Terminologie

zur Terminologie siehe Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 6. Aufl. Rn. 8f.: Der SachVerhalt wird in einer bestimmten Form festgehalten. Beim Urteil spricht man vom Tatbestand (§ 313 I Nr. 5 ZPO), beim Gutachten vom SachBericht. Beim Verfassen des Tatbestandes steht das Ergebnis des Rechtsstreits bereits fest. Daher ist der SachBericht u.U. umfangreicher als der Tatbestand. In der Form unterscheiden sie sich aber nicht.

Aufbau

  1. Geschichtserzählung (= Unstreitiges)
    • grds. historisch
  2. streitiger Vortrag des Klägers
  3. Anträge (§ ZPO 313 II ZPO: hervorheben, d.h. einrücken)
    • grds. wörtlich wiedergeben a) Antrag des Klägers a) Antrag des Beklagten
  4. Streitiger Vortrag des Beklagten
  5. Replik und Duplik
  6. Prozessgeschichte
    • nur soweit für Entscheidung (auch Kostenentscheidung) von Bedeutung Beweisaufnahme: immer
      • "Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom ... / durch ... (Benennung des Beweismittels, wenn kein Beweisbeschluss). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom ... Bezug genommen."


siehe auch Tatbestand (noch nicht ganz überzeugend - Stand 29.04.04)


KategorieZivilProzessRecht

TatBestand (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:56:41 durch anonym)