Gutachten-Stil

In der JuraKlausur und in der HausArbeit sind die Falllösungen im sog. Gutachten-Stil niederzuschreiben. Warum das so ist, erklärt KarlFriedrichLenz in seinem Buch "Lernstrategie Jura", S. 64). Juristische Fallbearbeitung gestaltet sich ergebnisoffen. Dies ist besonders wichtig im StrafRecht, wonach ja jeder unschuldig ist, bis seine oder ihre Schuld erwiesen ist. Diesem Umstand wird durch den Gutachtenstil Rechnung getragen.

Im RechtsReferendariat hingegen ist dann meist der Urteils-Stil gefragt.

Der Gutachtenstil zeichnet sich dadurch aus, dass am Anfang eine Frage aufgeworfen und am Ende dann das Ergebnis mitgeteilt wird. Kurz: Erst die Begründung, dann das Ergebnis.

Man beginnt mit der AnspruchsGrundlage, die in Betracht kommen könnte und fragt bei jedem einzelnen Tatbestandsmerkmal danach, ob es nach dem Sachverhalt gegeben ist oder nicht. Schließlich kommt man zu dem Ergebnis, dass der Anspruch begründet oder nicht begründet ist1.

Wenn Wörter auftauchen wie "also", "daher", "somit" usw., weiß man, dass man auf dem richtigen Weg ist, also von der Frage zum Ergebnis hin argumentiert. "Weil", "denn" usw. kennzeichnen dagegen den UrteilsStil, denn hier wird das bereits feststehende Ergebnis begründet.

Diesen Vorgang im Gutachtenstil nennt man dann auch Subsumieren bzw. SubSumtion.

Beispiele

D könnte ein Dieb sein. Hierzu müsste er eine fremde Sache weggenommen haben. Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des D steht und auch nicht herrenlos ist. Die Sache war Eigentum des X, damit war sie für D fremd...

E könnte einen Anspruch gegen K auf Zahlung des Kaufpreises haben gemäß § 433 II 1. HS BGB Hierzu ...


siehe auch Urteils-Stil


KategorieZivilRecht

  1. Brox, Hans; Allgemeiner Teil des BGB, 9. Aufl. 1995, Rn. 812. (1)

GutachtenStil (zuletzt geändert am 2018-05-20 19:37:35 durch anonym)