http://ruessmann.jura.uni-sb.de/eulemove.gif

ProjektHomepage
Bürgerliches Vermögensrecht I mit Arbeitsgemeinschaften
WS 2003/2004

Prof. Dr. Rüßmann

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie

Universität des Saarlandes

Das ist die ProjektHomepage im JuraWiki zur Vorlesung Bürgerliches Vermögensrecht I mit Arbeitsgemeinschaften von Herrn Prof. Dr. Rüßmann im WS 2003/2004. Darüber hinaus gibt es die WWW-Dokumentation der Vorlesung auf der Lehrstuhl-Website.

AG Rückmeldung und Anmeldung

Die Rückmeldung ist geschaltet.

Leistungskontrollklausuren

Die Ergebnissse sind auf den Lehrstuhlseiten veröffentlicht. Statistisch ergibt sich danach folgendes Bild:

Statistik AG-Klausur

sehr gut 4 0,82%

gut 14 2,88%

voll befriedigend 38 7,82%

befriedigend 115 23,66%

ausreichend 174 35,80%

mangelhaft 126 25,93%

ungenügend 15 3,09%

Gesamt 486 100,00%

Statistik Vorlesungsklausur

sehr gut 2 0,41%

gut 8 1,65%

voll befriedigend 37 7,63%

befriedigend 100 20,62%

ausreichend 217 44,74%

mangelhaft 117 24,12%

ungenügend 4 0,82%

Gesamt 485 100,00%

Was bleibt jetzt noch von der These, die Klausuren hätten zur Dezimierung des Jahrgangs führen sollen? HR

Können die Klausuren schon am Lehrstuhl abgeholt werden? Die Klausuren können ab Dienstag (30.3.04) am Lehrstuhl abgeholt werden. HR Der Lehrstuhl befindet sich doch im Gebäude 31,ab wieviel Uhr kann man die Klausuren abholen? Ich habe gelesen,dass ihre Sekretärin von 8.15-13.45 erreichbar ist. Wird es zur den Klausuren eine Musterlösung im Netz geben, oder nur die Besprechung Anfang nächstes Semester?

Diverses

Letztes Semester ein großes Thema: JuraVorlesungInRuhe

Auf der Homepage von Prof. Rüßmann gibt es jede Menge Materialien, siehe z.B. http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/download.htm

Die Klausur-Ergebnisse (vom letzten Semester) sind auf der Seite von Prof. Rüßmann veröffentlicht. Wer will, kann das ja einmal mit den Ergebnissen im Ersten Staatsexamen (2001) vergleichen. Weitere Infos beim BMJ.

Fragen zur Vorlesung

Ich hätte da mal eine Frage zum § 105a BGB. Wenn die Formulierung dem Gesetzgeber mißglückt ist und das doch auch bekannt war, warum wendet die RechtSprechung denn dann diese Regelung an? Da sitzen hochbezahlte Leute im BundesTag, deren Hauptaufgabe das Verabschieden von Gesetzen ist. Und wenn diese Leute dann nichts vernünftiges zustande bringen, dann legen die Juristen das aus nach dem Motto: aber der Gesetzgeber wollte ja ... Warum? Wenn inkompetente Leute schlechte Arbeit machen, sollte das doch nicht einfach so übergangen werden. Diese Auslegungsregel ist ja schön und gut, aber doch wohl nur in unklaren Fällen!

Es ist natürlich richtig, dass es ein unangenehmer Zustand ist, wenn ein schlechtes Gesetz nur durchgesetzt wird, um sich parteipolitisch zu profilieren und nicht zugeben zu müssen,dass die Meinungen und Bedenken der Opposition korrekt sind. Auf der anderen Seite - was soll die Rechts-sprechung denn anderes tun als die missratenen Gesetze so auszulegen, wie sie gemeint waren und damit den Schaden, den diese Gesetze anrichten, in überschaubaren Grenzen zu halten? Die Judikative hat doch keine Macht, Fehler der Legislative zu verhindern. Sie hat nun einmal laut Verfassung nicht das Recht, einen Misstrauensantrag zu stellen und ihn durchzusetzen.

Aber die Judikative kann solche Gesetze ganz streng am Wortlaut auslegen. Und wegen der MeinungsFreiheit lautstark auf die mißlungene Regelung aufmerksam machen. Das könnte mit der Zeit dann dazu führen, dass die Legislative ihre Arbeit sorgfältiger macht, was viele Probleme vermeiden würde. Wieso werden Gesetze eigentlich so ausgelegt, wie sie gemeint waren? Jeder normale Bürger im Rechtsverkehr muss sich seine Äußerungen so auslegen lassen, wie sie unter objektiven Bedingungen verstanden werden konnten. Und der Gesetzgeber hat nun wirklich alle Möglichkeiten, sich ganz klar auszudrücken. Wenn er es also nicht schafft, etwas zu regeln, denn ist das eben so. Und wenn die Rechtsprechung meint, das sollte besser geregelt sein, dann kann sie ja darauf aufmerksam machen. Aber es ist schon richtig, dass sie keine Gesetze machen darf, wir haben ja Gewaltenteilung. Ich finde unter diesem Gesichtspunkt die Rechtsfortbildung gegen den Wortlaut einer Norm äußerst bedenklich!

Ich befürchte, es würde nicht viel bringen, wenn irgendjemand auf die misslungene Regelung aufmerksam machen würde. Was meinst du, wie viele Menschen man erreichen würde mit Aussagen wie : "Der § 105a BGB ist unsinnig. Deshalb: Übt mehr Druck auf die Legislative aus." Es wäre wunderbar, wenn man damit Probleme beheben könnte, jedoch finde ich das leider etwas zu optimistisch gedacht. Und zu dem Punkt, warum Gesetze so ausgelegt werden, wie sie gemeint waren: ME liegt genau darin die Entsprechung zu der Auslegung der Äußerungen von Privatpersonen aus der Position eines objektiven Dritten heraus. Dieser objektive Dritte kann in diesem Fall doch erkennen, was das Gesetz aussagen sollte und warum es dermaßen missraten ist. Nur unter der objektiven Berücksichtigung der geg. Umstände ist diese Auslegung erst möglich. Meiner Meinung nach erreicht das Instrument der Rechtsfortbildung im konkreten Fall genau das, wofür es geschaffen wurde: Es sorgt dafür, dass der Rechtsverkehr nicht durch politische Reibereien gestört wird. Damit schützt sie sowohl unser Rechtssystem als auch uns als sich darin befindliche Individuen.

Um dem Bild, das in der Vorlesung gebraucht wurde, ein anderes entgegenzusetzen: Justitia ist blind. Sie sieht gar nicht, wenn Menschen im Regen stehen.

Zu dem Argument, es würde nicht viel bringen, auf misslungene Regelungen aufmerksam zu machen: Selbstverständlich ist es hochgradig naiv, zu glauben, es würde irgendjemanden interessieren, welcher spezielle § unsinnig ist. Aber wen würde man denn mit Aussagen erreichen, die etwa folgendermaßen lauten: Die Behandlung von durch einen BMI von 25 oder höher verursachten pathologischen Zustand wird künftig nicht mehr von der GKV übernommen. Wenn es wirklich so etwas geben sollte, dann steht höchstwahrscheinlich in keiner Zeitung, die eine breite Masse erreichen soll, ausschließlich dieser Satz. Sondern das wird erklärt, etwa: Wer eine Herzoperation braucht, weil er zu dick ist, muss das künftig selbst bezahlen! Und die Reaktion in der Öffentlichkeit kann man sich ja denken... Für den § 105a BGB könnte das etwa lauten: Durch die Unfähigkeit der X-Fraktion/Partei dürfen sich geistig behinderte Menschen noch nicht mal eine Zahnbürste kaufen!

Zur Rechtsfortbildung: Ich gebe ja zu, dass ein Erstsemester in dieser Frage wahrscheinlich nicht die ganze Tragweite der Bedeutung erfassen kann. Aber indem schlampig formulierte Regelungen immer so angewandt werden, wie sie gemeint waren oder wie es im Rechtsverkehr Sinn macht, nimmt man da nicht dem (zugegebenermaßen sehr interessierten und aufgeklärten) Wähler nicht eine entscheidende Möglichkeit, zu erkennen, ob die von ihm ermächtigten Individuen/Politiker gute Arbeit leisten? Die Hauptaufgabe der Politik ist nun mal die Verabschiedung von Gesetzen. Wenn die Justiz also sozusagen 'die Beulen immer ausbügelt', bringt sie da nicht im weitesten Sinne 'Sand ins Getriebe' der Demokratie?

Meines Erachtens ist dem nicht so. Ein elementarer Stützpfeiler der Demokratie ist die Gewaltenverschränkung und diese weist der Judikative die Aufgabe zu, "Recht" zu sprechen. Und wenn es hierfür ausnahmsweise einmal nötig ist, Fehler der Legislative auszubügeln, so sollte dies nicht als Sand im Getriebe sondern vielmehr als Zeichen gelten, dass das System der gegenseitigen Kontrolle greift und damit eine Optimierung bei der Realisierung der Idee der Demokratie-Ausübung erreicht wird. Dies stärkt nach meinem Empfinden die Demokratie.

Leistungskontrollen

Die Leistungskontrollen im Bürgerlichen Vermögensrecht (AG und Vorlesung) werden gutachtliche Falllösungen (und keine Einzelfragen oder Multiple-Choice-Fragen) sein. Prof. Dr. Helmut Rüßmann

Der Sachverhalt der Probeklausur steht jetzt im Internet auf den Lehrstuhlseiten: http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/faelle/ProbeklausurWS2003.pdf. HR

Wird die Klausur schwerer oder die Korrektur strenger, weil wir so viele Studenten sind und man "aussortieren" will?

Die Maßstäbe werden sich gegenüber den Vorjahren nicht ändern. HR

Probeklausur: Ist es möglich eine Musterlösung der Probeklausur ins Netz zu stellen, da mir jedenfalls, die Formulierung der entsprechenden Passagen am meißten Schwierigkeiten gemacht hat, und eine Musterlösung die Suche nach Fehler doch erheblich erleichtern würde?

Hier ist die Aufgabe mit Musterlösung: http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/faelle/ProbeklausurWS2003mitLoesung.pdf. HR

Sind die Klausuren des ersten Semesters im allgemeinen so leicht wie die Probeklausur, die ja, wenn ich es richtig verstanden habe, die Klausur der letzten Erstsemester war oder hatten die letztjährigen Erstsemester einfach das Glück, eine besonders leichte Klausur zu erwischen?

Das war der normale Schwierigkeitsgrad. HR

Noch eine Frage betreff die Klausuren im Allgemeinen. Sollte es jetzt wider erwarten so kommen, dass man aus welchen Gründen auch immer, die Klausuren alle nicht besteht, gibt es dann irgendwann einen Nachschreibtermin, oder nicht, die Meinungen darüber gehen nämlich weit auseinander? (Die wohl relevanteste Frage in diesem Zusammenhang wurde für BvR extra eingerichtet)

Juristen sollten, wenn sie Rechtsfragen haben, nicht nach irgendwelchen Meinungen fragen, sondern zunächst einen Blick in das Gesetz tun. § 2 Abs. 2 JAO lässt keine Frage offen und keinen Raum für einen Meinungskampf: "(2) Ist die Prüfung gemäß Absatz 1 bestanden, so erhält die Studentin/der Student für jede Semesterwochenstunde der Lehrveranstaltung 2 Leistungspunkte. In jedem Studienjahr werden Lehrveranstaltungen in einem Umfang angeboten, dass insgesamt 72 Leistungspunkte erworben werden können. Hiervon muss die Studentin/der Student für den Übergang in das darauf folgende Studienjahr mindestens 50 erwerben. Im dritten Studienjahr kann die Studentin/der Student auch durch die erfolgreiche Teilnahme an zwei Seminaren, die nicht Teil ihres/seines Schwerpunktbereichsstudiums sind, je vier Leistungspunkte erhalten. Wurden weniger als 50, aber mindestens 40 Leistungspunkte erworben, kann die Prüfung in den Lehrveranstaltungen, für die ein erfolgreicher Nachweis nicht erbracht worden ist, vor Beginn des nächsten Studienjahres wiederholt werden. Wurden weniger als 40 Leistungspunkte oder nach einer Wiederholung gemäß Satz 5 weniger als 50 Leistungspunkte erworben, so ist das gesamte Studienjahr zu wiederholen. Zuvor hat eine Beratung durch eine Professorin/einen Professor der Abteilung Rechtswissenschaft der Rechts- und Wirtschaftswissen-schaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes zu erfolgen."


VorlesungSb/Bvr1 (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:55:37 durch anonym)