Der BundesGerichtsHof hat in mehreren Grundsatzurteilen entschieden, dass das Anrufen irgendwelcher Leute zu Werbezwecken grundsätzlich unzulässig ist. Eine derart aufdringliche Werbung muss der Angerufene nicht hinnehmen, ihm steht ein UnterlassungsAnspruch zu. Ebenso können Wettbewerber gegen den Anrufer vorgehen, der mit solchen Methoden Werbung treibt.

Die Argumentation des BGH wurde später auf die TelefaxWerbung und SpamMail übertragen. Im Zusammenhang damit ist auch die BriefkastenWerbung zu sehen.

Zulässig ist die Telefonwerbung nur dann, wenn der Angerufene ausdrücklich einverstanden ist oder sein Einverständnis zumindest vermutet werden kann.

Nach Ansicht des BundesGerichtsHof kann bei bestehender Geschäftsverbindung häufig ein Einverständnis vermutet werden. Aber deshalb darf nicht generalisierend angenommen werden, jeder geschäftliche Kontakt liesse notwendig auf ein Einverständnis schliessen. Ausschlaggebend ist allein, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles die Annahme gerechtfertigt ist, der Angerufene sei mit dieser Art der Werbung einverstanden (BGH, NJW 1991, 2087, 2089 – Telefonwerbung IV; bestätigt von BGH, NJW-RR 2002, 326).


KategorieZivilRecht KategorieWettbewerbsRecht

Weiterführende Links

* omsels.info - Online-Kommentar zum Wettbewerbsrecht (UWG); siehe dort insbesondere die Ausführungen im Kapitel III zu § 7 UWG.

* Grundsätzliches zur Telefonakquise in Deutschland http://www.gewerblicherrechtsschutz.pro/index.php?id=telefonakquise_uwg

TelefonWerbung (zuletzt geändert am 2011-07-13 12:22:41 durch anonym)