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Fragen zur Vorlesung vom 24. Mai 2011

  1. In dem Kommentar von Kissel/Mayer (dort § 12, RN 5) heißt es: AG, LG und OLG sind (obligatorische) Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, und zwar Gerichte der Länder im Sinne von Art. 92 GG. In jedem Land der BRep muss mindestens je eines dieser Gerichte bestehen. Gleichwohl ist vorgeschlagen worden, die Oberlandesgerichte Zweibrücken und Saarbrücken zusammen zu legen. Geht das nach geltendem Recht? Welches wären die Folgen einer derartigen Zusammenlegung?
  2. Wie viele Richter hat das Bundesverfassungsgericht und welches ist ihre Amtszeit?
    • 16 Richter, die je 12 Jahre im Amt sind.
  3. Was ist unter einer konkreten Normenkontrolle (Art. 100 GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG) zu verstehen?

- Darunter versteht man die Untersuchung des BVerfG auf Verfassungsmäßigkeit einer Norm.

  1. Unterfallen auch vorkonstitutionelle oder nur nachkonstitutionelle Gesetze unter Art. 100 GG?
    • vorkonstitutinelle nur insoweit, als der nachkonstitutionelle Gesetzgeber in seinen Willen aufgenommen hat
  2. Darf der Richter einen Rechtsstreit dem Bundesverfassungsgericht schon dann vorlegen, wenn er Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm hat? Was muss der Vorlagebeschluss also erkennen lassen?
  3. Welche Entscheidungen kann das BVerfG in dem Verfahren nach Art. 100 GG treffen?
    • Das BVerfG kann die Unzulässigkeit der Vorlage feststellen, die Verfassungsmäßigkeit der Norm bejahen, das Gesetz für nichtig, aber auch für eine Übergangszeit noch anwendbar erklären.
  4. Was ist unter einer Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG) zu verstehen?
    • Zu kurz: "Die Behauptung in einem seiner Grundrechte oder Grundrechtsgleichenrechte durch die Öffentliche Gewalt verletzt zu sein."
  5. Was unter der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde?
    • Erst möglich nach Erschöpfung des Rechtswegs.
  6. Ist das Bundesverfassungsgericht eine Art „Superrevisionsinstanz“?
    • Nein, es prüft nur ob Verfassungsrecht richtig bzw. überhaupt angewandt wurde
  7. Über wie viele Verfassungsbeschwerden entscheidet das Bundesverfassungsgericht Jahr für Jahr?
    • ca. 60.000 Beschwerden
  8. In wie vielen Fällen hat der Beschwerdeführer Erfolg mit seiner Beschwerde?
    • ca.1 % hat Erfolg
  9. Wann nimmt der Senat, wann die Kammer eine Sache zu Entscheidung an (vgl. dazu etwa Klein, Sennenkamp, Aktuelle Zulässigkeitsprobleme der Verfassungsbeschwerde, NJW 2007, 945, 946 f.)?
  10. Was ist die Aufgabe der Landesverfassungsgerichte?
    • Die Landesverfassungsgerichte entscheiden, ob ein Landesgesetz gegen die jeweilige Landesverfassung verstößt.
  11. Kann gegen die letztinstanzliche Entscheidung eines Oberlandesgerichts die Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowohl zum Bundesverfassungsgericht als auch zum Landesverfassungsgericht erhoben werden?
    • Soweit der Anspruch auf rechtliches Gehör auch in der Landesverfassung verankert ist, ja.
  12. Wie viele Richter hat der Europäische Gerichtshof (im engeren Sinne) welches ist ihre Amtszeit? Was ist die Aufgabe der dort tätigen Generalanwälte?
  13. Was ist unter einem Vorabentscheidungsverfahren (Art. 19 Abs 3b EUV, 267 AEUV) zu verstehen?
  14. Darf der Richter einen Rechtsstreit dem EuGH schon dann vorlegen, wenn er Zweifel an der Gültigkeit gemeinschaftsrechtlicher Regelungen oder hinsichtlich deren Auslegung hat?
  15. Muss er es u.U.?
  16. Gegen welches grundrechtsähnliche Recht verstößt ein Gericht, das entgegen Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht vorlegt?
  17. Unterstellt, ein deutscher Verwaltungsakt beruhe auf sekundärem Gemeinschaftsrecht, von dessen Ungültigkeit ein deutscher Richter überzeugt sei. Legt er das Verfahren dem EuGH oder dem BVerfG vor? Anders gefragt: Wie verhalten sich die Zuständigkeiten von BVerfG und EuGH zueinander (wenn Sie es vertiefen wollen: vgl. Sie Oderdahl, Das Kooperationsverhältnis zwischen BVerfG und EuGH in Grundrechtsfragen, JA 2000, 219 ff. (zu Solange I, Solange II und Maastricht), ders, JA 2001, 283 ff. oder Schmid, NVwZ 2001, 249 ff. (jeweils zu Bananenmarkt), Sauer, ZRP 2009, 195 ff., Kompetenz- und Identitätskontrolle von Europarecht nach dem Lissabon-Urteil (zu Lissabon), ders., EuZW 2011, 94, Das Kooperationsverhältnis zwischen BVerfG und EuGH nach Honeywell (zu Honeywell)?
  18. Unterstellt, ein in einer Justizvollzugsanstalt Einsitzender vertrete die Auffassung, seine nachträgliche Sicherungsverwahrung sei unter Verstoß gegen die EMRK und zugleich unter Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes erfolgt. Kann er Beschwerde zum EGMR oder zum BVerfG erheben? Anders gefragt Wie verhalten sich die Zuständigkeiten von BVerfG und EGMR zueinander (wenn Sie es vertiefen wollen: vgl. Sie das Urteil des BVerfG zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011)?

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