Trennungsunterhalt

Leben Eheleute getrennt, kann der eine vom anderen Trennungsunterhalt verlangen, § 1361 BGB. Voraussetzung dafür ist nur, dass der eine bedürftig und der andere leistungsfähig ist. Mit anderen Worten: Wer genug hat oder genug verdienen kann, kann nicht vom anderen etwas verlangen, und wer nicht genug hat oder nicht genug verdienen kann, von dem kann nichts verlangt werden. Näheres siehe unter BedürftigKeit und LeistungsFähigkeit.

Trennungsunterhalt kann aber gekürzt oder sogar ganz versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB vorliegen, mit anderen Worten, wenn der Bedürftige Tatbestände setzt, bei denen die Weiterzahlung von Unterhalt für den Unterhaltspflichtigen grob unbillig wäre. Die Einzelheiten vergleiche bei § 1579 BGB

Weitere Einzelheiten zum Trennungsunterhalt siehe bei http://www.lexikon-familienrecht.de/unterhalt-bei-getrenntleben/

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TrennungsUnterhalt (zuletzt geändert am 2010-04-05 16:00:59 durch Gerhard Kaßing)