Damit eine Klage vor dem Zivilgericht zulässig ist müssen die Prozess-und Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sein. Ausserdem dürfen keine Prozesshindernisse im Weg stehen.

I. Prozessvoraussetzungen

Ohne die Prozessvoraussetzungen wird die Klage erst garnicht zugestellt. Es ergeht eine sogenannte "a limine" Abweisung. Dadurch ensteht keine Rechtskraft. Die Klage kann nachdem die Voraussetzungen geheilt wurden, also wieder erhoben werden. Prozessvoraussetzungen können unter folgenden Umständen fehlen:

II. Sachurteilsvoraussetzungen

Bei fehlen von Sachurteilsvoraussetzungen kann kein Sachurteil in der Sache gefällt werden. Sie können aber bis zur letzten mündlichen Verhandlung geheilt werden nach Deutung des §296a ZPO. Werden sie nicht geheilt wird die Klage durch Prozessurteil abgewiesen. Dadurch ensteht keine Rechtskraft. Die Klage kann nachdem die Voraussetzungen geheilt wurden, also wieder erhoben werden. Da es sich bei der Abweisung aber um ein Endurteil handelt kann sie durch Rechtsmittel (§511 ZPO) angegriffen werden.

Ausnahmen von der Abweisung:

Die Sachurteilsvoraussetzungen werden nach §56 ZPO von Amts wegen überprüft.

1. Gerichtsbezogene Voraussetzungen

a. deutsche Gerichtsbarkeit

Es muss die deutsche Gerichtsbarkeit vorliegen nach §§18-20 GVG. Aber wenn sie ganz offensichtlich bereits fehlt, also der Kläger schreibt bereits in seine Klage er möchte gegen den Präsidenten der USA klagen wird die Klage wegen fehlens einer Prozessvoraussetzung abgewiesen. s.o.

b. Zulässigkeit des Zivilrechtsweges

Der Weg zur Zivilgerichtsbarkeit muss nach §13 GVG eröffnet sein.

c. Zuständigkeit des Gerichts

Sowohl sachliche Zuständigkeit nach §23,71 GVG als auch örtliche Zuständigkeit §§12-37 ZPO müssen vorliegen.

2. Parteibezogene Voraussetzungen

3. Streitgegenstandsbezogene Voraussetzungen

III. Prozesshindernisse

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Zulässigkeitsvoraussetzungen Im Zivilrecht (zuletzt geändert am 2018-03-09 06:43:56 durch RalfZosel)