Fragen zur Vorlesung vom 8. Mai 2012, Stand: 26. Juni 2012

  1. Beschreiben Sie die Strukturen des Gerichtsaufbaus in Deutschland (also Rechtswege, Gerichte, Spruchkörper, Rolle der Verfassungsgerichte, Rolle der Europäischen Gerichte, Rolle der Gerichtsverwaltung).
    • In Deutschland bestehen 5 verschiedene Rechtswege für die verschiedenen Angelegenheiten. Dies sind die ordentlichen Gerichte, zuständig insbesondere für Zivil-, Straf- und Familiensachen und die Arbeitsgerichte sowie die Verwaltungsgerichte, Sozialgerichte und Finanzgerichte. Die zivilen Streitigkeiten werden je nach sachlicher Zuständigkeit in erster Instanz im Wesentlichen von den Amtsgerichten (§ 23 GVG) oder den Landgerichten (§ 71 GVG) entscheiden. Dasselbe gilt in Strafsachen (§§ 24, 74 GVG).
    • Beim Amtsgericht entscheidet als Spruchkörper ein Einzelrichter, der auch als Abteilung bezeichnet wird (§ 22 GVG). Beim Landgericht entscheidet in Zivilsachen die Zivilkammer (drei Berufsrichter) oder der Einzelrichter, in Strafsachen entweder das Schwurgericht oder die große Strafkammer, die mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt ist. Als Berufungsinstanz entscheidet die mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzte kleine Strafkammer. Senate nennt das Gesetz die Spruchkörper der Oberlandesgerichte und des BGH, welche jeweils aus drei und fünf Berufsrichtern bestehen.
    • Das Bundesverfassungsgericht und die Landesverfassungsgerichte sind keine "Superrevisionsinstanzen", rollen einen Fall nicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu auf, sondern untersuchen lediglich spezifische Grundrechtsverstöße der vorangegangenen Urteile.
  2. Was ist unter der Prozessvoraussetzung der sog. „deutschen Gerichtsbarkeit“ zu verstehen? Kennen Sie einen Fall aus allerjüngster Zeit, in dem ein vormals hoch gestellter Politiker die (Zivil-) Gerichtsbarkeit des Staates New York bestritten hat?
    • Es handelt sich hierbei um die Frage, ob eine bestimmte Person überhaupt vor einem deutschen Gericht angeklagt werden kann (§ 18 GVG). Der ehemalige IWF-Chef Strauss-Kahn gab beispielsweise an, dass das Gericht in New York seine Zuständigkeit diesbezüglich überschritten habe - ABER WESHALB?
  3. Die rechtsprechende Gewalt ist in Deutschland im Wesentlichen in fünf gleichrangige Gerichtsbarkeiten untergliedert. Ist ein derartiger Aufbau zwingend? Kennen Sie andere Länder, die eine andere Form des Aufbaus gewählt haben?
    • Aus Art. 92 iVm Art. 95 GG geht hervor, dass der Bund verpflichtet ist, Gerichte für die fünf Fachbereiche (Bundesgerichtshof, Bundesarbeitsgericht, Bundessozialgericht, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof) zu bilden. Eine solche Untergliederung ist damit nach der geltenden Verfassung zwingend. Eine Verfassungsänderung, etwa zur Zusammenlegung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit oder der Verwaltung- und Sozialgerichtsbarkeit, ist aber denkbar. Die "Natur der Sache" jedenfalls zwingt nicht zu einem Gerichtsaufbau wie in Deutschland. Dies zeigt der Gerichtsaufbau in anderen europäischen Ländern.
  4. Was sind die Vorzüge, was die Nachteile eines derart (in Rechtswege und Instanzen) differenzierten Gerichtsaufbaus?
    • Eine solche Untergliederung sichert die Qualität der Rechtsprechung in besonderem Maße, ist jedoch kostenintensiv.
  5. Was, wenn eine öffentlich - rechtliche Streitigkeit beim Landgericht anhängig gemacht wurde? Kann das Landgericht diese auch ohne Antrag des Klägers an das zuständige Verwaltungsgericht verweisen? Kann das Verwaltungsgericht, wenn es der Auffassung ist, es sei doch das Landgericht zuständig, die Sache zurückverweisen? Kann ein vom Verwaltungsgericht verurteilter Beklagter seine Berufung und/oder Revision darauf stützen, dass das Landgericht zuständig gewesen sei?
    • Das Landgericht kann, sofern es nicht zuständig ist, die Klage an das zuständige Gericht des zuständigen Rechtswegs, hier das Verwaltungsgericht, derweisen. An diese Verweisung ist das Verwaltungsgericht gemäß § 17 a Abs. GVG gebunden. Eine Zurückverweisung an das Landgericht ist demnach ebenso wenig möglich wie die Rüge der Zuständigkeit durch den Beklagten.
  6. Ist der Zivilrichter etwa bei der Beurteilung der Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Schmerzendgeld hat, an die Feststellungen eines vorherigen, rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens gebunden?
    • Nein
  7. Wie versucht der Gesetzgeber, der Gefahr widersprechender Entscheidungen innerhalb der Zivilsenate des BGH, innerhalb der Zivil- und Strafsenate des BGH und zwischen den Obersten Bundesgerichten zu begegnen?
    • Innerhalb des jeweiligen obersten Bundesgerichts und damit grundsätzlich in der Gerichtsbarkeit soll u.U. auch durch Rechtsfortbildung die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewahrt werden. Weicht der eine Zivilsenat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung des anderen ab, so entscheidet der Große Senat für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG. Ein Senat kann in einer Frage von Bedeutung die Entscheidung des Großen Senats herbeiführen, wenn es die Fortbildung des Rechts nach seiner Auffassung erfordert ( § 132 Abs. 4 GVG). In der ordentlicher Gerichtsbarkeit (Zivil-, Strafgerichtsbarkeit) werden darüberhinaus auch sog. Vereinigte Große Senate gebildet. Sie entscheiden vor allem bei Abweichungen zwischen den Zivil- und Strafsenaten ( § 132 Abs. 2 GVG)
    • Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe dient der Gewährleistung der Rechtseinheitlichkeit zwischen den fünf Gerichtsbarkeiten. Dafür hat der Gesetzgeber ein Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ( RsprEinhG) erlassen.
  8. Für welche Rechtsstreitigkeiten ist die ordentliche Justiz nach der Generalklausel des § 13 GVG zuständig?
    • bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten, Familiensachen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Strafsachen, die nicht in die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten fallen und auch nicht mittels Bundesrecht besonderen Gerichten zuzuordnen sind
  9. Wie werden die in § 13 GVG genannten „Bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten“ von den öffentlich - rechtlichen Streitigkeiten i. S. d. § 40 Abs. 1. S. 1 VwGO abgegrenzt - welche Theorien werden zur Abgrenzung von öffentlichem und Privatrecht vertreten?
    • Interessentheorie (maßgeblich ob ein Rechtssatz im öffentlichen oder im privaten Interesse steht - jedoch wenig konkret, da auch zahlreiche privatrechtliche Vorschriften im öffentlichen Interesse (z.B. Unterhaltsvorschriften des BGB) und einige öffentlich-rechtlichen Normen im privaten Interesse (z.B. im Baurecht) stehen)
    • Subordinationstheorie oder Subjektionstheorie (hier sind alle Rechtsnormen dem öffentlichen Recht zuzuordnen, die ein Rechtsverhältnis regeln, in dem sich die Beteiligten in einem Über-/ Unterordnungsverhältnis gegenüber stehen, Privatrechtsverhältnissse sind dagegen in der Regel durch Gleichordnung der Beteiligten gekennzeichnet - die Theorie ist v.a. auf die Eingriffsverwaltung beschränkt und kann insbesondere versagen, wenn die Verwaltung anderen Trägern öffentlicher Gewalt gegenüber tritt oder wenn sich ein Hoheitsträger auf die gleiche Ebene mit dem Bürger begibt, z.B. bei öffentlich-rechtlichen Vertrag)
    • modifizierte Subjektstheorie, auch Sonderrechtstheorie (nach dieser Theorie ist das öffentliche Recht das Sonderrecht des Staates, eine Rechtnorm ist danach öffentlich-rechtlicher Natur, wenn zumindest auf der einen Seite des durch sie geregelten Rechtsverhältnisses ein Träger öffentlicher Gewalt gerade in dieser Funktion steht und sie diesen berechtigt oder verpflichtet, sie ist dagegen privatrechtlich, wenn in dem durch sie geregelten Rechtsverhältnis auf beiden Seiten jedermann beteiligt sein kann - Schwierigkeiten kann es hier geben, wenn für die Handlung der Verwaltung keine Rechtsgrundlage besteht - gesetzesfreie Verwaltung - z.B. in Subventionsfällen)
  10. Kennen Sie Streitigkeiten, für die die ordentliche Justiz kraft besonderer Zuweisung (also nicht nach der Generalklausel des § 13 GVG) zuständig ist?
    • Bei bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten kraft Zuweisung handelt es sich beispielsweise um Enteignungen oder Amtspflichtverletzungen. (Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG)
  11. Was ist unter freiwilliger Gerichtsbarkeit zu verstehen?
    • Freiwillige Gerichtsbarkeit ist keine Rechtsprechung im materiellen Sinne sondern beschäftigt sich z.B. mit Vormundschaft u.ä.. Sie kennt keinen Streit und wird im Gegensatz zur ordentlichen Gerichtsbarkeit oft nicht von Richtern sondern von Rechtspflegern ausgeführt.
  12. Gibt es eine Patent- und eine Schifffahrtsgerichtsbarkeit?
    • Ja, der Patentgerichtsbarkeit ist gemäß § 65 PatG die Aufgabe zugewiesen, über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen oder Patentabteilungen des Patentamts sowie über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme von Patenten und auf Erteilung von Zwangslizenzen zu entscheiden. Hierbei handelt es sich um Streitigkeiten öffentlich- rechtlicher Natur. Für alle sonstigen Klagen durch die ein Anspruch aus einem der im PatG geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird ( sog Patentstreitsachen) ist hingegen gemäß § 143 PatG die allgemeine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte- allerdings in ausschließlicher Erstzuständigkeit des Landgerichts- gegeben. Für die besondere Patentgerichtsbarkeit ist aufgrund Art.96 Abs 1 GG i.V.m. §§54ff PatG das Bundespatentgericht als einziges bundesrechtlich i.S.d. §13 GVG "bestelltes" Sondergericht geschaffen worden. Es ist ein selbstständiger und unabhängiges Bundesgericht erster Instanz (§65 Abs.1 S. 1 PatG), aber kein oberstes Bundesgericht wie die in Art 95 Abs.1 GG bezeichneten Gerichte. Ein Instanzenunterbau auf Länderebene besteht nicht. In der oberen Instanz ist die Patentgerichtsbarkeit wieder in die allgemeine streitige Zivilgerichtsbarkeit integriert.
    • Gerichte der Schifffahrt werden nach § 14 GVG für in Staatsverträgen bezeichnete Angelegenheiten als besondere Gerichte i.S.d. § 13 GVG zugelassen. Darunter fallen aber nicht die Schifffahrtsgerichte für Binnenschifffahrtssachen nach dem BinnenschiffahrtsG, die nur Spezialspurchkörper innerhalb der allgemeinem ordentlichen Gerichte sind.
  13. Wofür sind die Arbeitsgerichte zuständig? Nach welchen Vorschriften?
    • Die Arbeitsgerichte sind zuständig für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, sowie für bürgerliche Streitigkeiten, die in einer engen Beziehung zum Arbeitsverhältnis stehen.
    • Regelung: §§ 2-5 ArbGG
  14. Wofür ist die (allgemeine) Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig? Nach welchen Vorschriften?
    • Die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zuständig für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, nicht verfassungsrechtlicher Art, sofern diese keinem anderen Gericht zugewiesen
      • sind. § 40 VwGO
  15. Wofür ist die Sozialgerichtsbarkeit zuständig? Nach welchen Vorschriften?
    • Die Sozialgerichtsbarkeit ist für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zuständig, welche in § 51 SGG aufgeführt sind.
  16. Warum wird in Deutschland eine Zusammenlegung von allgemeiner Verwaltungsgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit diskutiert?
    • Da dies die Flexibilität des Richtereinsatzes erhöhen würde, um auf typische Belastungsschwankungen wirkungsvoller reagieren zu können.
  17. Wofür ist die Finanzgerichtsbarkeit zuständig? Nach welchen Vorschriften?
    • Die Finanzgerichtsbarkeit ist für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Abgabenangelegenheiten (Bundes-, Landessteuern, Zölle), sowie für berufsrechtliche Streitigkeiten der
      • Steuerberater nach dem Steuerberatungsgesetz zuständig. Art. 108 VI GG, § 1 FGO
  18. Welche Berufsgerichtsbarkeiten kennen Sie?
    • Anwaltsgerichtsbarkeit
    • Disziplinargerichtsbarkeit für die Notare
    • bundesrechtliche Berufsgerichtsbarkeiten für die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten und die Wirtschaftsprüfer
    • landesrechtlich sind des Weiteren Berufsgerichtsbarkeiten eingerichtet für Apotheker, Architekten, Ingenieure, Ärzte, Tierärzte und Psychotherapeuten
  19. Welche Disziplinargerichtsbarkeiten kennen Sie?
    • allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit
    • Berufsgerichtsbarkeit
    • Wehrstrafgerichtsbarkeit
    • Disziplinarmaßnahmen gegen Strafgefangene, § 102 StVollzG; gegen Zivildienstleistende nach § 58 ff. Zivildienstgesetz (ZDG)
  20. Was ist zu verstehen unter den Begriffen
    • internationale Zuständigkeit
    • sachliche Zuständigkeit
    • örtliche Zuständigkeit
    • funktionelle Zuständigkeit (beinhaltet die Verteilung unterschiedlicher Rechtspflegeaufgaben auf verschiedene Rechtspflegeorgane)
  21. Wann sind deutsche Gerichte international zuständig?
    • deutsche Gerichte sind, sofern keine europa- oder völkerrechtliche Reglung besteht, international zuständig, wenn sie auch örtlich zuständig sind
  22. Bedeutet die Bejahung der internationalen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts auch, dass deutsches Recht anwendbar sei?
    • nein
  23. Was ist unter Internationalem Privatrecht zu verstehen?
    • Internationales Privatrecht gehört zum nationalen Recht und entscheidet, welches (in- oder ausländische) Privatrecht inländische Behörden und Gerichte auf Sachverhalte mit Auslandberührung anzuwenden haben
  24. Wann sind Amts- und Landgerichte in Zivilsachen sachlich zuständig (Welches ist die allgemeine Regel, welche besonderen Zuweisungen gibt es?)?
    • §23 GVG regelt die Zuständigkeit der Amtsgerichte für Zivilsachen. Demnach richtet sich die Zuständigkeit in manchen Fällen nach dem Wert des Streitgegenstands. § 23 1. GVG besagt, dass das Amtsgericht bei Streitigkeiten zuständig ist, bei denen der Streitgegenstand die Summe von 5000 € nicht übersteigt. In § 23 2. GVG sind die Fälle geregelt, bei denen das Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig ist. § 71 GVG regelt die Zuständigkeit des Landgerichtes bei Zivilsachen.
  25. Gibt es eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in Zivilsachen?
    • Ja, nach § 118 GVG
  26. Kann die sachliche Zuständigkeit eines Amts- oder Landgerichts in Zivilsachen vereinbart oder durch rügelose Einlassung begründet werden?
    • Ja, die sachliche Zuständigkeit kann vereinbart werden, vgl. §§ 38, 40 ZPO. Die rügelose Einlassung des Beklagten begründet die Zuständigkeit unter den Voraussetzungen der §§ 39, 40, 504 ZPO.
  27. Wann sind Amtsgerichte (Strafrichter und Schöffengericht) und Landgerichte in Strafsachen sachlich zuständig (Welches ist die allgemeine Regel, welche besonderen Zuweisungen gibt es?)?
    • § 24 GVG regelt die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen. Demnach ist das Amtsgericht zuständig, wenn eine Freiheitsstrafe von max. vier Jahren zu erwarten ist und die Zuständigkeit des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts nicht begründet ist. § 25 GVG sagt, dass der Strafrichter bei Vergehen zuständig sind, die als Privatklage verfolgt werden und wenn eine Freiheitsstrafe von max. zwei Jahren zu erwarten ist. Ist der Strafrichter nicht zuständig, so ist das Schöffengericht zuständig §§ 28 ff GVG. § 74 GVG regelt die Zuständigkeit der Landgerichte bei Strafsachen.
  28. Gibt es eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in Strafsachen?
    • Ja, gemäß § 120 GVG gibt es in Strafsachen eine erstinstanzliche Zuständigkeit für Oberlandesgerichte.
  29. Was ist - in Zivilsachen - unter den Begriffen
    • ausschließlicher Gerichtsstand
    • zusätzlicher besonderer und
    • allgemeiner Gerichtsstand zu verstehen?
  30. Kann die örtliche Zuständigkeit eines Amts- oder Landgerichts vereinbart oder durch rügelose Einlassung begründet werden?
  31. Welche Gerichtsstände kennen Sie in Strafsachen?
    • Nach § 13 StPO ist ein Gerichtsstand für Strafsachen bei jedem Gericht, das für eine Strafsache zuständig ist zuständig.
  32. Wer ist instanziell (funktionell) zur Entscheidung über die Berufungen gegen Amts- und landgerichtliche Zivilurteile zuständig?
    • Das Berufungsgericht nach einem Urteil das in erster Instanz vom Amtsgericht gefällt wurde, ist das Landgericht. Für erstinstanzliche Urteile des Landgerichts ist im Fall der Berufung das Oberlandesgericht zuständig
  33. Wer zur Entscheidung über Revisionen gegen Berufungsurteile in Zivilsachen?
    • Das Revisionsgericht in Deutschland ist der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
  34. Welches ist das herkömmliche Verständnis von Berufung und Revision?
    • Die Berufungsinstanz ist eine neue Tatsacheninstanz.
    • Im Rahmen der Revision wird geprüft, ob die Vorinstanzen Fehler bei der Rechtsanwendung gemacht haben.
  35. Gibt es eine Berufung gegen Urteile des Schwurgerichts?
    • Nein. Gegen ein Urteil eines Schwurgerichts gibt es nur das Rechtsmittel der Revision zum Oberlandesgericht oder BGH.

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