite von Abblendlicht beträgt bei vorgeschriebener Einstellung maximal ca. 50 m.

24. An Bussen mit Warnblinklicht muss immer mit Schrittgeschwindigkeit vorbeigefahren werden.

An gekennzeichneten Haltestellen – Haltestellen-Zeichen 224 – gilt diese Regel gegenüber Linien- und Schulbussen, wenn sie mit Warnblinklicht stehen, auch wenn sie auf der anderen Straßenseite aber dabei noch auf derselben Fahrbahn stehen. Hat der Bus kein Warnblinklicht eingeschaltet, muss immer noch vorsichtig und bremsbereit vorbeigefahren werden, ebenfalls auch bei Bussen, die auf der anderen Straßenseite halten. Diese Regeln gelten so nicht beispielsweise für Reisebusse, die auf der Fahrbahn halten. Dennoch empfiehlt sich natürlich auch hier, vorsichtig vorbeizufahren.

25. An Bussen mit Warnblinklicht muss man nur langsamer (Praxis: 30 km/h) vorbeifahren.

Vorgeschrieben ist maximal Schrittgeschwindigkeit (genaueres unter 24.).

26. Busse mit Warnblinklicht auf der anderen Straßenseite bedeuten nichts für meine Fahrweise.

Siehe 24.

27. Kinder dürfen immer auf Radwegen radfahren.

Kinder, die noch nicht acht Jahre alt sind, müssen auf dem Gehweg radfahren, selbst wenn ein Radweg vorhanden ist. Alle Kinder dürfen nur auf Radwegen fahren, die auch für Erwachsene freigegeben sind. Insbesondere dürfen sie nicht ohne weiteres auf linksseitigen Radwegen fahren (siehe 9.). Kinder mit Spielzeugrädern dürfen diese nur auf Gehwegen und anderen Fußgängerbereichen benutzen.

28. Ladung darf höchstens einen Meter nach hinten hinausragen und muss immer, wenn sie hinausragt, durch ein rotes Tuch gekennzeichnet werden.

Ragt die Ladung weiter als einen Meter nach hinten hinaus, muss sie durch eine gespreizte rote Fahne (bei Dunkelheit eine entsprechende rote Lampe) oder gleichwertige rote Sicherungsmittel gekennzeichnet werden. Höchstens darf sie 1,5 Meter, auf Fahrstrecken bis 100 km auch bis zu 3 Meter nach hinten hinausragen.

29. Radfahrer dürfen nicht einhändig fahren.

Radfahrer dürfen nicht freihändig fahren. Einhändig dürfen sie sehr wohl fahren. Sie dürfen sogar in der freien Hand größere Gegenstände transportieren (z. B. Koffer, mitgeschobene Fahrräder), wenn sie sicher genug fahren, um ihr Fahrzeug dabei zu beherrschen.

30. Folge ich der abknickenden Vorfahrt, muss ich nicht blinken. Fahre ich dort aber geradeaus, muss ich in die Gegenrichtung der Vorfahrtstraße blinken.

Wer abbiegt, muss blinken. Wer einer abknickenden Vorfahrtstraße folgt, muss auch blinken. Wer hier geradeaus durchfährt und damit die Vorfahrtstraße verlässt, darf nicht blinken.

31. Mein Auto darf ich im Stand warmlaufen lassen.

Das wird als „unnötiges Laufenlassen von Motoren“ nach der StVO als Umweltverschmutzung geahndet. Es schadet auch nach übereinstimmender Meinung von Autoherstellern, -verbänden und anderen Gruppierungen wie TÜV oder Umweltbundesamt den Motoren. Moderates Warmfahren verlängert die Motorlebensdauer.

32. Unfallfahrzeuge müssen immer stehen bleiben, bis die Polizei kommt.

Bei nur geringfügigem Schaden ist unverzüglich beiseite zu fahren. Die Polizei kommt auch nicht zu jedem Unfall. Nur Unfälle mit erheblichem Sachschaden (ab 4000 DM – steht noch immer so im Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz – bei einem der Beteiligten) oder Personenschaden muss sie aufnehmen.

33. Sonderrechte hat man nur in entsprechend gekennzeichneten Fahrzeugen. Oder: Sonderrechte hat nur, wer mit Blaulicht fährt.

Sonderrechte haben bestimmte Personengruppen (u. a. Polizei, Feuerwehr, BGS) auch ganz ohne Fahrzeug (sie dürfen z. B. bei Rot über die Fußgängerampel laufen, wenn dies für ihren Einsatz nötig und angemessen ist) und ohne dafür gekennzeichnetes Fahrzeug. Fahrzeuge mit Sondersignalanlage müssen kein Blaulicht an haben, um diese Sonderrechte zu nutzen (z. B. Rettungswagen blockiert in Seitenstraße die Fahrbahn).

34. Einsatzfahrzeugen mit Blaulicht hat man freie Bahn zu schaffen [ein sinnvoller Irrtum].

Nur Blaulicht zusammen mit Einsatzhorn vermittelt sogenannte Wegerechte. Bei gleichzeitiger Verwendung von Blaulicht UND Martinshorn haben alle übrigen Verkehrsteilnehmer aber dann 'unverzüglich' freie Bahn zu schaffen.

35. Lieferfahrzeuge dürfen überall parken und halten.

Nur wenige (z. B. Müllabfuhr, Straßenreinigung, amtliche Messfahrzeuge) haben dieses Recht. Aber weder Post noch Paketdienste oder andere Lieferanten sind von irgendwelchen Park- und Haltverboten befreit. Für sie gibt es Ladezonen, die i. a. durch eingeschränktes Haltverbot gekennzeichnet sind. Dort dürfen sie zum Be- oder Entladen beliebig lange halten und parken, solange es ohne größere Verzögerungen durchgeführt wird.

36. Wer kurz verkehrsbehindernd oder illegal hält, muss die Warnblinkanlage einschalten.

Die Warnblinkanlage ist ein Warnzeichen, das nur vor konkreten Gefahren wie Liegenbleiben, beim Abschleppen oder Warnung vor Stau benutzt werden darf. Obiges ist ein Missbrauch. Die Benutzung der Warnblinkanlage in diesem Fall sagt i. a. vielmehr: „Ich parke hier vorsätzlich falsch.“

37. Bei Verkehrszählungen muss man nicht anhalten.

Die Polizei darf Verkehrsteilnehmer auch für Verkehrserhebungen anhalten. Dieser Weisung ist Folge zu leisten.

38. Grün an der Ampel bedeutet Vorfahrt.

Grün gibt den Verkehr frei. Es befreit weder von der Beachtung von Verkehrsregeln auf der Kreuzung oder in der Einmündung (z. B. beim Abbiegen), noch von der Sorgfaltspflicht. Wenn in der Kreuzung oder in der Einmündung noch Fahrzeuge stehen, haben diese Vorrang und dürfen die Kreuzung zuerst räumen, auch wenn ihre Fahrtrichtung schon längst Rot zeigt.

39. Der Grünpfeil erlaubt, auch bei Rot einfach nach rechts abzubiegen.

Der Grünpfeil (Schild, nicht Leuchtzeichen) ist wie ein Stoppschild aufzufassen. Man muss – Fahrzeug für Fahrzeug – zunächst anhalten, ggf. sogar zweimal, einmal an der Haltlinie und einmal an der Sichtlinie, und darf erst dann nach rechts abbiegen, wenn man sich vergewissert hat, dass andere dadurch nicht behindert oder gefährdet werden. Eine Pflicht zum Abbiegen besteht nicht.

40. Zeichen 138 [Radfahrer kreuzen] bedeutet „Vorsicht! Radfahrer!“.

Es bedeutet „Radfahrer kreuzen“ und steht nur dort, wo Radfahrer häufiger auf die Fahrbahn einfahren oder sie queren. Vor gefährlichen Radfahrern :) würde man durch ein allgemeines Warnzeichen (Zeichen 101) mit einem Zusatzzeichen „Radfahrer“ oder Fahrradsymbol warnen.

41. Zeichen 267 [Verbot der Einfahrt] steht immer am Ende von Einbahnstraßen.

Das Zeichen verbietet allgemein das Einfahren auf der Fahrbahn und kann auch an anderen Stellen als am Ende von Einbahnstraßen stehen.

42. Zeichen 276 [Überholverbot] verbietet allen das Überholen.

Einspurige Fahrzeuge dürfen hier überholt werden. Radfahrer dürfen hier alle Fahrzeuge überholen. Das Verbot bezieht sich nur auf das Überholen von mehrspurigen Fahrzeugen durch Kraftfahrzeuge.

43. Eine durchgezogene Linie bedeutet Überholverbot.

Eine durchgezogene Linie (Zeichen 295 Fahrstreifen- bzw. Fahrbahnbegrenzung) darf nicht überfahren werden. Wenn man, ohne sie zu überfahren, legal (insbesondere unter Beachtung der vorgeschriebenen Seitenabstände) überholen kann, ist das Überholen zulässig.

44. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man auf Vorfahrtstraßen nicht halten.

Man darf dort halten, aber nicht auf der Fahrbahn parken. Man darf aber z. B. auf einem eventuell vorhandenen Seitenstreifen parken.

45. Wer an vor einer Ampel stehenden Fahrzeugen vorbeifährt, überholt nicht.

Man kann nur an haltenden Fahrzeugen vorbeifahren. Fahrzeuge, die an der Ampel oder anderswo verkehrsbedingt stehen und deren Fahrer weiterfahren wollen, „warten“. Solche Fahrzeuge überholt man rechtlich gesehen, wenn man an ihnen vorbeifährt. Es gelten dabei insbesondere die Überholregeln.

46. Bei Zeichen 286 [eingeschränktes Haltverbot] („Parkverbot“) darf man nicht länger als drei Minuten halten.

Das Zeichen hat mit Parken nichts zu tun. Man darf dort zum Ein- oder Aussteigen und Be- oder Entladen beliebig lange halten, solange das ohne Verzögerung geschieht (also auch den Kinderwagen ausladen, ihn aufstellen, das Baby reinlegen, Küsschen für die Ehefrau und dann weiterfahren). Ansonsten darf man höchstens drei Minuten hier halten.

47. Eine Zickzacklinie (Zeichen 299) darf nicht überfahren werden.

Das ist eine Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (z. B. an Bushaltestellen). Man darf darauf fahren aber ggf. nicht halten oder parken.

48. Geschwindigkeitskontrollen kurz vor dem Ortsende sind illegal.

Unmittelbar nach dem Ortsanfang sind Geschwindigkeitskontrollen durch verschiedene Gerichte als nicht verwertbar eingestuft worden, wenn das Ortsschild spät einsehbar ist. Darüber hinaus enthalten Polizeivorschriften einiger Länder das Verbot, dort i. a. Messungen durchzuführen – begründete Ausnahmen sind möglich. Für den Ortsausgang gilt das alles nicht.

49. Zeichen 325 bezeichnet eine Spielstraße.

Das Zeichen steht für einen „verkehrsberuhigten Bereich“, in dem alle Verkehrsteilnehmer gleichberechtigt sind, Fußgänger etwas gleichberechtigter und nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf. Eine Spielstraße ist eine durch Zeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) vollständig für Fahrzeuge gesperrte Straße, bei der ein Zusatzzeichen das Spielen auf der Fahrbahn generell erlaubt.

50. Schutzstreifen für Radfahrer müssen von ihnen benutzt werden.

Schutzstreifen sind eine Empfehlung und den „anderen“, d. h. nicht benutzungspflichtigen Radwegen gleichgestellt. Radfahrer können sie benutzen, müssen dies aber nicht tun.

51. Alkohol ist erst ab 0,5 Promille strafbar.

Wer Ausfallerscheinungen zeigt oder einen Unfall verursacht, macht sich schon ab 0,3 Promille strafbar.

52. An Fahrrädern dürfen ansteckbare Batterieleuchten verwendet werden.

Nur bei Fahrrädern, die höchstens 11 kg auf die Waage bringen und ein "Rennrad" sind, sind Ansteckleuchten zulässig. Sie müssen mitgeführt und bei Bedarf benutzt werden. Allerdings ist der Begriff „Rennrad“ nicht näher definiert. Es sind nur Lampen zulässig, die eine StVZO-Typenzulassung (Prüfnummer und Wellenlinie) haben. Andere Räder (alle anderen Fahrradtypen) auch solche, die höchstens 11 kg auf die Waage bringen, dürfen zwar seit 2013-08-01 statt eines Dynamos auch eine Batterie oder einen Akku als Energiequelle nutzen. Scheinwerfer und Rücklicht müssen aber weiterhin "fest angebracht und ständig betriebsbereit sein".

53. Ich darf jemanden, der auf meinem privaten Parkplatz steht, zuparken.

Das ist strafbare und eventuell sogar schadenersatzpflichtige Nötigung.

54. Polizisten müssen immer zu zweit sein.

In der Regel besteht ein Streifenteam (wie der Name schon sagt) aus zwei Personen. Allerdings kann jeder Polizist eigenständig und alleine einschreiten. Bezirksbeamte gehen sogar sehr häufig alleine auf Streife und haben dabei dieselben Rechte und Pflichten wie Streifenteams.

55. Wenn eine Kolonne auf der linken Autobahnspur langsamer wird, darf ich rechts vorbeifahren.

Das ist Rechtsüberholen und nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt (siehe 11.).

56. Polizisten können mir keine Anzeige verpassen, wenn sie das Vergehen nicht auf Video haben.

Die Polizisten sind Zeugen.

57. Der rechte Fahrstreifen bei einer Autobahn mit drei Fahrstreifen in Fahrtrichtung ist nur für Lkw gedacht.

Das Rechtsfahrgebot ist hier erheblich abgemildert. Man darf die mittlere Spur durchgehend befahren, wenn dabei rechts ab und zu langsamere Fahrzeuge sind. Ist die rechte Spur aber auf weite Strecken frei, muss sie benutzt werden. Das Ganze gilt übrigens unabhängig davon, ob Lkw im Spiel sind.

58. TÜV und AU darf man zwei Monate überziehen.

Schon ein Tag Überziehung ist eine Ordnungswidrigkeit. Nach dem Bußgeldkatalog wird aber nur eine Überziehung ab zwei Monaten geahndet. Das bedeutet nicht, dass nicht auch für eine geringere Überziehung ein Verwarngeld nach Ermessen festgesetzt werden kann.

59. Fahrradreifen müssen Profil haben.

Diese Pflicht gilt nur für Kraftfahrzeuge und Mofas. Fahrradreifen brauchen i. a. auf der Fahrbahn auch kein Profil, weil dieses dazu dient, Aquaplaning zu verhindern, das bei der Breite von Fahrradreifen und der Geschwindigkeit von Fahrrädern keine Rolle spielt.

60. Kennzeichen-Präservative gegen Verschmutzung sind zulässig.

Kennzeichen dürfen nicht verdeckt werden, auch nicht durch Folien. Das kann erhebliche Strafen nach sich ziehen, nicht nur wegen Verstoßes gegen § 60 StVZO (ordnungswidrig) sondern eventuell auch nach § 22 StVG als Straftat geahndet werden.

61. Straße ist, wo die Autos fahren.

Die Straße ist die dem öffentlichen Verkehr in allen seinen Spielarten gewidmete Fläche, also einschließlich Seitenstreifen, Parkstreifen, Gehweg, Radweg etc. Die gängige korrekte Bezeichnung für „wo die Autos fahren“ lautet „Fahrbahn“.

62. Die StVO gilt auf Privatgelände nur, wenn durch ein Schild „Hier gilt die StVO“ darauf hingewiesen wird.

Die StVO gilt überall, wo öffentlicher Straßenverkehr stattfindet. Dieser Begriff ist von Besitzverhältnissen unabhängig. Vielmehr wird außer auf gewidmeten Straßen dort „öffentlich verkehrt“, wo Flächen mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten allgemein benutzt werden. Ein Beispiel ist der Parkplatz oder die Tiefgarage eines Supermarkts. Wer die Geltung der StVO auf seinem Grundstück ausschließen will, der muss ein Schild aufstellen und damit klarstellen, dass das Gelände nur noch ausgewählten Fahrzeugen zur Verfügung steht. Eindeutiger ist eine physische Absperrung (z. B. eine Schranke). Umgekehrt kann auch der Verkehr auf öffentlichen Straßen außerhalb der StVO stattfinden, wenn diese wirksam für die Allgemeinheit gesperrt sind (z. B. Baustelle).

63. Auf öffentlichen Parkplätzen gilt Rechts-Vor-Links.

Die Vorfahrtregel gilt nur an Kreuzungen und Einmündungen (ohne vorfahrtregelnde Verkehrszeichen). Die Fahrgassen zwischen den Parkständen auf den meisten öffentlichen Parkplätzen sind aber keine Straßen. Damit gibt es dort auch keine Kreuzungen oder Einmündungen und somit greift kein Rechts-Vor-Links. Vielmehr haben sich die Fahrer gegenseitig zu verständigen. Man sollte vor allem aber nicht darauf vertrauen, dass das auch der andere weiß.

64. Allein stehende Zusatzzeichen enthalten eine Anweisung.

Zusatzzeichen – das sind kleine rechteckige Schilder mit schwarzer Schrift auf weißem Grund und schwarzem Rand – haben nur eine Bedeutung zusammen mit einem Verkehrszeichen. Sie beziehen sich stets auf das Verkehrszeichen, das direkt über ihnen am gleichen Schilderträger angebracht ist. Dessen Bedeutung verändern sie, indem sie Entfernungen für die Gültigkeit des Verkehrszeichens enthalten oder seine Gebote und Verbote einschränken oder Ausnahmen davon festlegen. Allein stehende Zusatzzeichen (ohne Verkehrszeichen) enthalten keine verbindliche Anweisung. Bestenfalls können sie einen Hinweis liefern, wie beispielsweise das gerne benutzte „Radfahrer absteigen“, das auf das Ende eines Radwegs hinweist bzw. darauf, dass der Baulastträger sich ab dieser Stelle vor seiner Haftung drücken will. Ausnahme siehe 9.

65. Nur mit Schild ist ein Zebrastreifen ein Zebrastreifen.

Nein, die Bodenmarkierung enthält das Vorrecht für Fußgänger. Sie alleine genügt dazu. Das Schild ist nur ein Hinweis auf den markierten Fußgängerüberweg (Zebrastreifen).

66. Radfahrer haben auf Zebrastreifen Vorfahrt.

Der Fußgängerüberweg bevorrechtigt ausschließlich Fußgänger und Rollstuhlfahrer, nicht aber Führer von Fahrzeugen wie fahrende Radfahrer, die "quer zu den Zebrastreifen" fahren. Wer mit dem Fahrrad bevorrechtigt queren will, muss meistens (s.a. 68) absteigen und als Fußgänger schieben.

67. Radfahrer dürfen Zebrastreifen nicht benutzen.

Sie können, wie eben ausgeführt, nicht das Vorrecht von Fußgängern an Fußgängerüberwegen beanspruchen. Es ist aber nicht verboten, "quer zu den Streifen" zu fahren. Es gibt viele Stellen, wo man durch straßenbegleitende Radwege die Fußgängerüberwege erreicht und diese so zum Abbiegen, Wenden oder Queren nutzen kann.

68. Radfahrer haben auf Zebrastreifen nie Vorfahrt.

Auch das stimmt so nicht. Oft gibt es an den Ein- und Ausfahrten von Kreisverkehren Fußgängerüberwege. Hier hat auch ohne Fußgängerüberweg ein Radfahrer auf einem umlaufenden Radweg Vorfahrt vor einfahrenden Autos und Vorrang vor ausfahrenden Autos. Dies bleibt natürlich auch mit Fußgängerüberweg so.


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VRI/Strassenverkehr (zuletzt geändert am 2014-05-18 21:14:10 durch StefanPohlmann)