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Fragen zur Vorlesung vom 14. Juni

  1. Was ist unter richterlicher Neutralität zu verstehen, was unter den (oft in demselben Sinne gebrauchten) Begriffen der Unparteilichkeit und der Unbefangenheit?

Der Richter muss ein unbetieligter Dritter im Verhältnis zu den Verfahrensbeteiligten sein, um sein Amt in sachlicher Distanz ausüben zu können. Unparteilichkeit: Der Richter darf weder Partei sein, noch in besonderer persönlicher Beziehung zu einer Partei stehen. Unbefangenheit: Richter darf kein eigenes Interesse am Ausgang des von ihm zu entscheidenenden Verfahren haben.

  1. In welchen Fällen ist (was von Amts wegen zu beachten ist) ein Zivilrichter von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen?
    • § 41 ZPO
  2. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Zivilrichter abgelehnt werden?
    • Hat eine Partei in einem Zivilverfahren die Befürchtung, dass der zuständige Richter befangen ist, kann sie den Richter nach § 42 ZPO ablehnen, indem sie einen Befangenheitsantrag stellt. Wichtig ist, dass die ablehnende Partei nicht den Nachweis führen muss, dass der Richter tatsächlich befangen ist, sondern dass die objektiv begründete Besorgnis, er sei befangen, ausreicht. Anlass können etwa Handlungen oder Äußerungen des Richters in der mündlichen Verhandlung sein. Befangenheitsanträge sind nach § 43 ZPO in der ersten mündlichen Verhandlung nach dem Anlass zu stellen. Sie sind selten erfolgreich.
  3. Unterstellt, der Zivilrichter weise (nach § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO) auf einen rechtlichen Gesichtspunkt hin, den eine Partei erkennbar übersehen habe, nämlich darauf, dass die Klageforderung längst verjährt ist. Begründet dieser - prozessentscheidende - Hinweis die Besorgnis der Befangenheit?
    • § 139 ZPO : Auflärungspflicht durch Richter. Nach h.M. darf ein Richter solche Hinweise gleichwohl nicht geben.
  4. Was ist unter einer sog. Selbstablehnung zu verstehen?
    • Der Richter macht von einem Verhältnis Anzeige, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte (§ 48 ZPO)
  5. In welchen Normen befinden sich die grundlegenden Regelungen des Richterverhältnisses?
    • Art. 97 GG, § 1 GVG, §§ 25,26 DRG
  6. Welche vier Arten von Berufsrichtern kennt das Deutsche Richtergesetz? Wodurch unterscheiden sich diese?
    • Richter auf Lebenzeit ( Ruhezustand z.Zt. mit 65 J)
    • Richter auf Zeit ( nur am BVerfG, 12 Jahre, nur 1x wählbar)
    • Richter auf Probe ( 5 Jahre möglich, aber in der Regel 4)
    • Richter kraft Auftrags
    • Die Arten unterscheiden sich also durch ihre Amtszeit, aber nicht nur dadurch, sondern ...
  7. Wodurch erlangt der Richter die sog. Befähigung zum Richteramt?
    • Durch das 2. Staatsexamen
  8. Warum ist die Befähigung zum Richteramt nach wie vor auch Voraussetzung für die Zulassung zum Anwaltsberuf?
  9. Steht die Berufung eines Richters im alleinigen Ermessen der Exekutive?
  10. Welche Pflichten muss der Richter nach seiner Berufung erfüllen?
  11. Was ist unter einem sog. „dissenting vote“ zu verstehen?
    • Das dissenting vote ist eine Ausnahme von dem Beratungs- und Abstimmungsgeheimniss, das zu Gunsten eines Bundesverfassungsrichters angenommen werden kann. Hierbei drückt der in der Abstimmung unterlegene Richter seine abweichende Meinung gegenüber der Entscheidung der Mehrheit aus, was grundsätzlich nicht mit den oben genannten Pflichten vereinbar ist. Rechtsgrundlage für das dissenting vote stellt § 30 BVerfGG dar.
  12. In welchen Gerichtsbarkeiten und an welchen Gerichten arbeiten ehrenamtliche Richter?
    • Zivilgerichtsbarkeit(Handelssachen und Landwirtschaftssachen) und in den Strafgerichten als Schöffen und darüberhinaus auch an allen anderen der fünf Gerichtsbarkeiten. Lediglich das Bundesverfassungsgericht besteht nur aus Berufsrichtern (auf Zeit), wohingegen die Landesverfassungsgerichte ausschließlich ehrenamtliche Richter einsetzen, so zum Beispiel auch in NRW.
  13. Wie werden ehrenamtliche Richter ausgewählt?
    • Durch Vorschlag und Wahlen, d.h.:
  14. Wie werden sie für bestimmte Sitzungen zugeteilt?
  15. Was spricht für, was gegen ihre Beteiligung an der Rechtssprechung?
    • Pro: Unabhängig, 'auch nur Menschen', können sich in die Lage versetzen
    • Contra: Desinteresse, Unkenntnis, leichte Beeinflussung, zu emotional
  16. Was halten Sie davon, wenn gesagt wird (vgl. die Nachweise bei Schilken, Rdnr 517 f.), ehrenamtliche Richter sollten in Kommunikation mit den Berufsrichtern vor allem eine allzu formaljuristische Denkweise aufbrechen, doktrinäre und begriffliche Rechtsanwendung verhindern, gesunden Menschenverstand walten lassen? Es bestehe, wird weiter gesagt, ein Bedürfnis nach einer Plausibilitätskontrolle anhand gesellschaftlicher Wertungsmaßstäbe namentlich im Bereich der Strafgerichtsbarkeit. In der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit bestehe ein Interessengegensatz, der den Einsatz der den Sozialpartnern benannten ehrenamtlichen Richtern rechtfertige.
  17. Welche Unterschiede gibt es in der rechtlichen Stellung von Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern?
    • Ehrenamtliche Richter sind dem Gesetz und nicht ihrem Gewissen unterworfen (Nicht richtig: das sind die Berufsrichter auch). Persönliche Unabhängigkeit der ehrenamtlichen Richter nicht gegeben (richtig).
  18. Welche Aufgaben hat die Staatsanwaltschaft?
  19. Warum wird oft gesagt, die Staatsanwaltschaft sei die „objektivste Behörde der Welt“ (vgl. § 160 Abs. 2 StPO)?
  20. Wie ist die Staatsanwaltschaft aufgebaut?
  21. Was ist unter dem Devolutionsrecht, dem Substitutionsrecht (vgl. § 145 Abs. 1 GVG) und dem Weisungsrecht (§ 146 Abs 1 GVG) von vorgesetzten Beamten in der Staatsanwaltschaft zu verstehen?
  22. Hat das Justizministerium von Rechts wegen gegenüber der Staatsanwaltschaft ein Weisungsrecht auch im Einzelfall? Wie sieht die Praxis aus?
  23. Was also sind die grundlegenden Unterschiede in der rechtlichen Stellung von Staatsanwälten und Richtern?
  24. Wer sind die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (vgl. § 152 GVG)?
  25. Ist die Staatsanwaltschaft auch in der Praxis immer die „Herrin des Ermittlungsverfahrens“?
    • Nein, oft fühlen sich die Ermittlungspersonen als " Herren den Lage"
  26. Welche Aufgaben hat ein Rechtspfleger nach dem Rechtspflegergesetz?
  27. Wie wird man Rechtspfleger und wodurch unterscheiden sich Richter- und Rechtspflegerberuf?
    • Der Richterberuf ist im höheren Dienst, also sind Abitur und ein Jura - Studium Vorraussetzung. Der Rechtpfleger ist im gehobenen Dienst, hat also auch Abitur und lediglich eine 3-jähriges Fachhochschulstudium. Im Übrigen ...
  28. Was ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, was ein Gerichtsvollzieher?
    • Ein Urkundsbeamter ist ein am Gericht beschäftigter Beamter des mittleren Dienstes. Er ist u. a. für die Beglaubigung , Ausfertigung oder Beurkundung von Dokumenten verantwortlich. Ein Gerichtsvollzieher ist ein Beamter (einer Sonderlaufbahn) des mittleren Dienstes. Er ist u. a. dafür zuständig, Urteile und Vollstreckungstitel, die von einem Gericht erlassen wurden, zu vollstrecken. Außerdem ist er auch für die Zustellung von Klageschriften zuständig.

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