"Volksgesetzgebung" gibt es in Deutschland auf Länder- und Kommunalebene. Die Einführung auf Bundesebene scheiterte bislang an der erforderlichen 2/3 Mehrheit.

Einzelheiten zu Volksbegehren pp. gibt es im aktuellen Volksbegehrens-Bericht vom Fachverband Mehr Demokratie e.V..


Frage: Laut GrundGesetz ist eine Volksabstimmung zwar generell möglich, allerdings bisher aus verschiedenen Gründen verboten. In der aktuellen Diskussion über die Zusammenlegung des Saarlandes mit der Pfalz ist nun die Rede davon, dass falls diese Pläne jemals konkret werden, über eine Zusammenlegung per Volksentscheid entschieden wird. Wie ist so etwas dann möglich? Oder ist ein Volksentscheid etwas anderes wie eine Volksabstimmung?

Antwort: Das GrundGesetz sieht z.B. nicht die Möglichkeit vor, dass Gesetzesinitiativen direkt vom Volk kommen, oder dass das Volk direkt über ein Gesetz mitbe- oder mitabstimmen kann. Im GrundGesetz ist lediglich die Staatsform als demokratisch bezeichnet. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine unmittelbare Demokratie stattfindet. (dazu beachte Art. 20 Abs. 2 GG) Die einzige Ausnahme, in der das Volk unmittelbar an einer Entscheidung teilnimmt, ist die in Art. 29 GG geregelte Neugliederung des Bundesgebiets. Hier wird von einem VolksEntscheid gesprochen, bei dem über eine Neugliederung abgestimmt werden soll. Andere Formen der unmittelbaren demokratischen Teilnahme des Volkes als solches kennt unsere Staatsordnung nicht. An einen VolksEntscheid ist eine Regierung gebunden, an eine Volksabstimmung nicht, sie ist eher als eine Art Umfrage zu verstehen.


KategorieÖffentlichesRecht

VolksBegehren (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:54:23 durch anonym)