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1. Einleitung

Bei Mietverhältnissen über Wohnraum ist es üblich, bestimmte Nebenkosten (Betriebskosten) als Vorausszahlung zu entrichten und jährlich abzurechnen.

Gesetzliche Regelungen dazu gibt es in §§ 556 und 556a BGB (Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.2001, Inkrafttreten 01.09.2001).

Gemäß § 556 III S. 1 1. HS BGB sind die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen (§ 556 III S. 2 BGB). Danach ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen gemäß § 556 III S. 3 1. HS BGB. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam (§ 556 IV BGB).

Frage: Stimmt das Beispiel so?

2. umlagefähige Betriebskosten

3. nicht umlagefähig

4. Links zum Thema Nebenkostenabrechnung


KategorieMietRecht KategorieZivilRecht

NebenkostenAbrechnung (zuletzt geändert am 2016-09-04 18:16:26 durch anonym)