Das Getrenntleben im Sinne des Scheidungsrechts setzt voraus, dass mindestens einer der beiden Ehegatten den Willen hat, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr aufrecht zu erhalten und dass der andere davon weiss.

Grundsätzlich ist es möglich, getrennt zu sein und weiter in der gleichen Wohnung zu wohnen. Daran stellt die Rechtsprechung jedoch strenge Anforderungen. Die Eheleute leben innerhalb einer Wohnung nur dann getrennt, wenn sie ihre Wohnbereiche deutlich gegeneinander abgegrenzt haben und keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen.

Nicht erst die Scheidung, sondern auch schon das Getrenntleben löst bestimmte Rechtsfolgen aus:

Näheres zum Getrenntleben vgl. unter www.scheidung-muenchen.net/trennung/

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GetrenntLeben (zuletzt geändert am 2010-04-02 19:56:11 durch Gerhard Kaßing)