WikiKlausurBvr:


Dies ist die Reinschrift der WikiKlausurBvr. Wer will, ist herzlich eingeladen, sich an der Lösung des Falles zu beteiligen. Wer Fragen hat, kann diese gleich hier stellen.

Anmerkung vorab: Die Reinschrift ist nicht im GutachtenStil geschrieben.


I. Begehren des K gegen V auf Zahlung von 500 €

K könnte gegen V ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, III, 283 BGB n.F. in Höhe von 500 € zustehen, wenn dem V seine Leistungspflicht unmöglich geworden ist.

Der Fall der nachträglichen Unmöglichkeit ist nach dem neuen Schuldrecht ein Unterfall der in § 280 BGB n.F. geregelten Pflichtverletzung. Ob es sich dabei um eine im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Hauptleistungspflicht handelt oder nicht, ist unerheblich geworden, denn die Unterscheidung zwischen im Synallagma stehenden und nicht in ihm stehenden Pflichten ist entfallen.

V und K einigten sich über den Kauf der Weißweinsammlung i.S. von § 433.

Nachdem diese Flaschen alle zerstört sind, ist die Erfüllung der Verpflichtung des V, den Wein gemäß § 433 I 1 als Gegenleistung für den Kaufpreis zu übergeben und zu übereignen, gemäß § 275 Absatz 1 BGB n.F. unmöglich geworden. Deshalb ist eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 BGB n.F. zu bejahen, wobei diese dogmatisch gesehen bei der Unmöglichkeit nicht in der Nichtleistung liegt, da der Gläubiger nach § 275 I BGB n.F. keinen Anspruch auf die Leistung hat. Die Pflicht, die der Schuldner verletzt, ist vielmehr die Pflicht zur Bewahrung der verkauften Kaufsache vor dem Untergang.

Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, III, 283 BGB n.F. könnte aber dennoch scheitern, wenn V den Umstand, der zur Unmöglichkeit der Weinlieferung führte, nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2).

Gemäß § 276 I 1 haftet der Schuldner für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Laut Sachverhalt handelte V unachtsam, als er das Weinregal ins Wanken und damit die Flaschen zum Zerbersten brachte, und ließ damit i.S. von § 276 II die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht. Den Nachweis, dass ihn kein Verschulden treffe, könnte er daher nicht führen. Gemäß § 300 I haftet der Schuldner aber trotz leichter Fahrlässigkeit nicht, wenn sich der Gläubiger im Annahmeverzug i.S. von §§ 293 ff. befand. Da V bei leichter Unachtsamkeit jedenfalls nicht der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden kann, könnte ihm die Haftungsminderung des § 300 I zu gute kommen, sofern sich K im Annahmeverzug befand.

Die Voraussetzungen des Annahmeverzuges ergeben sich aus §§ 293 ff. V war zum vereinbarten Termin mit dem Wein vorgefahren, um diesen abzuliefern. Darin liegt ein tatsächliches Angebot i.S. von § 294. Dieses hat K gemäß § 293 nicht angenommen. Ob für die Kaufvertragserfüllung zudem sogar eine kalendermäßig bestimmte Mitwirkungshandlung des K erforderlich war, so dass gemäß § 296 ein Angebot entbehrlich gewesen wäre, kann dahinstehen, weil sogar ein tatsächliches Angebot vorliegt. Gemäß § 299 war auch die Leistungszeit bestimmt, so dass auch keine vorübergehende, den Annahmeverzug ausschließende Annahmeverhinderung des K vorlag.

K befand sich daher im Annahmeverzug. Ein Verschulden setzen die §§ 293 ff. nicht voraus. Es spielt daher keine Rolle, dass K den V nicht mehr benachrichtigen konnte.

Folglich hat V gemäß § 300 I seine leicht fahrlässige Verursachung der Unmöglichkeit nicht zu vertreten. Ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 I, III, 283 BGB n.F. scheidet aus.

II. Begehren des V gegen K auf Zahlung von 3000 €

V könnte gegen K ein Kaufpreisanspruch in Höhe von 3000 € aus § 433 II zustehen.

Mit dem Kaufvertrag sind zugleich auch alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs bereits festgestellt. K könnte aber von seiner Zahlungspflicht frei geworden sein. Nachdem die Pflicht zur Übergabe und Übereignung des Weines aus § 433 I 1 V unmöglich geworden ist, entfällt andererseits gemäß § 326 I auch die Verpflichtung zur Gegenleistung des K. Diese Rechtsfolge tritt nach § 326 Abs. 2 allerdings dann nicht ein und die Verpflichtung zur Gegenleistung bleibt bestehen, wenn der Gläubiger selbst die Unmöglichkeit i.S. von § 276 I 1 zu vertreten hat oder sich im Falle einer vom Schuldner nicht zu vertretenden Unmöglichkeit im Annahmeverzug befand.

K war an der Zerstörungshandlung völlig unbeteiligt und hat sie daher auch nicht zu vertreten. Deshalb entfällt die erste der beiden Möglichkeiten. Die zweite dagegen greift. K befand sich im Annahmeverzug und V hatte die Unmöglichkeit wegen der Haftungsmilderung in § 300 I nicht zu vertreten. K kann sich folglich gemäß § 326 II nicht darauf berufen, den Kaufpreis wegen Unmöglichkeit der Sachleistung nach § 326 I nicht mehr bezahlen zu müssen.

Der Anspruch aus § 433 II steht dem V nach wie vor zu.

III. Anspruch des V gegen K auf weitere 25 €

K könnte V gemäß § 304 zum Ersatz des Lohnes verpflichtet sein, den V an seinen Helfer bezahlt hat.

Nach dieser Vorschrift steht dem Schuldner ein Ersatz derjenigen Aufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste. Es erscheint zweifelhaft, ob auch die Kosten für den Rücktransport des Weines noch zu den Aufwendungen des erfolglosen Angebotes gehört. Jedenfalls war es für die Aufbewahrung und Erhaltung des Weines erforderlich, diesen nicht einfach vor der Haustür des K abzustellen, sondern in den Weinkeller des V zurückzubringen. Auch war es für V, der angesichts seiner Haarfarbe und seiner langjährigen, nunmehr beendeten universitären Tätigkeit offensichtlich älteren Semesters ist, nicht zumutbar, die Weinflaschen selbst zu schleppen. Dafür spricht auch, dass er auch für die Anlieferung, die auf seine eigenen Kosten erfolgte, einen Helfer engagiert hatte.

Die Aufwendungen waren daher erforderlich. Ein Anspruch aus § 304 ist gegeben.

Daneben kommt auch ein Anspruch auf den Verzögerungsschaden aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 in Betracht.

Gemäß § 433 II Hs. 2 war K nicht nur zur Zahlung, sondern auch zur Abnahme der Kaufsache verpflichtet. Dabei handelt es sich nicht nur um eine reine Gläubigerobliegenheit, sondern wegen der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung um eine echte Schuldnerverpflichtung. Der Schuldnerverzug setzt allerdings gemäß § 286 I grundsätzlich eine Mahnung voraus. Daran fehlte es hier. Da aber auch für die Abnahmepflicht die Leistungszeit auf Samstag Vormittag, also kalendermäßig, bestimmt war, geriet K gemäß § 286 II Nr. 1 auch ohne Mahnung in Verzug, sofern er nicht den Nachweis erbringen kann, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat (§ 286 IV). Laut Sachverhalt wurde K ganz überraschend eingeladen. Auch war es ihm nicht mehr möglich, V rechtzeitig zu benachrichtigen. Allein wegen der Weinlieferung die verantwortliche Teilnahme an einer Fachtagung, noch dazu an einer der angesehensten Universitäten Frankreichs abzusagen, war K nicht zumutbar. Man könnte K daher allenfalls vorwerfen, nicht anderweitig für die Abnahme des Weines, z.B. durch eine Empfangsperson, Sorge getragen zu haben. Auch dies kann ihm aber angesichts der besonderen Eile, in der er sich vor der kurzfristigen Abreise befand, nicht zur Last gelegt werden.

K hat die Verzögerung daher nicht i.S. von § 286 Abs. 4 zu vertreten. Ein zusätzlicher Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 steht V nicht zu.

Frage: Welchen Zweck hat die Prüfung eines solchen zusätzlichen Schadensersatzanspruches? Den Lohnersatz bekommt er doch sowieso aus § 304 BGB! Dient der zusätzliche Schadensersatzanspruch nur als Untermauerung des § 304 BGB oder ist es eine Alternative zu § 304 BGB?

WikiKlausurBvr/ReinSchrift (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:56:17 durch anonym)