Thematisch verwandte Seiten im JuraWiki:


Hier soll geklärt werden, wie das überhaupt mit den Rechten an den Inhalten aussieht, die hier entstehen.

1. Rechtliche Grundlagen

Hier sollen die rechtlichen Grundlagen für die Veröffentlichung im Internet gesammelt werden.

1.1. Urheberrechtliche Grundbegriffe

siehe auch UrheberRecht

1.1.1. Werk

Das JuraWiki könnte ein Werk i.s.d. §§ 2 ff. UrhG sein.. Es dürfte sich um ein Sprachwerk gem. § 2 I Nr. 1 UrhG handeln. Weiterhin müßte es gem. § 2 II UrhG eine persönliche geistige Schöpfung sein. Vgl. hierzu http://remus.jura.uni-sb.de/urheberrecht/gw02.html#1a.

1.1.2. Computerprogramm

1.1.2.1. pro

Es könnte sich aber auch um ein Computerprogramm (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1 letzte Alt, 69a ff. UrhG) handeln. Das eröffnet die Frage (die meines Erachtens spannendste Frage des Urheberrechts), was ein Computerprogramm ist. Es muss in einer Computersprache Anweisungen enthalten. Bei der Seitenbeschreibungssprache HTML wird das überwiegend bejaht.

1.1.2.2. contra

Es wäre mir neu, dass jemand HTML als Programm bezeichnet und dass jemand einem HTML-Code als solchem Werkqualität zubilligt. HTML ist, wie der Name schon sagt, eine Markup-Sprache - also nichts anderes als ein Format. Wer würde auf die Idee kommen, JPEG-Grafiken als Programme zu bezeichnen? Oder Word-Dateien? Niemand. Doch nichtsdestotrotz sind diese Dateien in bestimmten Formaten gefasst - wie auch HTML.

Deshalb bin ich der Ansicht, dass das Wiki auch kein Programm sein kann.


Anmerkung:

Die Frage, ob HTML-Code ein Programm im Sinne des UrhG sein kann, ist vom OLG Frankfurt 11 U 64/04 verneint worden. In der Entscheidung findet sich im übrigen auch eine Darstellung der verschiedenen juristischen Ansichten zu diesem Thema.


1.1.2.3. differenzierend

Ich schließe mich insoweit an, dass ich HTML nicht als Programmiersprache begreife. Eine HTML-Datei ist nur ein Text, der mit Anweisungen versehen ist, ob ein Wort z.B. fett oder kursiv geschrieben wird. Das ist immer gleich und ändert sich nicht. Ein Programm hingegen verarbeitet gewisse Ausgangsdaten und gibt ein Ergebnis aus. Mit HTML ist es nicht möglich, z.B. die Eingaben eines Formulars auszuwerten und ein Ergebnis auszugeben. Das kann nur ein weiteres Computerprogramm, welches die Ergebnisse dann wieder als HTML ausgibt. Auch wenn das Programm in den Quelltext der HTML-Seite eingebettet ist, wird deshalb der HTML-Teil noch nicht mit zum Computerprogramm. (Da gibt es doch eine Definition, kennt die jemand?)

Ich meine auch, dass dies von kaum jemandem ernsthaft vertreten wird. Aus rechtlicher Sicht beginnt eine Programmiersprache wohl bei SSI oder JavaScript.

Ob das JuraWiki ein Programm ist, muss m.E. differenzierend betrachet werden. Das JuraWiki als Software (also MoinMoin) ist mit Sicherheit ein Programm. Nicht aber der Content.

Daneben stellt sich die Frage, ob das überhaupt praktische Bedeutung hat. Es wird niemand den HTML-Code oder den Quelltext kopieren, wie man ihn beim Editieren sieht. Kopiert wird das, was man im Lesemodus am Bildschirm sieht, also der Artikel als normaler Text. Selbst wenn die Artikel im Quelltext ein Programm wären, würde das wohl kaum weiter helfen.


Reicht der Wiki-Code, mit dem man so schön einfach kursiv und fett und überschriftig schreiben kann? Wenn die HTML-Argumentation fortgeführt wird, müsste man dies bejahen. Bei konsequenter Fortführung sind dann aber auch die anerkannten Korrekturzeichen auf einer Druckfahne, mit denen man exakte Anweisungen erteilt, welches Wort gestrichen und welcher Buchstabe ausgetauscht werden soll (abgebildet z.B: in dtv Brockhaus, Bd. 10, Stichwort Korrekturzeichen), Computerprogramme. (Voraussetzung wäre noch, dass jemand eine Computersprache entwickelt, die die Anweisungen versteht.)

Die Folge wäre, dass der Wiki-Content über § 69c UrhG und nicht wie ein "normales" Werk (z.B. wie Musik oder Text) geschützt wäre. Die PrivatKopieschranke (§ 53 UrhG) fiele weg und vieles andere auch. In der Praxis hätte das für die Wiki-Nutzung wenig Folgen, da ja ohnehin (konkludent) das Recht eingeräumt wird, die Seiten zu bearbeiten etc. Aber es könnte schon Probleme geben, wenn man die Seite kopieren und verwenden möchte.

OffeneFrage: Gibt es eigentlich eine Lizenz oder allgemeine Regeln, was man mit Wiki-Content machen darf?


Keine Inhaberschaft juristischer Personen, vgl. hierzu http://remus.jura.uni-sb.de/urheberrecht/gw03.html#3

...

Miturheber § 8 I UrhG, vgl.hierzu http://remus.jura.uni-sb.de/urheberrecht/gw03.html#5

1.2. Juristische Abhandlungen

2. Lösungsansätze

2.1. Lizenzmodelle

Hier sollen Informationen darüber gesammelt werden, welche Lizenzmodelle es für die Veröffentlichung im Internet gibt.

Das ifrOSS hat eine umfangreiche Sammlung aus den Bereichen OpenSource, OpenContent und ihrem Umfeld zusammengestellt: Lizenz-Center. Dabei ergibt sich folgende Einteilung:

  1. Open Source Lizenzen
    1. Lizenzen ohne Copyleft-Effekt
      • a) BSDartige Lizenzen a) Sonstige Lizenzen ohne Copyleft-Effekt
    2. Lizenzen mit strengem Copyleft-Effekt
      • a) GPLartige Lizenzen a) Sonstige Lizenzen mit strengem Copyleft-Effekt
    3. Lizenzen mit beschränktem Copyleft-Effekt
      • a) MPLartige Lizenzen a) Sonstige Lizenzen mit beschränktem Copyleft-Effekt
    4. Lizenzen mit Wahlmöglichkeiten
    5. Lizenzen mit Sonderrechten
  2. Sonstige Software Lizenzen
  3. Open Content Lizenzen

Interessant dürften für Wikis als solche (also nicht für die WikiSoftware) die Open Content Lizenzen sein.

Es scheint nur eine Open Content Lizenz zu geben, die speziell auf deutsche Gegebenheiten hin entwickelt zu sein scheint, nämlich die vom ifrOSS entworfene UVM_Lizenz_für_freie_Inhalte .

Unter http://www.ifross.de/ifross_html/art34.pdf gibt es beim ifrOSS einen Artikel aus dem Linux magazin über Rechtsfragen, die sich bei Wikis ergeben. Dabei geht es sowohl um das Urheberrecht wie auch um die Frage eventuell rechtsverletzender Inhalte.


Open-Source-Lizenzen (BerliOS) will laut heise-online das Prinzip der offenen Enzyklopädie Wikipedia auf Open-Source-Dokumentationen übertragen.

Möglich wohl auch: Verzicht auf Verwertungsrechte (für Miturheber vgl. § 8 IV UrhG, http://remus.jura.uni-sb.de/urheberrecht/gw03.html#2bff)

Überlegungen zu Wiki-Lizenzen: http://www.usemod.com/cgi-bin/mb.pl?CategoryCopyright

Interessanter Link (?): http://cyber.law.harvard.edu/projects/opencontent.html

Seite OpenContent im CoForum (Wiki)

2.2. Wie machen's die anderen?

Hier sollen Beispiele gesammelt werden, wie andere Wikis (oder vergleichbare Angebote) die Lizenzfrage zu lösen versuchen.

Vgl. hierzu auch die Diskussion im LinuxWiki unter NutzungsBedingungen der Abschnitt "Rechte an den Inhalten". Dort wird also erwogen, die Veröffentlichung unter die GNU Free Documentation License zu stellen (deutsche Übersetzung: http://nautix.sourceforge.net/docs/fdl.de.html). Offenbar geschieht dies auch bei Wikipedia so.

Auch beim Portland Pattern Repository gibt es Informationen zum Thema Wiki Copy Rights.

2.3. Die Situation im JuraWiki

Hier kann diskutiert werden, welcher Weg für das JuraWiki sinnvoll erscheint.

2.3.1. Aktuelle Lage (ohne Lizenzvereinbarung)

Im Moment gelten die allgemeinen Regeln des UrheberRechts. Irgendwelche ausdrücklichen Lizenzverträge sind mit der Nutzung des JuraWiki derzeit nicht verbunden.

Damit gilt unter anderem:

Jeder Autor kann selbst entscheiden, ob er seinen Namen mit einem hier veröffentlichten Text verbinden will, § 13 UrhG. Änderungen, die einen Text entstellen, sind nach § 14 UrhG rechtswidrig.

Allerdings wird man wohl annehmen müssen: Wer einen Text hier einstellt, ist auch damit einverstanden, dass dieser Text über das Internet verbreitet wird. Dies wird man als eine konkludente Lizenz zur elektronischen Übermittlung zu verstehen haben §§ 31 ff. UrhG.

Die Problematik aus einer anderen Richtung gesehen:

2.3.2. Künftige Vereinbarung einer Lizenz

2.3.2.1. GNU-FDL oder UVM-LffI?

Um mal zu Potte zu kommen, rege ich an, die Diskussion auf die GNU-Lizenz_für_freie_Dokumentation (GNU-FDL) und die UVM_Lizenz_für_freie_Inhalte (UVM-LffI) einzugrenzen. Denn im Hinblick auf die geplante schrittweise Übertragung sämtlicher JuraTrainer-Inhalte in das JuraWiki (siehe JuristischeBegriffeDe/VerbesserungsVorschläge) erscheint mir wichtig, uns für die Zukunft alle Möglichkeiten einer Weiterverwendung und -verarbeitung der Inhalte (insbesondere auch in Offline-Medien) offen zu halten und gleichzeitig ein Copy-Left zu vereinbaren, wie es in diesen beiden Lizenzen enthalten ist. (EnricoKrüger)

2.3.2.2. Technische Realisierung

Juristisch erforderlich wäre wohl, im Editiermodus einen deutlichen Hinweis (samt Link/s) auf das/die Lizenzmodell/e der Wahl anzubringen.

LizenzFragen (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:56:18 durch anonym)