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Staatsrecht II (Grundrechte) mit Arbeitsgemeinschaften
SS 2003

Prof. Dr. Rudolf Wendt

Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Wirtschafts-, Finanz- und Steuerrecht

Universität des Saarlandes

montags von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr im Audimax (Gebäude 16)


1. Aktuelles

Hallo! Weiss jemand, wie das jetzt mit der probeklausur läuft?Um wieviel uhr fängt denn das ganze an?!

Probeklausur: Die Probeklausur der AGs im öffentlichen Recht findet am Samstag, dem 05.06.2004, im Audimax, Gebäude 16, statt. Die Probeklausur beginnt um 8.30 Uhr. Die Bearbeitungszeit beträgt 2 volle Zeitstunden. Im Anschluss daran wird die Klausur besprochen. Näheres, insbesondere noch ein link zur Klaururvorbereitungm, auf der Lehrstuhlhomepage! Gruß, Eure AG Leiter

Wird die Probeklausur mit Musterlösung ins Internet gestellt?

Ja, dauert noch ein wenig, dann wird es die Klausur mit Lösungsvorschlag zum download an gewohnter Stelle geben.

die klausuren finden am 28.juli (vorlesung) 8.00 uhr und am 30. juli (ag) 8.00 uhr im audi max statt

2. Fragen zur Vorlesung

Ich hab eine Frage zum Grundrechtsprüfung: Wenn sich in dem Fall die Grundrechtsverletztung durch ein Gerichtsurteil oder einen Verwaltungsakt vollzieht, welcher sich auf ein einfaches BGB oder STGB Gesetzt beruft muß ich dann auch die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes Prüfen? Das ist doch eigentlich sowieso klar oder? Danke für jede antwort

--> Grundsätzlich ist es eigentlich klar, aber was geschrieben wird, ist eben ein Gutachten und darin sind alle aufgeworfenen Rechtsfragen zu erörtern. Handelt es sich um eine Norm z.B. aus dem BGB oder StGB, so wird aller Wahrscheinlichkeit nach die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit gegeben sein, daher gibt es auch keinen Grund, diese weit auszuführen (sollten sich wider Erwartens Probleme ergeben, dann natürlich schon!), anzusprechen ist sie aber in jedem Fall. Der Korrektor muss sehen, dass der Bearbeiter verstanden hat, dass eine Maßnahme, die auf Grundlage des Gesetzes erfolgt (z.B. ein Verwaltungsakt), ihrerseits nur rechtmäßig sein kann, wenn sie sich wiederum auf eine rechtmäßige Grundlage stützt - und eben das hat man in der formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zu prüfen.

HALLO!KÖNNTE MIR MAL BITTE JEMAND MITTEILEN,WELCHE GRUNDRECHTE WIR BISHER BESPROCHEN HABEN? EINFACH NUR AUFLISTEN...WÄRE EUCH SEHR DANKBAR!!!

AW: Schau doch mal auf die Homepage des Lehrstuhls (Link findest Du oben)! Dort findest Du zwar keine Aufstellung der bisher in der Vorlesung besprochenen Grundrechte, unter "Arbeitsgemeinschaften SS 2004" lässt sich allerdings der ein oder andere Fall aus der AG zu den dort bisher behandelten Grundrechten finden.

Auf dem Gliederungsblatt vom Prof. Wendt sind wir bis einschließl. Religionsfreiheit gekommen.

3. Literatur

Professor Wendt hat in der Vorlesung aus der JuS-Schriftenreihe von Schwerdtfeger: Öffentliches Recht in der Fallbearbeitung empfohlen - bei amazon.de für 17,50 Euro.

Dieter Schmalz "Verfassungrecht. Fälle und Lösungen." als Fallbuch

Alpmann/Schmidt-Skript GRUNDRECHTE in der 10 Auflage v. 2000

Von Alpmann-Schmidt gibt es zu den Grundrechten auch KarteiKarten, die auch nicht schlecht sind: amazon.de.

- Als Lehrbuch an sich ""Pieroth/Schlink Grundrechte Staatsrecht2"" 19 Auflage C.F. Müller-Verlag; Kostet bei Bock und

4. Klausurrelevantes

Bei der Vorlesungsklausur vom Wendt handelt es sich um Wissensfragen und bei der AG-Klausur kommt ein Fall dran, soweit ich weiss. - Stimmt! - Letztes Jahr hat Prof. Wendt in den letzten beiden Wochen vor den Klausuren in seiner Vorlesung Fragen mit Antworten besprochen und eben von diesen Fragen welche in der Klausr gebracht. War also nicht wirklich schwer und sehr fair.

Klausur vom letzen Jahr:

  1. Seit einiger Zeit steigt die Arbeitslosigkeit in Deutschland immer weiter an. Der Staatsrechtler S ist der Auffassung, das Verfassungsrecht habe vor der herausforderung, die in der hohen Arbeitslosigkeit liege, kläglich versagt. Zur Abhilfe schlägt er die aufnahme eines grundrechts auf Arbeit in das GG vor. Glauben sie,dass den Arbeitslosen damit geholfen wäre?
  2. Warum wird die allgemeine Handluungsfreiheit häufig als Auffanggrundrecht bezeichnet und inwiefern ist dieses Grundrecht subsidiär?
  3. In § 57 Abs. 1 StGB ist geregelt, das die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe unter bestimmten Vorraussetzungen zur Bewährung aussgesetzt werden kann. Dieser Paragraph wurde erst nach einer Entscheidung des BVerfGericht ind das StGB eingefügt. Was war der Inhalt dieser Entscheidung
  4. Der staatsorganisatorische Teil des GG stellt in vielerlei Hinsicht eine Reaktion auf die Zeit der nationalsozialistischen Diktatur dar. Legen sie anhand von drei Beispielen dar, dass dies auch für die im GG kodifizierten GR gilt.
  5. s GG kennt einfache (schlichte) und qualifizierte Gesetzesvorbehalte. Erklären sie, worin sich beide voneinander unterscheiden und belegen sie ihre Ausführungen anhand von Beispielen.
  6. Student S ist der Auffassung, die Höhe der gesetzlichen Steuerlast müsse sich nach der wirtschaftlichen und finaziellen Leistungsfähigkeit bestimmen. Das ergebe sich aus dem verfassungsrechtlichen Gleicheitssatz. Student Y weist darauf hin, das ein solches Prinzip in den Steuergesetzen nciht ausdrücklich normiert ist. Hat S dennoch Recht?
  7. Was verlangt das Gebot grundrechtskonformer Auslegung?
  8. Kann man den Schutz der Ehe gem. Art 6 Abs. 1 GG auch dahingehend verstehen, dass man ihn auf nichteheliche, gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften erstreckt?
  9. Was ist eine Petition im Sinne von Art. 17 GG? In welchem Umfang muss sicher der Adressat einer Petition inhalticvh mit dieser auseinandersetzen?

5. Klausurvorbereitung


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VorlesungSb/StaatsRecht2 (zuletzt geändert am 2008-01-20 20:00:32 durch anonym)