Parteibeitritt (auch: Parteierweiterung)

A. Definition

Eintritt einer Partei in den Rechtsstreit ohne Ausscheiden einer anderen Partei

B. Voraussetzungen

I. Beitritt eines Beklagten in der 1. Instanz

  1. Zustellung eines § 253 II ZPO entsprechenden Schriftsatzes an den Beklagten
  2. Zustimmung des bisherigen Beklagten nicht erforderlich
  3. Zustimmung des neuen Beklagten? Str.
    • Rspr: Zustimmung erforderlich, wenn Parteibeitritt nicht sachdienlich, § 263 ZPO analog
    • Lit.: nicht erforderlich, Kläger hätte ohnehin den neuen Beklagten von Anfang an mitverklagen können

II. Beitritt eines Klägers in der 1. Instanz

  1. Zustimmung des bisherigen Klägers erforderlich
  2. Der neue Kläger muss dem Beklagten einen den Anforderungen des § 253 ZPO genügenden Schriftsatz zustellen lassen
  3. Zustimmung des Beklagten? Str., wie oben

III. Beitritt eines Beklagten in der Berufungsinstanz

e. A.: nur zulässig, wenn der neue Beklagte mit der Einbeziehung einverstanden ist, weil ihm eine Tatsacheninstanz genommen wird.

a. A.: unzulässig

C. Rechtsfolgen

Durch Parteibeitritt entsteht StreitGenossenschaft.

ParteiBeitritt (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:55:48 durch anonym)