Nachdem die Rolle des Mediators als „Verhandlungstrainer“ der Parteien geklärt wurde, können nun die Merkmale betrachtet werden, die das Mediationsverfahren von der „nicht vermittelten“ Verhandlung unterscheiden. Dies sind zunächst die Grundsätze des Verfahrens, darauf folgend sein typischer Ablauf (ohne Besonderheiten der speziellen Einsatzgebiete[FN: ]).

1. Verfahrensgrundsätze

Das Mediationsverfahren ist durch fünf Grundprinzipien geprägt. Einige ergeben sich unmittelbar aus der obigen[FN: ] Definition des Begriffs, andere ergeben sich mittelbar hieraus, oder sie haben sich im Laufe der Jahre aufgrund praktischer Erfahrungen als unverzichtbar erwiesen.

1.1. Neutralität des Mediators[FN: ]

Der Mediator hat, wie bereits angedeutet[FN: ], keine eigene Entscheidungsgewalt. Hieraus kann er seine Autorität im Mediationsverfahren also nicht beziehen: Sie muss sich ausschließlich daraus ergeben, dass seine Position von den Konfliktparteien gleichermaßen anerkannt wird. Dies setzt aber zwingend voraus, dass er sich neutral verhält. Hieraus ergibt sich die Frage, wann sich der Mediator überhaupt neutral verhält, d.h. wo im Mediationsverfahren der Bezugspunkt seiner Neutralität liegt. Er liegt, das mag bei erstem Hinsehen überraschen, nicht etwa im allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden oder dem des Mediators, sondern ausschließlich im Verfahren selbst. Äußert also beispielsweise eine Partei während des Verfahrens einen Standpunkt, der jeder rechtlichen Grundlage entbehrt, aber sachlich dem Verlauf des Verfahrens entspricht, darf der Mediator keine rechtliche Bewertung dieses Standpunktes vornehmen. Dies wäre eine Handlung, durch die er das Neutralitätsgebot verletzen würde. Doch auch in seiner Person liegende Umstände können seine Neutralität ausschließen, z.B. verwandtschaftliche Beziehungen zu einer Partei oder ein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens.

1.2. Selbstverantwortlichkeit der Parteien

Die Parteien sind für sämtliche in der Verhandlung angesprochenen und diskutierten Inhalte selbst verantwortlich.[FN: ] Sie entscheiden, welche Inhalte sie ansprechen und welche Probleme sie lösen möchten und sind für das Ergebnis letzten Endes alleine verantwortlich. Die Mediation bzw. der Mediator bieten ihnen nur den Rahmen, in dem diese selbstverantwortliche Verhandlung stattfinden kann.

Fraglich ist, ob der Mediator die Selbstverantwortlichkeit der Parteien unterwandert, wenn er eigene inhaltliche Vorschläge in das Verfahren einbringt. Hierin kann zusätzlich ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot gesehen werden.[FN: ] Auf diese Frage wird später zurückzukommen sein.[FN: ]

1.3. Freiwilligkeit

Das Prinzip der Freiwilligkeit[FN: ] besagt zweierlei: Zunächst müssen die Parteien die Entscheidung, einen Konflikt durch Mediation beizulegen, autonom, also selbstbestimmt treffen. Das ist z.B. nicht der Fall, wenn sie die Verhandlung auf Druck der Gegenseite oder gar des Mediators hin aufnehmen, also sich dem Willen dieser Seiten unterwerfen. (Insofern ist, wie bereits angesprochen[FN: ], bei einer Mediation im Rahmen einer obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung Misstrauen bezüglich der Erfolgsaussichten durchaus angebracht.) Entsprechend darf im Gegenzug jede Partei – auch der Mediator – jederzeit und ohne Angabe von Gründen aus dem Verfahren aussteigen, ohne besondere Nachteile befürchten zu müssen.

1.4. Informiertheit der Beteiligten

Während des Verfahrens sind die Beteiligten jederzeit über alle für sie relevanten rechtlichen und tatsächlichen Tatsachen aufzuklären. Dies mag in der heutigen Zeit ungewöhnlich erscheinen, wird doch in Konflikten häufig angestrebt, die eigene (Verhandlungs-)Position durch ein Übergewicht an Information auszubauen („Wissen ist Macht“). Denkt man jedoch wiederum daran, dass in der Mediation ein Konflikt nicht durch Streit, sondern durch Zusammenarbeit beigelegt werden soll, leuchtet ein, dass dies nur bei ausgeglichener Informiertheit der Parteien gelingen kann. Ist der Mediator Jurist[FN: ], kann auch er grundsätzlich sein Rechtswissen ins Verfahren einbringen und den Parteien zur Verfügung stellen, falls diese das wünschen.[FN: ] Hier können sich jedoch Probleme ergeben, wenn die durch ihn vorgenommene Aufklärung geeignet ist, seine Neutralität (s.o.) zu gefährden.[FN: ] Berät der Anwaltsmediator z.B. in einer Scheidungsmediation die Ehefrau über ihren Unterhaltsanspruch, und dabei stellt sich heraus, dass dieser höher liegt als bis dato von den Parteien angenommen, kann ihn das die Anerkennung als neutrale Instanz durch den Ehemann kosten.[FN: ]

1.5. Vertraulichkeit

Im Rahmen des Mediationsverfahrens sind zum einen die Tatsache, dass überhaupt ein Verfahren stattfindet, zum anderen die Inhalte des Verfahrens vertraulich. Der Grund für dieses Prinzip liegt vor allem darin, die Informiertheit der Beteiligten (s.o.) zu sichern, denn eine offene Aussprache kann gerade bei sensibleren Themen regelmäßig nur dann stattfinden, wenn sich die Parteien sicher sein können, dass während oder nach der Mediation keine Informationen nach außen gelangen. Zudem soll verhindert werden, dass die offenbarten Informationen nach einer gescheiterten Mediation in einem Gerichtsverfahren gegen die betroffenen Parteien verwendet werden können.

Die Vertraulichkeit wird üblicherweise zu Beginn der Mediation im Rahmen eines Mediationsverfahrensvertrags vereinbart.[FN: ] Hierzu gehört auch, dass sich der Mediator verpflichtet, in einem möglichen späteren Gerichtsverfahren weder als Vertreter einer der Parteien, noch als Zeuge oder Gutachter aufzutreten.

2. Typischer Verfahrensablauf

In der Literatur und in der Praxis hat sich mit den Jahren ein recht typischer Ablauf des Mediationsverfahrens herausgebildet. Die im folgenden bevorzugte Einteilung in vier Phasen ist dabei keineswegs als festes Schema zu verstehen. In der Literatur schwankt die Gliederung zwischen drei und zwölf Phasen, wobei sich die Darstellungen der Verfahrensinhalte nicht wesentlich voneinander unterscheiden.[FN: ]

2.1. Vorbereitung des Verfahrens

In der Phase der Vorbereitung bahnen sich die Parteien den Weg zur Durchführung einer erfolgreichen Mediation.

Dies setzt zunächst voraus, dass zumindest eine der Parteien die entsprechende Initiative ergreift und den Mediator

aufsucht, um ihn um die Durchführung des Verfahrens zu bitten. Dabei muss der Mediator vor allem darauf achten, das Gebot der Neutralität[FN: ] nicht zu verletzen. Dies kann schon dadurch passieren, dass er sich der Partei, die zuerst auf ihn zukommt, zu intensiv widmet. Dies ist spätestens dann der Fall, wenn er sie z.B. anwaltlich berät. Die Neutralität kann aber auch schon dadurch verletzt werden, dass sich der Mediator durch eine Partei einseitig über den Konfliktfall informieren lässt, ohne dass die Gegenseite hierüber informiert ist. Spätestens, wenn sie von diesem Vorgang erfährt, könnte sie die Neutralität des Mediators (berechtigterweise) in Frage stellen.[FN: ]

Geht die Initiative von einer der Konfliktparteien aus, ist zudem ein sensibles Vorgehen des Mediators gegenüber der Gegenseite gefordert. Um das Gebot der Freiwilligkeit[FN: ] nicht zu verletzen, darf der Mediator nicht etwa versuchen, diese zur Durchführung des Verfahrens zu überreden. Sachliche und eher knapp gehaltene Informationen über die Möglichkeit einer Mediation sowie deren typischen Ablauf sollten hier ausreichen.[FN: ]

Haben sich die Konfliktparteien schließlich gleichermaßen entschlossen, ein Mediationsverfahren zu wagen,

und suchen sie hierzu den Mediator (typischerweise) zu einer ersten vorbereitenden Sitzung z.B. in seinen Räumen auf, geht es häufig zunächst darum, Berührungsängste gegenüber der

Verfahren an sich

sowie gegenüber dem Mediator abzubauen. Dieser muss seinerseits eine von einer positiven Grundstimmung geprägte Atmosphäre schaffen, damit die Parteien ihm im weiteren Verlauf ihr Vertrauen schenken; hier sind – wie im gesamten weiteren Verfahren – insbesondere die kommunikativen Fähigkeiten des Mediatiators gefordert.[FN: ] Der Mediator wird den Parteien zu erläutern haben,

was es mit der Mediation auf sich hat und worin der Sinn und Zweck dieses Verfahrens liegt. Hier gilt es auch, den Parteien das Prinzip der Selbstverantwortlichkeit[FN: ] zu vermitteln,

und ihnen zu verdeutlichen, dass der Mediator

ihnen letztlich dabei helfen möchte, im Wege der Kooperation eine eigene Lösung ihres Konflikts zu finden. Schließlich muss er mit den Parteien klären, ob diese Art der Konfliktbeilegung überhaupt ihren Vorstellungen entspricht oder ob sie sich nicht vielleicht etwas völlig Anderes

darunter vorgestellt haben.

Sind die Parteien grundsätzlich an der Durchführung des Verfahrens interessiert, wird der Mediator im nächsten Schritt von ihnen verlangen, ihm einen ersten Einblick in ihren Konflikt zu geben. Das wird in der Regel passieren, indem jede Partei kurz ihre Sicht der Dinge schildert. Anhand dieser Schilderung muss der Mediator dann entscheiden, ob er im vorliegenden Fall eine Mediation aus seiner Perspektive überhaupt für sinnvoll hält. Ein denkbarer Grund, von einer Mediation Abstand zu nehmen, könnte

ein unausgleichbares Machtungleichgewicht in der Beziehung der Parteien zueinander sein. Dies kann z.B. unter Umständen in der Familienmediation der Fall sein, wenn Gewalt in der Familie zuvor eine Rolle gespielt hat.[FN: ]

2.2. Entwicklung einer Verhandlungsordnung

Nachdem der Mediator einen ersten Eindruck vom Konflikt der Beteiligten bekommen hat, sollte er in der Lage sein, diesen genauer zu analysieren und ein erstes Konzept auszuarbeiten, wie das Verfahren zu organisieren sein könnte. Dieses Konzept gilt es letztlich in Zusammenarbeit mit den Parteien (ggf. in einer neuen Sitzung) festzulegen, um das Prinzip der Selbstverantwortlichkeit[FN: ] nicht zu verletzen. Dieses Konzept umfasst das eigentliche Ziel der Mediation sowie Aspekte des Verfahrensablauf, wie z.B. den Ort, den zeitlichen Rahmen (Dauer des Verfahrens insgesamt sowie der einzelnen Sitzungen) und die Kosten. Da sich die Kosten regelmäßig nach dem zeitlichen Aufwand richten und die Frage der Kostentragung zwischen den Parteien frei verhandelbar ist,[FN: ] bietet sich hier gelegentlich ein erstes und gleichzeitig unerwartetes Konfliktfeld, das der Mediator dazu nutzen kann, das Konfliktverhalten der Parteien und ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Kooperation zu beobachten.[FN: ]

Sind sich alle Beteiligten über die Modalitäten des Verfahrens einig, werden diese in einer Verfahrensordnung, dem sog. Mediationsverfahrensvertrag[FN: ], (regelmäßig schriftlich) fixiert. Dieser Vertrag umfasst zumeist ein Schriftstück, zerfällt aber in rechtlicher Hinsicht in verschiedene Teilvereinbarungen zwischen den beteiligten Personen.[FN: ] Er enthält primär die Verpflichtung der Beteiligten, das Mediationsverfahren durchzuführen, bei gleichzeitiger, dem Grundsatz der Freiwilligkeit[FN: ] entsprechender Berechtigung, jederzeit aus dem Verfahren auszusteigen.

Ein sehr wichtiger Teil, durch den dem Grundsatz der Vertraulichkeit[FN: ] entsprochen wird, sind die Vereinbarungen zur Verschwiegenheit. Sie beinhalten in der Regel zum einen die Pflicht der Beteiligten, während und vor allem auch nach dem Verfahren gegenüber Unbeteiligten Stillschweigen über die Inhalte des Verfahrens zu bewahren. Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt auch für den Fall, dass nach dem Scheitern der Mediation oder sogar während des Verfahrens ein Gerichts- oder sonstiges Verfahren angestrengt wird. Zum anderen verpflichtet sich der Mediator gegenüber den Beteiligten, in einem solchen Verfahren nicht als Zeuge oder Gutachter auszusagen. Auf das Problem der rechtlichen Absicherung dieser Vereinbarungen wird später zurückzukommen sein.[FN: ]

2.3. Das eigentliche Verfahren

Nach Unterzeichnung des Mediationsverfahrensvertrags kann – ggf. in einer neu anberaumten Sitzung – die eigentliche Mediation beginnen. Wie sich bereits aus den obigen Ausführungen zur sachbezogenen Verhandlungsmethode und zur Rolle des Mediators ergibt[FN: ], setzt eine erfolgreiche Mediation eine relativ strenge Strukturierung des Verfahrens (auch bezüglich der zeitlichen Verteilung auf ggf. mehrere Sitzungen) voraus. Es wäre falsch, „drauflos“ zu verhandeln. Statt dessen muss der Mediator immer wieder dafür sorgen, dass die Fakten im Vordergrund des Konfliktes stehen und von den Gefühlen der Parteien möglichst getrennt werden. Zudem hat er den Konflikt soweit wie möglich zu versachlichen und durchzustrukturieren.[FN: ]

Entsprechend ist im ersten Schritt zunächst zu ermitteln, wo im Konflikt der Parteien überhaupt deren Probleme liegen. Das geschieht, indem die Parteien den Konflikt aus ihrer Perspektive ausführlich schildern und die Probleme darstellen, die aus ihrer Sicht für den Konflikt entscheidend sind. Gerade in solchen Konflikten, die sich nicht nur auf einer sachlichen, sondern zusätzlich oder besonders auf einer zwischenmenschlichen Ebene abspielen, dürfte diese Phase der Verhandlung für den Mediator besonders schwierig sein. Die Parteien neigen hier in besonderem Maße dazu, ihre Problembeschreibungen, Bedürfnisse und Anliegen in Form von Beschwerden, Angriffen und Schuldzuweisungen zu formulieren.[FN: ] Hier sind die bereits erwähnten kommunikativen Fähigkeiten in Form spezieller Kommunikationstechniken des Mediators gefordert, um die Stimmung zu „entschärfen“ und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass sich die Parteien weiterhin auf die Beilegung ihres Konflikts konzentrieren. Neben der Visualisierung der Themenbereiche für die Bereiche ist dies vor allem die Technik der Umformulierung.[FN: ]

Beispiel:[FN: ] In einer arbeitsrechtlichen Mediation bringt der Arbeitnehmer hervor: „Ich bin nicht bereit, dass ich ständig Überstunden machen muss, wenn mir XY kurz vor Feierabend plötzlich wieder irgendwelche Aufgaben auf den Tisch knallt. Das können doch auch andere machen!“ Der Mediator könnte antworten: „Verstehe ich Sie richtig, dass Sie mit dem Umgang mit kurzfristig anfallenden Arbeiten in Ihrer Abteilung unzufrieden sind? Und dass Sie mit der Aufteilung der Arbeiten zwischen den Mitarbeitern nicht einverstanden sind?“ Anschließend können diese beiden Punkte z.B. in Form einer Themenliste als Flipchart protokolliert werden.

Nach der Problemdarstellung durch die Parteien müssen sich die Beteiligten dem Verhandlungsgrundsatz „Interessen statt Positionen“[FN: ] widmen. Die Parteien von ihren Positionen wegzubewegen und ihre tiefer liegenden Interessen zu ermitteln, gilt als Herzstück der Mediation und dürfte in den meisten Fällen die größten Herausforderungen an den Mediator stellen.[FN: ] Die angesprochenen Kommunikationstechniken können ihm hierbei eine Hilfe sein, liefern ihm aber auch kein Patentrezept. Daher sind schon in dieser Phase viele Mediationsversuche gescheitert.

Haben es die Parteien gleichwohl mit Unterstützung des Mediators geschafft, ihre Ausgangspositionen wenigstens teilweise in differenzierter formulierte Interessen fortzuentwickeln, schließt sich hieran die Sammlung von Entscheidungsmöglichkeiten zur Lösung der herausgearbeiteten Probleme an. Wie und mit Hilfe welcher Techniken diese kreative Form der Ideensuche verlaufen kann, wurde bereits oben im Rahmen der Verhandlungsmethodik beschrieben.[FN: ]

Auch wenn die oben vorgestellten Techniken zur kreativen Erweiterung der Entscheidungsmöglichkeiten in vielen Fällen von den Parteien genutzt werden, um selbstständig den Weg zu geeigneten Lösungen ihres Konflikts und zur „Kuchenvergrößerung“ zu finden, kann es immer wieder passieren, dass die Ideensuche nicht so erfolgreich verläuft wie erhofft. Der Mediator dagegen dürfte häufig die Partei mit der größten Erfahrung in Fragen der kreativen Entscheidungsfindung mitbringen. Folglich werden ihm gelegentlich (z.B. während einer Brainstorming-Sitzung) Lösungsvorschläge einfallen, auf die die Parteien selbst nicht von sich aus gekommen wären. Darf er nun diese Vorschläge in die Diskussion einbringen?

Diese Frage wird in der Literatur als Problem gesehen[FN: ] und entsprechend unterschiedlich beurteilt. Die Vertreter der „passiven Mediation“ sehen den Mediator als bloßen Vermittler zwischen den Parteien, der sich selbst dann nicht inhaltlich äußern darf, wenn hierdurch der erfolgreiche Verlauf des Verfahrens auf dem Spiel steht.[FN: ] Anderenfalls seien die Parteien nicht mehr Herren ihres Verfahrens, der Grundsatz der Selbstverantwortlichkeit mithin verletzt. Dies sehen die Vertreter der „aktiven Mediation“[FN: ] jedenfalls unter der Prämisse anders, dass der Mediator den Parteien bei der Vermittlung seiner Ideen die Möglichkeit bietet, diese ohne Druck und aus freien Stücken zu überdenken, um ihn sich schließlich nach gründlicher Prüfung zu eigen zu machen.[FN: ] Auch der Einwand, das Einbringen eigener Vorschläge verletze den Grundsatz der Neutralität, dürfte jedenfalls dann nicht haltbar sein, wenn der Mediator den Konfliktparteien die beiderseitigen Vor- und Nachteile seines Vorschlags sowie die Einsicht vermitteln kann, dass seine Ideen zu einer Lösung des Konflikts im beiderseitigen Interesse der Parteien geeignet sind.[FN: ]

Jedenfalls liegt es letzten Endes in der Hand des Mediators, wie er bezüglich dieser „hilfsweisen Vorschlagsbefugnis“ seine genaue Rolle im Verfahren definieren möchte. Wie er sich in der Mediation verhält, ist schließlich nicht gesetzlich oder rechtsdogmatisch vorbestimmt und kann daher frei mit den Parteien vereinbart werden. Er sollte sein Rollenverständnis jedoch möglichst schon vor Beginn des Verfahrens mit den Parteien abstimmen, um diesbezüglich spätere Missverständnisse und Differenzen zu vermeiden.

2.4. Entscheidung und Abschluss des Verfahrens

An die kreative Entwicklung der Entscheidungsmöglichkeiten im Gesamt- oder jeweiligen Teilkonflikt schließt sich die Sammlung und Bewertung der gefundenen Optionen an. Hier gilt es, aus den (hoffentlich) vielfältigen Vorschlägen diejenige Lösung zu finden, die sich den Parteiinteressen und ihren Bedürfnissen möglichst optimal gerecht wird. Im Detail setzt dies voraus, dass die Beteiligten ausreichend Zeit haben, die verschiedenen Vorschläge zu prüfen.[FN: ] Gerade, wenn sich um einen komplexeren Konflikt auf vielen verschiedenen Ebenen handelt, und wenn es viele Lösungsmöglichkeiten zu diskutieren gibt, bieten sich dem Mediator wiederum besondere Herausforderungen. Wie in allen vorherigen Phasen droht hier eine Überforderung der Parteien durch Komplexität, die er durch Aufrechterhaltung einer formellen und strukturellen Ordnung auflösen muss. Auf diese Weise gelingt es möglicherweise sogar, während der Bewertung der bisherigen Vorschläge zu neuen Lösungen zu kommen, die zur angesprochenen „Kuchenvergrößerung“[FN: ] beitragen können.

Idealerweise gelingt es den Parteien auf diese Weise, einvernehmlich zu einer sachgerechten Lösung ihres Konflikts zu kommen. Diese ist schließlich – jedenfalls dann, wenn der Konflikt wenigstens zum Teil rechtlich geprägt ist[FN: ] – in einer rechtlich verbindlichen Mediationsvereinbarung[FN: ] festzuhalten. Diese Vereinbarung wird in der Regel vom Mediator zunächst entworfen und anschließend gemeinsam mit den Konfliktparteien besprochen. Typischerweise enthält die Vereinbarung zunächst die grundlegenden Informationen zum Verfahren, also zu den Beteiligten, den besprochenen Themen und der entwickelten Lösung.[FN: ] Da die Parteien in der Gestaltung des Vertrags – im Gegensatz zu einem Urteils- oder Schiedsspruch – völlig frei sind, kann dieser auch Regelungen enthalten, die über eine bloße Beschreibung der Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Verhandlungsergebnis hinausgehen. So lassen sich z.B. vorsorgliche Regelungen für den Fall treffen, dass sich aufgrund geänderter Rahmenbedingungen ein erneuter Konflikt in der gleichen Sachfrage ergibt.[FN: ] Häufig einigen sich die Parteien in solchen Fällen darauf, wieder eine Mediation durchzuführen. Allgemein sollte in der Mediationsvereinbarung die Sprache der Konfliktparteien benutzt, wissenschaftlich-technischer und juristischer Fachjargon also möglichst vermieden werden.[FN: ]


Anmerkung: Die nachfolgenden Links waren nicht Bestandteil der ursprünglichen Mediation/SeminarArbeit.

3. Literatur

4. Links


Mediation/SeminarArbeit/TypischerAblauf (zuletzt geändert am 2008-01-20 20:00:31 durch anonym)