"Impressum"

Gründer des JuraWiki ist RalfZosel, Achtstraße 7, D-66606 St. Wendel, E-Mail: ralf@zosel.com, weitere Kontaktmöglichkeiten (auch zur "unmittelbaren Kommunikation") siehe https://ralfzosel.de/kontakt/ .

Die Inhalte des JuraWiki wurden von zahlreichen Freiwilligen in mühevoller Handarbeit zusammengetragen. Wenn Sie interessiert, wer eine bestimmte Eintragung im JuraWiki vorgenommen hat, können Sie dies über die Versionsverwaltung herausfinden. Dazu einfach auf der betreffenden Seite auf den Link "Info" klicken.

Das JuraWiki ist ein (und bleibt) ein Non-Profit- und Zero-Budget-Projekt. Werbeeinnahmen kommen der AktionWikiAbmahnung oder sonstigen wohltätigen Zwecken zugute (siehe auch JuraWikiGeld). Bitte beachten Sie auch die Seite WikiAbmahnung und dort insbesondere den Abschnitt Alternativen zur Abmahnung.

/!\ Die nachfolgenden Informationen sind veraltet und müssten mal aufgeräumt werden (ToDo):

Nach Inkrafttreten des TeleMedienGesetz und des StaatsvertragFürRundfunkUndTelemedien (RStV) hat sich die Unklarheit, ob es sich beim Wiki um einen Teledienst oder einen Mediendienst handelt (siehe JuraWiki/RechtlicherStatus) erledigt. Jetzt ist jedenfalls nach § 5 TMG bzw. § 55 Abs. 1 RStV eine Anbieterkennzeichnung notwendig.

1. TDG: "geschäftsmaßig"

§ 6 TDG stellt die allgemeinen Informationspflichten nur für "geschäftsmäßige" Teledienste auf. Jan Weber setzt sich mit dem Begriff der Geschäftsmäßigkeit i.S.d. Teledienstes auseinander (Der Adressatenkreis der Verpflichtung zur Anbieterkennung im Internet nach der Neufassung des Teledienstegesetzes, JurPC Web-Dok. 76/2002). Er plädiert dafür, eine Tätigkeit dann als "geschäftsmäßig" im Sinne des TDG zu qualifizieren, wenn der Anbieter in der Absicht handelt, nachhaltig Einnahmen zu erzielen oder die nachhaltige Erzielung von Einnahmen unter Zuhilfenahme von Telediensten zu fördern (Abs. 5).

2. leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar

siehe hierzu Beschluss des OLG HH vom 20.11.2002, 5 W 80/02

Was heißt "unmittelbar erreichbar"? Das OLG München hat mit Urteil vom 11.09.03 festgestellt, dass selbst ein "doppelter Link mittels 'Kontakt und Impressum'" den Transparenzanforderungen genügt (JurPC Web-Dok. 276/2003, Abs. 14), jetzt auch BGH Urteil vom 20.07.06, JurPC Web-Dok. 123/2006.

und zwar:

3. Wer ist überhaupt Dienstanbieter?

3.1. gesetzliche Grundlage

Nach § 3 MDStV bzw. § 3 TDG ist Diensteanbieter

3.2. Autoren

Die Autoren scheiden aus. Man kann zwar im Detail darüber streiten, dass sie durch den "Änderungen speichern"-Button die Änderungen zur Nutzung bereit stellen, aber nicht bereit halten.

3.3. Hoster

Das Hosten hingegen ist zwar technisch das Zugang-zur-Nutzung-vermitteln, aber (schlechte Begründung) nicht im Sinne des Medienrechts, da es dabei ja um die medien-/presserechtliche Verantwortlichkeit geht und nicht um die insofern neutrale Technik. Ich kann es nur praktisch aufzeigen, dass ja auch nie der Funkturmbetreiber für´s Fernsehprogramm verantwortlich ist und auch im www niemals der Provider als der für den Inhalt Verantwortliche genannt wird.

3.4. Betreiber

Also bleibt als Dienstanbieter nur der JuraWiki-Betreiber übrig.

4. Wie machen das die anderen?

Ein Beispiel für ein Impressum inkl. Disclaimer gibt es im JustizBlog: http://blawg.twoday.net/stories/3136/ und bei Links & Law: http://www.linksandlaw.info/impressumspflicht-musterimpressum.htm. Interessant ist auch die Rubrik "Impressum" im Simon's Blawg und der Artikel "Die Impressumspflicht nach § 6 TDG".

Ein Beispiel, wie man den Unsinn des Impressumsgebotes zum Anlass nimmt, darauf zu verzichten, ist das US-Recht. Die FTC hat sich ueber die Einfuehrung eines solchen Gebotes auch Gedanken gemacht und es dann gelassen. Der Grund: Wer mit einem Internetangebot Geld verdienen will, wird sich schon offenbaren, wer nicht, der darf die Freiheit der anonymen Rede auskosten. Die Gesellschaft hat den Gebrauch und den Missbrauch dieser Nuance der Redefreiheit hinnehmen und ueberleben koennen - sie war von entscheidender Bedeutung in der Freiheitsbewegung des US-Gruendungszeit, und sie ist dort unerlaesslich, wo sich das Volk von Diktatoren loesen will. Die Gefahren des Impressumsgebotes verbieten heute neben der Begrenzung der Redefreiheit vor allem der Missbrauch der Daten, die ueber dieses Gebot Missbrauchern in die Haende geliefert werden: Identity Theft. Er schaedigt zig-Millionen Amerikaner, und die Preisgabe von Daten ueber eine Impressumsseite waere heute noch weniger vom US-Gesetzgeber zu verantworten als vor einigen Jahren, als die FTC eine solche Pflicht in Erwaegung zog. -CK

Frage: Wie wär's denn, wenn man sein Wiki (Forum, etc.) einfach in den USA hosten lässt? Kann man dann auf das Impressum risikolos verzichten?

empfehlenswert: http://www.linksandlaw.info/hinweisezuranbieterkennzeichnung.htm (ToDo: mal durchlesen ;-) )


siehe auch

Impressum (zuletzt geändert am 2022-06-15 06:51:44 durch RalfZosel)