Die HausArbeit ist neben d eine weitere Form der Leistungskontrolle. Dazu benötigt man eine TextVerarbeitung (Diskette reicht nicht, OVG Hamburg, Beschluss vom 31.05.2002, 3 Bs 156/02, JurPC Web-Dok. 331/2003).

1. Im Semester (bzw. in den Semesterferien)

Üblicherweise werden pro Übung zwei Hausarbeiten geschrieben, von denen man mindestens eine bestehen muss.

Häufig wird eine Hausarbeit in den Ferien vor der Übung geschrieben, die zweite während des Semesters parallel zur Übung. Gängig ist aber auch, nur während der Ferien Hausarbeiten zu schreiben. Es kann eine gemeinsame Ferienhausarbeit ausgegeben werden, die sowohl für die vergangene als auch die kommende Übung zählt. Der Student muss sich dann allerdings für eine entscheiden, die selbe Hausarbeit für beide Übungen abzugeben geht nicht.

Die genaue Vorgehensweise kann auch innerhalb eines Bundeslandes von Uni zu Uni verschieden sein.

1.1. Beispiel Saarland

Da die Sache mit den Übungen an keiner Stelle richtig erklärt wird, außer in der JAO, die aber scheinbar niemand wirklich liest, wollte ich mal kurz erklären, wie das mit den Hausarbeiten und Übungen in Saarbrücken ist.

Um das Examen irgendwann ablegen zu können, muß man die drei Großen Scheine in Straf- Zivil- und Öffentlichen Recht haben. Diese erwirbt man in den Übungen für Fortgeschrittene.

Diese laufen wie folgt ab:

In jeder Übung werden zwei Hausarbeiten angeboten. Und zwar eine in der Vorlesungsfreien Zeit vor der Übung und eine in der Vorlesungsfreien Zeit nach der Übung, also immer zwischen Sommer- und Wintersemester, bzw. umgegekehrt.

Außerdem werden wärend der Übung drei Klausuren, die dreistündig geschrieben werden, angeboten.

Von diesen Leistungskontrollen muß man, zum Erwerb des benötigten Übungsscheines, eine der Klausuren und eine der Hausarbeiten bestehen, also mindestens mit vier Punkten abschließen.

Zum Wichtigsten:

Termine für die Übungen

Der Studienplan sieht folgendes vor:

Strafrechstübung im 4. Semester, Zivilrechtsübung im 5. Semester, Ö-Rechtsübung im 6. Semester.

Allerdings ist es grundsätzlich auch möglich, die Übungen ein Semester vorzuziehen, also bereits im 3. Semester damit anzufangen. Die meisten Professoren raten davon ab, aber letztendlich bleibt es jedem selbst überlassen. Problem ist, das man für die Übung eventuell schon Sachen können muß, die man erst in dem Semester behandelt, in dem man die Übung vorgezogen hat, in Strafrecht zum Beispiel Strafrecht BT, den man erst im 3. Semester hört. Wenn man aber einigermaßen engagiert bei der Sache ist, sollte das kein Problem sein.

Kann man Übungen, falls man keine der Hausarbeiten oder Übungsklausuren besteht, beliebig oft wiederholen?

1.1.1. Frage zur Reihenfolge

Ich schließe jetzt gerade das zweite Semester ab, macht man die Hausarbeit (in StrafRecht) normalerweise in den Semsterferien nach dem 3ten Semster, oder in den Semesterferien nach dem 4ten Sem? Soweit ich das bis jetzt verstanden habe, macht man im 3ten Semster die "Klausuren" und nach dem 3ten die Hausarbeit in StrafRecht, stimtm das so? Dann würde ich nämlich jetzt mein HA machen und müsste dann ja im 3ten Sem nur noch eine der KLausuren bestehen, oder täusch ich mich da?

1.2. Beispiel Berlin

Die Humboldt Universität stellt in der Regel nur Ferienhausarbeiten, nicht parallel zur laufenden Übung. Man schreibt dann eine Hausarbeit vorher und eine nachher. Dies hat den Vorteil, dass man die Hausarbeit nicht neben der Lernerei für Klausuren und andere Veranstaltungen schreiben muss.

Es wird aber jeweils nur eine einzige Hausarbeit pro Fach gestellt, weshalb man bei der Abgabe angeben muss, ob die Hausarbeit für die kommende oder die vergangene Übung zählen soll.

Das funktioniert natürlich nicht, wenn es die entsprechende Übung nicht in jedem Semester gibt (z.B. in der WahlfachGruppe). Es wird dann eine Ferienhausarbeit vorher geschrieben, die zweite läuft parallel zu den Klausuren.

Die Freie Universität Berlin handhabt das für alle propädeutischen Hausarbeiten (im Grundstudium) und Übungen (im Hauptstudium) derart, daß eine Ferienhausarbeit gestellt wird. Eine zweite Hausarbeit (in den Übungen) läuft parallel zu den Klausuren.

2. Staatsexamen

In einigen Bundesländern wird auch auch im 1. StaatsExamen eine Hausarbeit geschrieben. So wird in NRW derzeit im 1. StaatsExamen noch eine Hausarbeit geschrieben, die nach Wahl des Prüflings aus einem der drei Kernbereiche ÖffentlichesRecht, ZivilRecht oder StrafRecht entnommen wird. Die Bearbeitungsdauer ist auf vier Wochen festgelegt, die Anfertigung erfolgt nach den derzeit fünf Klausuren. Die Hausarbeit geht mit 20% in die Gesamtnote ein (Klausuren je 8%, mündliche Prüfung insgesamt 40%). In Niedersachsen gibt es die Hausarbeit entweder zu dem Thema des Wahlscheins (z.B. Handels- und Gesellschaftsrecht) oder dem zugrundeliegenden Rechtsgebiet (z.B. Zivilrecht). Diese fließt auch zu 20 % in die Gesamtnote ein. Die Bearbeitungszeit beträgt acht Wochen und es gibt keine Seiten-/Zeichenlimits. Dafür gibt es dann nur vier Klausuren. Dieses Verfahren soll sich aber in Kürze ändern.

Neben den juristischen Problemen hat man bei der Hausarbeit üblicherweise auch noch mit der TextVerarbeitung zu kämpfen.

3. Hausarbeiten Leitfaden

Prof. Dr. Thomas Hoeren (Universität Münster) hat im Internet einen empfehlenswerten Leitfaden zur Erstellung von Hausarbeiten unter dem Titel "Tipps für die Verfassung von Hausarbeiten und Klausuren" eingestellt:

Weitere Leitfäden, Formatvorlagen, Musterhausarbeiten etc. gibt es kostenlos bei niederle media

Muss eine besondere Schriftart gewählt werden?

OffeneFrage: Die Formalia der Hausarbeit sind mir soweit klar. Doch in welcher Form soll ich die beschriebenen Seiten abliefern? In einem Ordner, Schnellhefter, gebunden, geklammert, geheftet? Ich kann mir z.B. vorstellen, dass in einem Schnellhefter der Korrektor Probleme hat, auf dem linken Rand Bemerkungen einzutragen.

4. Aufgaben online

Immer mal wieder trifft man im Internet auf Hausaufgaben-Texte:

5. Lösungen online

Nach einem Bericht von heise-online entwickelt sich das Abschreiben aus dem Internet mehr und mehr zum Problem für die Unis (bezog sich allerdings nicht speziell auf Jura). Der Deutsche Hochschulverband (DHV), die Interessenvertretung der Professoren, hat deshalb die Professoren aufgerufen, "mit allen Mitteln gegen 'Plagiate durch Studierende' vorzugehen".

6. Fragwürdige Angebote

Am 25.07.05 wurde der folgende Eintrag aus der obigen Aufstellung "Lösungen online" mit der Begründung entfernt "Keine de-facto-Werbung für kommerzielle Prüfungsbetrüger!":

Auch im Rahmen der Google-Werbung hat dieses Angebot schon für Diskussion gesorgt und wird derzeit ausgefiltert (siehe JuraWikiTestetGoogleWerbung/AdSense). Tatsache ist aber nun mal, dass es solche Dienste gibt. Anstatt sie "totzuschweigen" wäre es doch interessanter, sich einmal kritisch damit auseinanderzusetzen.

6.1. Wie läuft das eigentlich genau ab? (Sachverhalt)

6.2. Wie ist die Rechtslage?

In den FAQ oben genannten Anbieters (http://www.hausarbeiten24.com/html/faqs/faqs.html) findet sich folgender Hinweis:

Frage: Ist es erlaubt, die von einem Ihrer Mitarbeiter verfasste Arbeit abzugeben und als meine zu deklarieren?
 * NEIN! Das ist Täuschung, da die Arbeit nicht von Ihnen stammt.

(Wobei natürlich das Wort "Täuschung" eine Untertreibung ist und die Sache (juristisch gesehen) nicht ganz treffend beschreibt. Urkundenfälschung? Betrug?)

Zu den Zielen äußert sich der Anbieter folgendermaßen: "Die von unseren Mitarbeitern verfassten Arbeiten sollen dann eine Vorlage für den Kunden sein, eine Art Ideenschmiede. Denn wenn man eine Arbeit vor sich hat, die genau den Anforderungen der Lehrkraft entspricht, sollte es nicht mehr so schwer sein, seine eigene "gute" Arbeit zu erstellen."

6.3. Bewertung

6.3.1. Verwerflichkeit des Angebots selbst

Behauptet wird: "Verwerflich" ist also nicht das Angebot als solches, sondern das, was der Kunde letztendlich daraus macht.

Richtig ist: Auch bei Verstößen gegen Prüfungsrecht gibt es Anstifter und Gehilfen, und auch hier gilt, dass bedingter Vorsatz reicht, den man allerdings meist nur schwer wird nachweisen können.

6.3.2. Hausarbeiten kaufen

Einigkeit dürfte darüber herrschen, daß derjenige, der sich eine Hausarbeit kauft und sie als eigene abgibt, sowohl in ethischer als auch in juristischer Hinsicht falsch handelt.

Darüberhinaus ist es aber fraglich ;) , ob nicht bereits der Kauf einer Hausarbeit selbst in der besten (mit den Zielen der jeweiligen Anbieter konform gehenden) Absichten fragwürdig ist.

Bei einem Seitenpreis von 29,85€ pro Seite und einer durchschnittlichen Seitenanzahl von 20 - 30 Seiten macht das einen Gesamtpreis von 597 - 895,50€ für eine Hausarbeit, insgesamt müssen (je nach Studienordnung) mindestens drei, bisweilen sogar sechs Hausarbeiten geschrieben werden.

Dieses Angebot richtet sich somit nicht an den "normalen" Studenten, der von einem "normalen" Einkommen lebt: Der kann sich das nämlich nicht leisten. Angesprochen werden hier "bessersituierte" Studenten, deren Einkommen überdurchschnittlich ist und für die diese Preise kein Hindernis darstellen. Chancengleichheit besteht hier insoweit nicht.

Auch darüber sollte sich der Kunde solcher Anbieter im Klaren sein.

6.3.3. fragwürdige Anbieter in die Liste oder nicht?

Es macht wenig Sinn, solche Angebote bei der Google-Werbung zu sperren und entsprechende Links hier auf der Liste (oder sonstwo im Wiki) zu belassen: Entweder überall zensieren oder überall akzeptieren.

Da die entsprechende Google-Werbung bereits geblockt ist, ist es logisch, die entsprechenden Links auch ansonsten aus dem JuraWiki zu entfernen; streiten kann man darüber, ob diese Art Zensur insgesamt richtig ist und getan werden sollte.

(Diskussion darüber verschoben nach ZensurImJuraWiki)

6.3.4. Wessen Problem ist das eigentlich?

Unter Studierenden herrscht die Ansicht vor, Täuschungsversuche und ihre Verhinderung seien ein Problem der Professoren. Das ist es natürlich nicht. Da bei der Bewertung von Prüfungsarbeiten die relative Qualität der einzelnen Arbeit von erheblicher Bedeutung ist, leidet vielmehr die Gesamtheit aller ehrlichen Studierenden darunter, da ihre Arbeiten nun relativ etwas schlechter dastehen - und dies um so mehr, je mehr Leute pfuschen. Dass ein Angebot wie dieses angesichts des Preises nicht jedem Studierenden offen steht und deshalb überdies zu einer sozialen Selektion führt, macht die Sache ja wohl auch nicht gerade besser. Ein von Studierenden getragenes Projekt wie JuraWiki sollte sich deshalb dreimal überlegen, ob es so etwas durch Aufnahme eines Links fördern will (diskutieren kann man das auch abstrakt, d.h. ohne Link!).

P.S.: Aus den Mutterländern der Marktwirtschaft kommt immerhin die Idee, akademische Titel wie Doktorgrade u.ä. zu verkaufen. Pest oder Cholera - was ist schlimmer?

Kleine Ergänzung ohne Kommentar (Pressemitteilung des OLG Köln vom 10.08.2004, nachzulesen bei http://www.justiz.nrw.de/IndexSeite/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/10_08_2004.html): "Das Justizprüfungsamt bei dem OLG Köln hat die erste juristische Staatsprüfung einer Jurastudentin wegen Täuschungsversuchs für nicht bestanden erklärt. Die Kandidatin hatte bei der Anfertigung ihrer schriftlichen Hausarbeit unzulässigerweise die Hilfe eines sog. "akademischen Ghostwriters" gegen Honorar in Anspruch genommen. Wegen dieses besonders groben Fehlverhaltens hat das Justizprüfungsamt zugleich die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen und damit die strengste gesetzliche Sanktion für ordnungswidriges Verhalten im ersten juristischen Staatsexamen verhängt.

Nach dem Juristenausbildungsgesetz (JAG) in seiner hier maßgeblichen Fassung aus dem Jahre 1993 sind für die Durchführung der ersten juristischen Staatsprüfung umfassend die den drei nordrhein-westfälischen Oberlandesgerichten Düsseldorf, Hamm und Köln angegliederten Justizprüfungsämter zuständig. Der schriftliche Teil des Staatsexamens umfasst nach der hier maßgeblichen Rechtslage neben fünf Aufsichtsarbeiten (Klausuren) auch eine häusliche Arbeit. Hierzu erhält der Prüfling nach seiner Wahl eine Aufgabenstellung zur gutachtlichen Bearbeitung binnen einer Frist von vier Wochen. Die Reinschrift der Hausarbeit ist mit der schriftlichen Versicherung zu versehen, die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und sich anderer als der angegebenen Hilfsmittel (Fachliteratur) nicht bedient zu haben.

Im vorliegenden Fall war die Studentin im Jahre 2003 zur Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung vor dem Justizprüfungsamt bei dem OLG Köln zugelassen worden. Da keine ihrer schriftlichen Arbeiten, darunter auch die Hausarbeit, die die Kandidatin wunschgemäß im Öffentlichen Recht geschrieben hatte, eine bessere Bewertung als "mangelhaft" erhielt, wurde die Studentin entsprechend dem Prüfungsrecht erst gar nicht mehr zum mündlichen Prüfungsteil zugelassen, sondern ihre erste juristische Staatsprüfung mit Bescheid des Prüfungsamts aus Oktober 2003 für nicht bestanden erklärt. Nach § 18 Abs. 1 JAG darf der Prüfling in diesem Falle die Prüfung grundsätzlich einmal wiederholen.

Im Rahmen eines Ende 2003 gegen die Studentin und ihren Ehemann geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz wurde der Computer des Ehemanns beschlagnahmt. Obwohl die Festplatte kurz zuvor gelöscht worden war, konnte insbesondere der eMail-Verkehr wieder hergestellt werden. Dabei stellte sich heraus, dass die Studentin und/oder in deren Wissen der Ehemann bei einer "Consulting-Agentur" mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, die ihre Dienste als "akademischer Ghostwriter" auch über das Internet anbietet, gegen ein Honorar von 2.000,00 Euro ein 20seitiges Gutachten für eine Hausarbeit im Öffentlichen Recht in Auftrag gegeben hatte. Im Verlaufe der Ermittlungen wurde weiter festgestellt, dass in zeitlichem Zusammenhang mit der Anfertigung der Hausarbeit durch die Studentin vom Konto ihres Ehemanns zweimal 1.000,00 Euro an die Agentur geflossen waren.

Auf der Grundlage der Erkenntnisse aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sind sowohl die Studentin als auch ihr Ehemann durch das Justizprüfungsamt bei dem OLG Köln persönlich angehört worden. Die Studentin hat hierbei im Wesentlichen angegeben, von der Anforderung eines Gutachtens nichts gewusst und die Hausarbeit ohne fremde Hilfe selbst angefertigt zu haben. Der Ehemann hat angegeben, ohne Wissen seiner Ehefrau auf eine Internet-Annonce der Agentur hin heimlich das Gutachten angefordert zu haben, um unter dessen Verwendung seiner Frau unauffällig Tipps zur Verbesserung der Hausarbeit geben zu können; letztlich habe er aber "Gewissenbisse" bekommen, so zu verfahren.

Der Vorsitzende des Justizprüfungsamts bei dem OLG Köln hat im Mai 2004 die erste juristische Staatsprüfung der Studentin für nicht bestanden erklärt, und zwar - insoweit unter Aufhebung seines früheren Bescheids aus Oktober 2003 - nunmehr wegen Täuschungsversuchs. Darüber hinaus hat er die Studentin von der Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen. Das bedeutet im Ergebnis, dass die Studentin das erste juristische Staatsexamen endgültig nicht bestanden hat:

Zur Ahndung ordnungswidrigen Prüfungsverhaltens sieht § 17 Abs. 3 JAG einen Katalog von Sanktionen vor. So kann dem Prüfling die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen aufgegeben werden oder es können die Prüfungsleistungen, auf die das Fehlverhalten sich bezieht, für "ungenügend" erklärt werden. Schließlich kann die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt und in besonders schweren Fällen kann der Kandidat von einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden. Nach § 17 Abs. 4 JAG kann die Prüfung auch noch innerhalb einer bestimmten Frist nachträglich für nicht bestanden erklärt werden.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Vorsitzende des Justizprüfungsamts zunächst dargelegt, aufgrund welcher Einzelumstände die Einlassung beider Eheleute, die Studentin habe von der Anforderung des Gutachtens nichts gewusst, unglaubhaft sei. Die Verhängung der nach dem Prüfungsrecht strengsten Sanktion - Ausschluss von einer Wiederholungsprüfung - ist damit begründet worden, bei der "gekauften" Arbeit handele es sich um einen gravierenden Täuschungsversuch, der ein hohes Maß an Täuschungsenergie und Unredlichkeit gerade auch im Verhältnis zu anderen Studenten offenbare.

Das Justizprüfungsamt bei dem OLG Köln hat ermittelt, dass etwa von der vorliegend tätig gewesenen "Consulting-Agentur" bei Wahrung strikter Diskretion Lösungsskizzen oder komplette Bearbeitungen von Hausarbeiten zu Preisen von 1.250,00 Euro bis 4.500,00 Euro angeboten werden. Die betreffende Agentur hat zwischenzeitlich gegenüber dem Justizprüfungsamt eine Unterlassungserklärung, künftig keine Hilfe bei der Erstellung der häuslichen Arbeit im ersten juristischen Staatsexamen mehr zu leisten, abgegeben."


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7. Literatur/Links

HausArbeit (zuletzt geändert am 2013-11-22 09:19:05 durch anonym)