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Fragen zur Vorlesung vom 10. Mai 2011

  1. Was ist unter Gerichtsverwaltung zu verstehen - wer nimmt sie wahr?
    • Die Gerichtsverwaltung, zeichnet sich dadurch aus, dass diese die sachliche und persönlichen Voraussetzungen, zur Wahrnehmung der den Gerichten zugewiesenen Rechtssprechungsaufgaben, schafft und erhält.Diese gesamte verwaltende Tätigkeit, wirkt ausschließlich im Innern der Organisation der Gerichtsbarkeit. Sie betrifft die Organisation der Gerichtsbarkeit und unterscheidet sich vor allem durch ihre bloße Innenwirkung von der Justizverwaltung. Freilich ist das Funktionieren im Innern Vorbedingung für den geordneten Ablauf gerichtlicher Tätigkeit gegenüber den rechtssuchenden Bürgern.Deren Funktionsfähigkeit ist verbindlich für einen geordneten Ablauf der gerichtlichen Tätigkeit gegenüber dem Bürger.
    • Bereiche der Gerichtsverwaltung sind beispielsweise:
    • Bereitstellung von Sachmitteln : Gebäuden/Räumen, Inneneinrichtung (Mobiliar), Arbeitsmittel wie Schreibgerät, Bürobedarf, Literatur, Beschaffung und Unterhalt von Dienstfahrzeugen.
    • Personalverwaltung : Ernennung, Einstellung, Entlassung, Versetzung, Beförderung sämtlicher Richter, Beamter, Angestellter, Arbeiter der Gerichtsbarkeit. Insbesondere die Tätigkeit als gerichtsverwaltende Dienstaufsicht.
    • Allgemeine Regelung und konkrete zur Durchführung eines geordneten Dienstbetriebes
    • KURZ: Die Gerichtsverwaltung ist die behördliche Organisation der Gerichte und Spruchkörper einschließlich der Regelung des Einsatzes nichtrichterlicher Organe der Rechtspfleger.
    • Wahrgenommen wird die Gerichtsverwaltung grundsätzlich von den Ländern. Ausnahmen sind die Bundesgerichte.
  2. Welche Aufgaben obliegen dem Ministerium der Justiz nach dem Haushaltsplan des Saarlandes (Vorbemerkungen, Abschnitt Ministerium der Justiz, 1. Ministerium der Justiz (Kapitel 02 51)?
  3. Kann ich davon ausgehen, dass Sie den Haushaltsplan des Saarlandes, Einzelplan 02, Ministerpräsident, Staatskanzlei und Ministerium der Justiz im Internet gefunden haben?
  4. Wie hoch sind die Ausgaben des Ministeriums der Justiz insgesamt?
    • 155.330,9 (TEUR)
  5. Was zählt im Bereich der Sachmittel zu den Aufgaben der Gerichtsverwaltung (und damit auch des Ministeriums der Justiz)?
  6. Wie viel gibt das kleine Saarland Jahr für Jahr in etwa an Prozesskostenhilfe für Zivilverfahren aus?
    • Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte nach dem Gesetz über die Prozeßkostenhilfe: 9.000.000 EUR
  7. Und wie viel für Beratungshilfe?
    • Entschädigung von Rechtsanwälten nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen: 1.300.000 EUR
  8. Und wie viel für Pflichtverteidiger in Strafverfahren?
    • Gebühren der Offizialverteidiger in Strafsachen: 2.500.000 EUR
  9. Wie viele Mitarbeiter weist der Haushaltsplan des Saarlandes für das saarländische Ministerium der Justiz aus?
    • Planstellen 39; Leerstellen für planmäßige Beamte 3; Stellen für Arbeitnehmer 18
  10. Welche Aufgaben obliegen der Gerichtsverwaltung (und damit dem Ministerium der Justiz) im personellen Bereich?
  11. Wer hat die Gesetzgebungskompetenz für die innere Organisation der Gerichtsbarkeiten ?
  12. Aus welchem Grund hat das Parlament ein großes Interesse daran, einem Ministerium Haushaltsmittel nicht global zuzuweisen - und aus welchem Grund hat ein Ministerium ein ebenso großes Interesse daran, zumindest über ein Sachkosten- und Personalbudget zu verfügen?
  13. Was ist unter einem „leistungsabbildenden Justizhaushalt“ zu verstehen?
  14. Was unter der sog. Kosten-Leistungs-Rechnung (KLR)?
  15. Stellt eine ins Détail gehende KLR eine Gefahr für die richterliche Unabhängigkeit dar?
  16. Was ist unter dem sog. Controlling zu verstehen?
  17. Was meint das Grundgesetz zu Vergleichsstudien zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit der Länderverwaltungen (=Benchmarking)?
    • Solche Vergleichsstudien gebietet auch das Grundgesetz z.B. in Art. 91 d GG (Bund und Länder können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen.)
    • Dabei wird oft auf Daten des Statistischen Bundesamtes zurückgegriffen.
  18. Kann ich davon ausgehen, dass Sie die Internetseiten des statistischen Bundesamtes und darauf die Übersicht „Justiz auf einen Blick“ gefunden haben?
  19. Gibt es (nicht nur auf Landes- oder Bundesebene, sondern) auch auf europäischer Ebene erste Ansätze von Leistungsvergleichen?
  20. Was könnte für, was gegen eine Selbstverwaltung der Justiz sprechen (vgl. zuletzt von Paczensky/Frank, 16. Deutscher Verwaltungsgerichtstag Freiburg 2010, Dokumention, Selbstverwaltung der Justiz; unbedingt lesen auch: Woratsch, Selbstverwaltung der Justiz in Österreich, DRiZ 2011, 110 und Justice en grève - Justiz im Streik, DRiZ 2011, 155)
  21. Liegt in der fehlenden Selbstverwaltung der Justiz ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung?
    • Hierin liegt kein Verstoß des Gewaltenteilungsprinzips vor. Vielmehr dient die Exekutive in ihrer administrativen Funktion der Judikative.
  22. Was denken Sie über das Selbstverwaltungsmodell des Deutschen Richerbundes (Deutscher Richterbund, Entwurf für ein Landesgesetz zur Selbstverwaltung der Justiz (Landesjustizselbstverwaltungsgesetz - LJSvG)?
    • „Das Modell des DRB sieht vor, dass an die Stelle des Justizministers ein Justizverwaltungsrat aus Richtern und Staatsanwälten tritt. Seine Mitglieder werden von einem Wahlausschuss bestimmt, dem mehrheitlich Landtagsabgeordnete und daneben gewählte Richter und Staatsanwälte angehören (Justizwahlausschuss). Der Justizverwaltungsrat sorgt für die Erfüllung des Justizgewährungsanspruchs. Das schließt die Sicherung der Qualität richterlicher und staatsanwaltlicher Arbeit ein. Insoweit ist der Justizverwaltungsrat auch gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit rechenschaftspflichtig.“ Quelle http://www.drb.de/cms/index.php?id=552

    • Problematisch an diesem Aufbau ist, dass hier durch die Politik, in Form der Landesabgeordneten, starken Einfluss auf die Justizverwaltung ausüben kann. Der Stimmenanteil, der in Justiz beschäftigten, liegt unter 50%. Ein Stimmenanteil von 50 % wird nur durch die Stimmberechtigung eines gewählten, aber in der Regel außenstehenden unbeteiligten Dritten, Rechtsanwalts erreicht. Bedenklich ist, ob dieser Aufbau nicht dazu prädestiniert ist, Missbrauch durch Politik und rechtsanwaltliche Vorliebe hervorzurufen, indem z.B nur Richter mit gewünschter Weltanschauung und Rechtsauffassung befördert oder eingestellt werden.

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