VerbotsIrrtum § 17 StGB: Liegt vor,wenn der Täter die Verbotsnorm nicht kennt,er sie für ungültig hält oder sie in der Weise falsch auslegt,dass er sein in Wahrheit verbotenes Handeln als rechtlich zulässig ansieht. Also,der Täter irrt über die Rechtswidrigkeit der Tat in ihrer tatbestandsspezifischen Gestalt. Unvermeidbarer Irrtum --> Schuld entfällt Vermeidbarer Irrtum --> Strafmilderung

VerbotsIrrtum (zuletzt geändert am 2008-11-03 18:15:47 durch anonym)