In den zulassungsbeschränkten bzw. NC-Fächern (wie z.B. Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Pharmazie, ect.) erhalten immer mehr Studienplatzbewerber von der ZVS oder Universität die Mitteilung, dass sie auf einer Rangliste eingetragen worden sind bzw. erst nach einer Wartezeit einen Studienplatz zugeteilt bekommen. Damit muss sich der Studienplatzbewerber aber nicht zufrieden geben. Vielmehr verfügen die Hochschulen in der Regel über weitere freie Kapazitäten, die häufig nicht ausgeschöpft wurden.

Eine Zuteilung dieser freien Studienplätze kann der Bewerber dadurch erreichen, dass ein "Antrag auf außerkapazitäre Zulassung" , ein gerichtliches Eilverfahren bzw. eine Kapazitätsklage angestrengt wird.

Voraussetzung für ein solches Verfahren ist die Stellung eins Antrags auf Zulassung außerhalb der Kapazität bei den jeweiligen Universitäten. Hierfür sind im Einzelfall bestimmte Fristen - z.B. der 15.07. für das Winter- oder der 15.01. für das Sommersemester - zu beachten. Im gerichtlichen Eilverfahren, welches in der Regel bis zum Beginn der Vorlesungszeit angestrengt werden muss, kann dann geltend gemacht werden, dass dem Studienplatzbewerber unabhängig von Abitur-Note bzw. Wartezeit ein Studienplatz zusteht, da sich die Hochschule bei der Berechnung der verfügbaren Studienplätze (Kapazität) verrechnet hat. In der Regel werden die Universitäten verpflichtet, die übrigen vorhandenen Kapazitäten an die Studienplatzbewerber, die die außerkapazitäre Zulassung beantragt haben, durch Los zu verteilen (Ausnahme: Uni Mainz, Hamburg, Kiel und Lübeck, hier entscheidet das Gericht nach der „persönlichen Rangposition“). Dabei empfiehlt es sich – insbesondere bei den medizinischen Fächern – gegen mehrere Universitäten Ansprüche zu erheben, um die Chancen einen Studienplatz zu erhalten (insbesondere im Losverfahren) zu erhöhen.

Die Erfolgsaussichten der Verfahren hängen von mehreren Faktoren ab. Grundsätzlich gilt: Je weniger Studienplatzbewerber (Kläger) es gibt, um so höher sind die Chancen einen der freien „Kapazitätsplätze“ der Universitäten zugeteilt zu bekommen.

Die Höhe der entstehenden Kosten hängt ebenfalls von mehreren Faktoren ab, die teilweise individuell gesteuert werden können. Zunächst ist zu entscheiden, ob lediglich gegen eine Universität oder gegen mehrere Universitäten Ansprüche geltend gemacht werden. Ferner besteht die Möglichkeit, mit unserer Kanzlei ein Pauschalhonorar zu vereinbaren, so dass diese Kosten kalkulierbar werden.

Mittels einer " Studienplatz-Klage“ kann auch gegen abschlägige Entscheidungen vorgegangen werden, wenn ein besonderer Ortswunsch besteht, aufgrund einer Behinderung oder sonstiger Umstände ohne Erfolg einen Härtefallantrag gestellt wurde oder ein Antrag auf Studienplatztausch oder –wechsel abgelehnt worden ist.

Weblinks

siehe auch WieUndWoJuraStudieren

Wieso ist dieser Text identisch mit: http://www.123recht.net/article.asp?a=13441 ?

StudienPlatzKlage (zuletzt geändert am 2012-03-21 16:02:25 durch anonym)