VorlesungSb/SchildGerichtsverfassungsUndVerfahrensrecht/FragenVorlesungAchtundzwanzigsterJuni hier beschreiben...

Fragen zur Vorlesung vom 28. Juni 2011

  1. Man sagt, der Rechtsanwalt habe eine „Doppelfunktion“ als Vertreter sowohl der Interessen des Mandanten als auch derjenigen der Rechtspflege - was ist damit gemeint?
    • Zum einen ist der Rechtsanwalt als Berater für seinen Mandanten tätig, zum anderen trägt er als sog. "Organ der Rechtspflege" zur Bewährung der objektiven Rechtsordnung und zur Entlastung der Justiz bei.
  2. Welche der beiden Funktionen des Rechtsanwalts hat im Konfliktfall Vorrang?
    • Die Mandantenberatung
  3. Der im Strafverfahren Beschuldigte darf lügen - darf sein Rechtsanwalt unrichtige Zeugenaussagen herbeiführen oder dabei behilflich sein?
    • Nein, er darf ihm nur raten gar nicht auszusagen.(aber doch nicht dem Zeugen!)
  4. Welches Rechtsverhältnis (welcher Vertrag?) besteht zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten?
    • Dienstvertrag
  5. Wie bemisst sich die Vergütung des Rechtsanwalts?
    • Die Vergütung des Rechtsanwalts bemisst sich grundsätzlich am Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
      • Die Gebühren sind vom Streitwert und der Dauer des Prozesses abhängig
  6. Wie wird man Rechtsanwalt?
    • Man muss bei der RA-Kammer einen Antrag auf Zulassung stellen außerdem braucht man die Befähigung zum Richteramt.
  7. Welche Aufgaben kann ein Rechtsanwalt haben?
  8. Was wissen Sie über rechtsanwaltschaftliche Selbstverwaltung und Anwaltsgerichtsbarkeit?
    • Rechtsanwälte haben eine eigene Altersvorsorge, in die sie jeden Monat einzahlen, sowie eine eigene Anwaltsgerichtsbarkeit
  9. Was ist ein Syndikusanwalt?
    • Ein Syndikus ist ein Rechtsanwalt, der aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber (z. B. Unternehmen, Verband, Stiftung) zur Verfügung stellt. Anders als ein Justitiar, der seine Tätigkeit auch ohne Anwaltszulassung ausführen kann, ist der Syndikus stets bei einer Rechtsanwaltskammer zugelassen und unterhält eine eigene Kanzlei. Außerdem unterscheidet er sich vom Justitiar durch die Leitungsfunktion, die er innerhalb der Rechtsabteilung innehat (zitiert nach Wikipedia), aber:
    • § 46 Abs. 1 BRAO (Rechtsanwälte in ständigen Dienstverhältnissen): Der Rechtsanwalt darf für einen Auftraggeber, dem er aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung stellen muss, vor Gerichten oder Schiedsgerichten nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig werden
  10. Welche Aufgaben hat ein Notar?
    • Unvollstandig: "Notare regeln zB Erbschaftsangelegenheiten, sowie Grundstücksbeurkundungen."

Er berät die Parteien über die Bedeutung der Verträge zb. bei grundstückskaufverträgen.

  1. Welche Arten von Notaren kennen wir?
  2. Was wissen Sie über die Selbstverwaltung und die Disziplinargerichtsbarkeit der Notare?
  3. Beschreiben Sie die zivilrichterliche Arbeitstechnik (die sog. Relationstechnik)?
  4. Beschreiben Sie grob den Ablauf eines Zivilprozesses - welche Prozessmaximen prägen welche Prozessphase?
  5. Was ist unter der sog. Dispositionsmaxime zu verstehen? Verdeutlichen Sie Ihre Antwort mithilfe von Vorschriften der ZPO.
    • Die sog. Dispositionsmaxime besagt, dass der Rechtsstreit vor Gericht grundsätzlich durch die Parteien beherrscht wird. Die wichtigsten Vorschriften für die Dispositionsmaxime sind: §§ 308 I, 269 I, 306, 307, 91 a ZPO.
  6. Trifft es zu, dass die Pflicht des Richters, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken (vgl. § 139 Abs 1 Satz 2 ZPO), die Dispositionsmaxime außer Kraft setzt?
  7. Wodurch unterschieden sich Dispositionsmaxime und Verhandlungsmaxime?
  8. Was also ist unter der Verhandlungsmaxime zu verstehen?

Es ist Aufgabe der Parteien die entscheidungserheblichen Tatsachen vor Gericht beizubringen. Es obliegt ihnen den streitstoff in den Prozess einzuführen. Das Gericht ist insoweit an den Tatsachenvortrag der Parteien gebunden.

  1. Wo in der ZPO steht, dass die Parteien die Tatsachen in den Prozess einführen müssen, die Urteilsgrundlage sein sollen?
  2. Wie lässt sich die Geltung der Verhandlungsmaxime im Zivilprozess rechtfertigen?
  3. Welche Auswirkungen hat die Geltung des Verhandlungsgrundsatzes auf den Zivilprozess?
  4. Welche Modifikationen erfährt die Verhandlungsmaxime durch die richterliche Aufklärungspflicht?
  5. Welche Auswirkungen hat die Geltung der Wahrheitspflicht (vgl. § 138 Abs. 1 ZPO) für den Sachvortrag der Parteien?
  6. Was ist unter dem Grundsatz der richterlichen Prozessleitung zu verstehen? Erläutern Sie unter Hinweis etwa auf Terminsanberaumung, Ladung, Zustellung, Fristen oder unter Hinweis auf Trennung, Verbindung, Aussetzung …

VorlesungSb/SchildGerichtsverfassungsUndVerfahrensrecht/FragenVorlesungAchtundzwanzigsterJuni (zuletzt geändert am 2011-07-25 10:15:20 durch anonym)