Sowohl auf Beklagten- als auch auf Klägerseite können mehrere Personen zusammen als Streitgenossen stehen.

A. Einfache Streitgenossenschaft, §§ 59-61, 63 ZPO

I. Entstehung

II. Zulässigkeit

III. Wirkung

1. Allgemeines

2. Prozessvoraussetzungen

3. Verhalten im Prozess

a. Tatsachenvortrag

b. Sonstige

Prozesshandlungen wirken nur für und gegen den handelnden Streitgenossen, § 61 ZPO (Annerkenntnis, Verzicht, Vergleich, Klageänderung, -rücknahme)

4. Entscheidung

B. Notwendige Streitgenossenschaft §§ 62, 63, 61 ZPO

stellt eine Ausnahme von § 61 ZPO dar. Zwar sind auch die notwendigen Streitgenossen gesonderte Streitparteien, die jeweils in einem besonderen Prozessrechtsverhältnis mit dem gemeinsamen Gegner stehen. Die Selbstständigkeit der Prozessrechtsverhältnisse ist im Interesse einer einheitlichen Entscheidung eingeschränkt. Rechtsstreit kann nur einheitlich entschieden werden. Unzureichende Regelung in § 62 ZPO.

I. Entstehung

1. aus prozessrechtlichen Gründen (auch: zufällig notwendige Streitgenossenschaft)

a. Rechtskrafterstreckung

Rechtskraft des Urteils gegen einen StrGen erstreckt sich auf andere StrGen kraft Gesetzes, z. B. §§ 326, 327 ZPO, § 856 IV ZPO, §§ 179 ff. ZPO.

b. Unteilbarkeit des Streitgegenstands (Str.)

2. aus materiellrechtlichen Gründen (auch: eigentlich notwendige Streitgenossenschaft)

a. Gesamthandsgemeinschaften

Das streitgegenständliche Recht steht mehreren Personen (Kläger oder Beklagte) gemeinsam zu und kann nur von allen bzw. gegen alle geltend gemacht werden. Nicht jedoch, wenn die Gesamthand selbst parteifähig ist; dann ist die Gesamthand selbst Partei.

b. Gestaltungsklagen im Gesellschaftsrecht

Die Gestaltungswirkung des Urteils tritt gegenüber allen StrGen ein, z. B. §§ 248 S. 1, 249 I 1 AktG: Nichtigkeitsfeststellung oder -erklärung des Hauptversammlungsbeschlusses wirkt gegen alle Aktionäre, Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates; § 133 HGB: die Auflösung der OHG kann nur allen Gesellschaftern gegenüber einheitlich ausgesprochen werden.

3. Keine zwingende Notwendigkeit der Streitgenossenschaft

a. Gesamtschuldner

§ 425 I, II BGB: Die Rechtskraft eines Urteils kann für Gesamtschuldner unterschiedlich ausfallen.

b. Versicherer/Versicherungsnehmer gem. § 3 VIII PflVG

Weil sich die Rechtskraft des Urteils des einen nur bedingt auf den anderen erstreckt.

c. Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung

Die Gesellschafter einer OHG haften neben der Gesellschaft, § 128 HGB.

d. Bürge und Hauptschuldner

II. Wirkung

1. Allgemeines

2. Zulässigkeitsvoraussetzungen

3. Begründetheit

4. Verhalten im Prozess

5. Rechtskraft/Rechtsmittel

C. Klausurrelevanz (für Referendare)


KategorieZivilProzessRecht

StreitGenossenschaft (zuletzt geändert am 2014-11-06 09:24:44 durch anonym)