Was ist für die Angehörigen bei einem Sterbefall aus rechtlicher Sicht zu beachten?

Ausschlagung der Erbschaft gem. § 1944 BGB binnen 6 Wochen, aber nur, wenn vorher keine Annahme, die auch konkludent (d.h. durch schlüssiges Verhalten) möglich ist (§ 1943 BGB). Mit Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 2. HS BGB.

§ 1945 BGB Ausschlagung beim Nachlassgericht (Amtsgericht am Wohnsitz des Erblassers, örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 73 I FGG).

§ 1968 BGB Erbe trägt Beerdigungskosten, bzw. die Angehörigen nach den Bestattungsgesetzen der Länder (z.B. § 9 II BestattG M-V), vgl. zur Kostenersatzpflicht der Angehörigen VGH Baden-Württemberg.

§ 580 BGB Mietrecht: Beim Tod des Mieteres außerordentliches Kündigungsrecht innerhalb eines Monats.

Testamentsvollstreckung

Eine Testamentsvollstreckung kommt meist dadurch zustande, dass der Verstorbene in seinem Testament eine solche anordnet und im Regelfall einen nach seiner Meinung geeigneten Testamentsvollstrecker bestimmt.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht diese Vorgehensweise explizit vor. Alle Regelungen bezüglich einer Testamentsvollstreckung sind im BGB Buch 5 Abschnitt 3 Titel 6 (§§ 2197 – 2228) zu finden.

Aufgabe des Vollstreckers ist es, den letzten Willen (insbesondere gemäß dem Testament) des Verstorbenen umzusetzen. Dabei hat er im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nur nach diesem Willen zu handeln (§2203 BGB).

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers dient im Regelfall der Auseinandersetzung des Nachlasses (“Abwicklungsvollstreckung”), also der Verteilung auf die Erben, durch eine Vertrauensperson des Erblassers. Dabei können auch Veräußerungen z.B. von Immobilien erfolgen oder Vermächtnisse abgewickelt werden. Durch eine “Dauervollstreckung” (§2209 BGB) kann der Erblasser die Verwaltung seines Vermögens auch längerfristig sicherstellen, wodurch die Rechte der Erben eingeschränkt werden (§2211 BGB).

Eine Testamentsvollstreckung hat insofern weitreichende Konsequenzen für die Erben, als diesen, für die Zeit der Vollstreckung, die Verfügungsgewalt über ihr Erbe vorenthalten bleibt (§2211 BGB).

In welcher Form (und ob überhaupt) der Testamentsvollstrecker zu vergüten ist, wird vom Erblasser testamentarisch geregelt. Falls der Erblasser dies versäumt, kann der Testamentsvollstrecker eine “angemessene Vergütung” einfordern (§2221 BGB).

Als einzusetzender Testamentsvollstrecker empfiehlt sich häufig der Rechtsanwalt des Erblassers, denn dieser verfügt über die notwendigen Kenntnisse und ist darüber hinaus zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet (§51 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung)).

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers bietet dem Erblasser weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten, birgt aber auch Konfliktpotential, insbesondere mit den Erben.

[Aus: http://kanzlei-kellner.org/blog/testamentsvollstreckung/; Stand: 09.03.2013]

Links

Literatur


siehe auch SterbeGeld


KategorieErbRecht

SterbeFall (zuletzt geändert am 2013-03-09 14:44:43 durch JudithKellner)