Prozess-Spiel I

...hier geht's bald richtig los!

''Materialien''

= Warte auf Vorschläge. Welche Fälle sollten wir Ihrer Meinung nach spielen ??? = wie wärs mir strafrechtsfällen?!;-)

A und C fassen den Entschluß, das Ehepaar X zu überfallen, von dem sie wissen, daß es in seinem Einfamilienhaus eine große Menge Bargeld und wertvollen Schmuck aufbewahrt. Um die Eheleute X nicht mißtrauisch zu machen und die Öffnung der Haustür sicherzustellen, treten B und C an den mit dem Ehepaar gut bekannten A heran: Er solle an der Haustür klingeln; nach Öffnung würden B und C sofort hineingehen und die ausersehene Beute durch Bedrohung der Eheleute X mit Schußwaffen an sich bringen. A könnte nach Öffnung der Tür weggehen und würde als Belohnung ein Fünftel der Deliktsbeute erhalten.

A will das "Angebot" von B und C zunächst nicht annehmen, entschließt sich aber zum Mitmachen, als B und C ihm damit drohen, ihn andernfalls wegen eines früher begangenen Bankraubes anzuzeigen, der dem A eine hohe Freiheitsstrafe einbringen würde.

Zwei Tage vor Ausführung des Überfalls bekommt A Bedenken und informiert die Polizei, die ihm rät, seine Rolle weiter zu spielen und an der Haustür zu klingeln. Danach würden sofort vier im Vorgarten in Büschen versteckte und bewaffnete Polizeibeamte eingreifen und alles weitere verhindern.

Nachdem A am Tattag geklingelt hat, kommen die Polizeibeamten mit gezogenen Pistolen aus ihren Verstecken, um die im Vorgarten stehenden B und C festzunehmen. Um sich der Festnahme zu entziehen, gibt C einen Schuß auf den Polizeibeamten P ab, der allerdings diesen verfehlt, jedoch Frau X, die inzwischen die Haustür geöffnet hat, tödlich trifft. B und C werden sodann überwältigt, entwaffnet und zusammen mit A festgenommen.

Die Früchte meiner Phantasie basieren auf der Annahme, dass Wehrpflichtige genauso 'Miete' zahlen wie SaZ.:

Wehrpflichtiger W verlangt vom BMVg Auszahlung einer angemessenen 'Mietprieskürzung', denn: W war als Wehrpflichtiger nach der AGA in seine Stammeinheit versetzt worden, welche ca. 250 km von Ws Heimatwohnsitz entfernt war. Folglich musste/durfte W in der Kaserne übernachten. Da die Bausubstanz in der Kaserne schon älter war, wurden die Blocks nach und nach renoviert. Deshalb ergab es sich, dass Kameraden von W, ebensfalls Wehrpflichtige, in neuen 4-Bettstuben untergebracht waren, mit festeingebauten Schränken und neuen (einen Meter breiten!) Betten mit Schaumstoffmatrazen neueren Datums. W dagegen wohnte während seines gesamten Wehrdienstes zusammen mit 9 weiteren Kameraden in einem umfunktionierten Lehrsaal, schlief in einem schmaleren Bett mit älteren Schaumstoffmatrazen. Auch der ihm zur Verfügung stehende Mannschaftsspind war einer älteren Standards. Wegen der Eigenschaft des Gebäudes als Lehrgebäude musste W zum Duschen etwa 50 m zu einem anderen Block laufen. W wollte nun vom ReFü (= Rechnungsführer )wissen, ob es möglich sei, dass er einen Teil seines Wehrsolds, der als Wohngeld einbehalten wird, ausgezahlt bekommt, da er ja wesentlich schlechter wohne als seine Kameraden. Da er diese Frage dummerweise während der NATOpause (zwischen 09.30 und 10.00) stellte, bekam er keine Antwort.


Seit der Geschichte mit dem 'Hürchen' glaube ich nicht mehr, dass es irgendwas gibt, mit dem nicht irgendwer zum Gericht rennen würde:

Studentin S. hatte, um ihr mageres Bafög aufzubessern, hormonelle Kontrazeptiva ('Pille') an ihre Kommilitoninnen verkauft. Ihre 'Ware' besorgte sie sich in der Praxis ihrer Mutter, indem sie sich bei den Ärztemustern bediente oder sich Rezepte ausstellte, welche sie in einem Nachbarland (wo diese Präparate um ein vielfaches billiger sind) einlöste. Die gelieferten Medikamente waren stets von derselben Qualität, wie sie hierzulande in einer Apotheke zu erwerben sind. Eine Kundin von S, Lehramtsstudentin L, wurde, trotz regelmäßiger Einnahme der Pille (wie sie sagt), schwanger. Sie verlangt nun von S Mutter M Schadensersatz in Höhe der Semestergebühren für den Zeitraum, in dem sie wegen der Schwangerschaft und Geburt keine Vorlesungen besuchen kann, sowie sämtliche Ausgaben für ihr Kind. M habe nämlich die Ärztemuster und Rezeptblöcke sowie Praxisstempel nicht sicher genug verwahrt, um Missbrauch auszuschließen. Hätte L ihre Kontrazeptiva nicht von S beziehen können, so wäre sie enthaltsam gewesen bzw. hätte auf dem Gebrauch anderer Verhütungsmittel, etwa von Kondomen, bestanden. M meint, sie müsse nichts zahlen. Außerdem wüßte sie nicht, was es gebracht hätte, noch sorgfältiger mit den Ärztemustern etc umzugehen, hätte doch für ihre Tochter bei Einsatz von ein bißchen Phantasie immer die Möglichkeit bestanden, an entsprechende Utensilien heranzukommen, schließlich habe sie nie einen Verdacht geschöpft. Ferner waren die Medikamente ja in Ordnung und alternative Verhütungsmittel seien bekanntermaßen unsicherer.


Eine harmlose Nachlässigkeit könnte für einen Studenten der Universität des Saarlandes böse Folgen haben. Der junge Mann hatte seinen Taschenkalender mit persönlichen Daten im Hörsaal liegen lassen, wie die Polizei am Dienstag in Saarbrücken mitteilte. Ein bislang unbekannt Finder missbrauchte die Angaben und ersteigerte im Namen des Studenten bei Auktionen im Internet einen 5er BMW, ein Binnenschiff und ein Ultraleichtflugzeug im Gesamtwert von75.000 Mark. Die Kriminalpolizei hat die Ermittlungen aufgenommen. Bleibt der arme Mensch tatsächlich auf seinem Binnenschiff sitzen?


Mann A fesselt seine Ehefrau B vier Monate lang mit einer zwei Meter langen Kette mit dem Fuss an das Bett. Nach vier Monaten gelingt es ihr, den Ehemann zu überlisten und zur Polizei zu fliehen. A wird verhaftet. Vor dem Richter leugnet er sein Tun nicht: B habe nicht nur regelmässig die Pension der Eheleute vertrunken, sondern auch den gesamten Haushalt in Alkohol umgesetzt. A habe sie in ihrem Suff selbst in der Gosse suchen müssen. Wenn er sie mit einer Kette an das Bett gefesselt habe, so sei dies nur geschehen, um sie vor sich selbst zu schützen. Die Frau zeigte Verständnis: Sie bittet die Richter, von einer Bestrafung des Ehemanns abzusehen.


Britta klagt schon seit Wochen über ständige Kopfschmerzen. Sie vermutet, dass es an ihren Zähnen liegen muss und bittet daher ihren Zahnarzt ihr insgesamt 16 Zähne zu ziehen. Der Arzt befolgt ihr Ersuchen und zieht die Zähne.


Student A und Student B sind gute Freunde und studieren gemeinsam an der UdS Jura. In einer absolut langweiligen Vorlesung schnappt sich A das GG des S und beschreibt die Innenseite des Deckblatts mit Kugelschreiber. B ist darüber sehr empört und fragt A, ob " er sie noch alle hat". A lächelt B nur an und entgegnet, " er solle sich nicht so aufregen". Für A ist die Sache damit beendet. B jedoch ist so verärgert über diesen Umstand, dass er A schriftlich auffordert ihm binnen 1 Woche eine neues GG zu kaufen. A tut dies als jur. Scherz seines Freundes ab und wirft den Brief weg. 4 Wochen später bekommt A ein Einschreiben des Amtsgericht in dem er aufgefordert wird zur mündlichen Verhandlung wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB an dem GG des B zu erscheinen.

Ausgang???


Autofahrer A, der in Zeitnot ist fährt hinter einem sehr langsam fahrenden Bus. Auf einem Straßenabschnitt, auf dem das Überholen der Fahrzeuge verboten ist, überholt er den Bus, sieht dabei das ihm entgegenkommende Motorrad nicht, und prallt mit diesem zusammen. Dabei explodiert das Motorrad und der Fahrer M dieses Motorrads verstirbt dabei. Strafbarkeit des A?


Der verstorbene Schäferhund

Hundeliebhaberin L kaufte bei Hundezüchterin Z am 01.06.2002 einen reinrassigen Welpen (Deutscher Schäferhund) im Wert von 2000€, den die Z im Auftrag der L ausgesucht hatte.

Bei der Übergabe des Tieres viel der L auf, dass der Hund einen relativ kurzen Schwanz, sowie eine seltsame Gangart hatte. Z versicherte L jedoch das mit dem Hund alles in Ordnung sei. der Schwanz bei der Geburt lediglich von einem anderen Welpen angeknabbert wurde und, er wahrscheinlich nur noch ein wenig unsicher auf den Beinen sei

Innerhalb der nächsten Monate erkrankte das Tier aber u.a. an einer Ohrenentzündung, einer Augeninfektion und litt unter nahezu ständigem Durchfall. Nach 6 Monaten wurde schließlich in einer Tierklinik festgestellt, dass der Hund, von Geburt an, an einer erblich bedingten Fehlbildung des Hüftgelenks (beidseitige Hüftgelenksdysplasie), ebenso wie an einer Verformung der Wirbelsäule litt. Der frühzeitige Tod des Hundes war damit unausweichlich. Bis dato entstanden Tierarztkosten in Höhe von 2500€.

Als Entschädigung bot die Z der L die Rücknahme des Tieres an; im Gegenzug dazu sollte sie einen neuen Hund aus dem nächsten Wurf erhalten. Dies wurde jedoch von L abgelehnt, da ihr der Hund bereits ans Herz gewachsen war. Nach 8 Monaten verendete das Tier schließlich auf Grund einer Magenumdrehung, was für Hunde in diesem Alter sehr ungewöhnlich ist.

Daraufhin verlangte L von Z einen neuen Hund bzw. die Rückerstattung des Kaufpreises. Zur Geldrückgabe war die Z jedoch - selbst nach mehrmaliger Aufforderung der L - zu keiner Zeit bereit.

Welche Ansprüche kann L gegen Z heute (Mai 2004) geltend machen?

VorlesungSb/GerichtsVerfRecht/ProzessSpiel (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:58:07 durch anonym)