Sachdarlehensvertrag

Gesetzliche Grundlage

Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen (§ 607 BGB). Vertretbare Sachen sind bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt werden (§ 91 BGB).

Informationen zum Sachdarlehensvertrag, jura-basic.de

SachDarlehensVertrag (last edited 2012-11-02 22:06:11 by anonymous)

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