VorlesungSb/SchildGerichtsverfassungsUndVerfahrensrecht/FragenVorlesungDritterMai hier beschreiben...

Fragen zur Vorlesung vom 3. Mai 2011

  1. Wofür sind die Finanzgerichte zuständig? Nach welchen Vorschriften? - Die Finanzgerichte sind als sachliche zuständige Gerichte im ersten Rechtszug für den Rechtsweg in finanzgerichtlichen Streitigkeiten zuständig.
    • Die Finanzgerichtsbarkeit ist zuständig für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten mit Finanzbehörden über abgabenrechtliche Angelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Dies trifft auf die meisten Steuern und Zölle zu. Aufbau, Zuständigkeit und Verfahren innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit sind in der Finanzgerichtsordnung (FGO) geregelt.
  2. Welche Berufsgerichtsbarkeiten kennen Sie? - Der Berufsgerichtsbarkeit sind unter anderem Rechtsanwälte, Notare, Richter, Ärzte und Architekten unterworfen.
  3. Welche Disziplinargerichtsbarkeiten kennen Sie?- Es gibt die Disziplinargerichtsbarkeiten für die Beamten des Bundes, die Richter im Bundesland und die Soldaten.
  4. Was ist unter den Begriffen
    • internationale Zuständigkeit - Die Frage wird beantwortet, ob deutsche Gerichte überhaupt zuständig sind, wenn dies bejaht wurde, dann sind sie auch international zuständig.
    • sachliche Zuständigkeit- Die sachliche Zuständigkeit beantwortet die Frage, welches Gericht erstinstanzlich zuständig ist.
    • örtliche Zuständigkeit- Frage: Wo hat der Beklagte seinen Gerichtsstand?
    • funktionelle Zuständigkeit zu verstehen.- Frage: Welches Rechtspflegerorgan ist zuständig?
  5. Wann sind deutsche Gerichte international zuständig? - Sie sind international zuständig, wenn sie in Deutschland zuständig sind.
  6. Bedeutet die Bejahung der internationalen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts auch, dass deutsches Recht anwendbar sei?
  7. Was ist unter Internationalem Privatrecht zu verstehen?
  8. Wann sind Amts- und Landgerichte in Zivilsachen sachlich zuständig (Welches ist die allgemeine Regel, welche besonderen Zuweisungen gibt es?)?
    • Das Amtsgericht ist laut
    • § 23 Abs.1 GVG erstinstanzlich zuständig für Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldwert sie Summe von 5000 € nicht übersteigt
    • § 23 Abs.2 GVG erstinstanzlich zuständig ohne Rücksichtauf den Wert des Streitgegenstandes Ansprüche aus Mietverhältnissen über Wohnraum, Reisenden und Wirten etc.
    • § 23a GVG zuständig für Familiensachen und Angelegenheiten in der freiwiligen Gerichtsbarkeit
    • § 23b GVG
    • Das Landgericht ist laut
    • § 71 Abs.1 GVG erstinstanzlich zuständig für Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldwert sie Summe von 5000 € übersteigt (5000,01 €)
    • § 71 Abs.2 GVG erstinstanzlich zuständig ohne Rücksichtauf den Wert des Streitgegenstandes Ansprüche aus dem Beamtengesetz gegen den Fiskus etc.
    • § 72 GVG zweitinstanzlich unteranderem zuständig als Beschwerde- und Berufungsgericht in den vor den AG verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (ect.)
    • § 72 Abs. 2 S.2 GVG
  9. Gibt es eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in Zivilsachen?
    • Laut § 118 GVG ist das OLG für die Verhandlung und Entscheidung über Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz erstinstanzlich zuständig.
  10. Kann die sachliche Zuständigkeit eines Amts- oder Landgerichts vereinbart oder durch rügelose Einlassung begründet werden?
    • Ja. Siehe hierzu § 38,39 ZPO.
  11. Wann sind Amtsgerichte (Strafrichter und Schöffengericht) und Landgerichte in Strafsachen sachlich zuständig (Welches ist die allgemeine Regel, welche besonderen Zuweisungen gibt es?)?
    • Die Zuständigkeit richtet sich nach der Straferwartung:
    • Amtsgericht/Strafrichter: bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe
    • Amtsgericht/Schöffengericht: bis zu 4 Jahre Freiheitsstrafe
    • Landgericht: mehr als 4 Jahre Freiheitsstrafe
  12. Gibt es eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in Strafsachen? § 120 GVG - Staatsschutzsachen
  13. Was ist - in Zivilsachen - unter den Begriffen
    • ausschließlicher Gerichtsstand,
    • zusätzlicher besonderer
    • allgemeiner Gerichtsstand zu verstehen?
    • allg. Gerichtsstand = Gerichtsstand der für alle Klagen gegen eine Person gilt, soweit kein besonderer oder ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt ist
    • besonderer Gerichtsstand = für einzelne bestimmte Klagen im Gesetz bestimmter Gerichtsstand (z.B. Unterhalstsklagen)
    • ausschließlicher Gerichtsstand = zwingender besonderer Gerichtsstand (Abweichung von Dispositionsmaxime)
  14. Kann die örtliche Zuständigkeit eines Amts- oder Landgerichts vereinbart oder durch rügelose Einlassung begründet werden?
    • ja wenn die Voraussetzungen des § 38 ZPO gegeben sind
    • rügelose Einlassung s. § 39 ZPO
  15. Welche Gerichtsstände kennen Sie in Strafsachen?

Die ordentliche Gerichtsbarkeit, beginnend mit Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem BGH. Dort gibt es jeweils Kammern für Zivil- und auch Strafgerichtsbarkeit.

  1. Was ist unter funktioneller Zuständigkeit zu verstehen?

Damit wird bestimmt, welches Eingangsgericht für eine Klage zuständig ist. Im Zivilrecht entscheidet beispielsweise die Höhe des Streitwerts darüber, ob die Klage beim Amtsgericht oder Landgericht eingereicht werden muss.

  1. Wer ist instanziell (funktionell) zur Entscheidung über die Berufungen gegen Amts- und landgerichtliche Zivilurteile zuständig?
  2. Wer zur Entscheidung über Revisionen gegen Berufungsurteile in Zivilsachen?
  3. Welches ist das herkömmliche Verständnis von Berufung und Revision?
  4. Gibt es eine Revision gegen Urteile des Schwurgerichts?
  5. An welchen Zivil- und Strafgerichten entscheiden Senate, Kammern, einzelne Richter?
  6. Was spricht für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter, was für eine Entscheidung durch ein Kollegialgericht?
  7. Was spricht für eine Entscheidung durch Berufsrichter, was für eine Entscheidung durch ehrenamtliche Richter?
  8. Wer stellt den gerichtsinternen Geschäftsverteilungsplan auf?
    • Der gerichtsinterne Geschäftsverteilungsplan wird von dem Präsidium, also dem Präsidenten des Gerichts und den von der Richterschaft gewählten sonstigen Präsidiumsmitgliedern beschlossen
  9. Welchen Prinzipien gehorcht der gerichtsinterne Geschäftsverteilungsplan?
  10. Welche Rechtsnatur hat der gerichtsinterne Geschäftsverteilungsplan?
  11. Wann ist ein kammer-/senatsinterner Geschäftsverteilungsplan erforderlich?
  12. Wie kann der Verstoß gegen die gerichts- oder spruchkörperinterne Geschäftsverteilung durch Verfahrensbeteiligte oder betroffene Richter beanstandet werden?
  13. Entspricht der Aufbau der Staatsanwaltschaften dem der ordentlichen Gerichtsbarkeit?
  14. Was ist unter dem Anspruch auf faires Verfahrens zu verstehen; aus welchen Rechtsquellen lässt er sich ableiten; welches ist seine Bedeutung in der Gerichtspraxis?
  15. Was ist unter dem Grundsatz der Waffengleichheit zu verstehen; aus welchen Rechtsquellen lässt er sich ableiten; welches ist seine Bedeutung in der Gerichtspraxis?
  16. Was ist unter dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz zu verstehen; aus welchen Rechtsquellen lässt er sich ableiten; welches ist seine Bedeutung in der Gerichtspraxis?

VorlesungSb/SchildGerichtsverfassungsUndVerfahrensrecht/FragenVorlesungDritterMai (zuletzt geändert am 2011-07-25 15:27:00 durch anonym)