1. Vertretung eines Mandanten

Ein großer Fragekomplex dreht sich um die Frage, inwiefern ein Referendar einen Anwalt (bzw. den Mandanten) vor Gericht vertreten darf.

Vertretung bei Anwaltszwang

Eine Vertretung durch einen Rechtsreferendar bei Vorliegen eines Anwaltszwanges ist nur möglich, wenn dieser Vertreter eines RechtsAnwalts ist, was der Fall sein kann wenn

Allgemein

Lässt sich ein Anwalt durch einen nicht zur Ausbildung zugewiesenen Referendar (Nebentätigkeitsreferendar) vertreten, so entsteht kein Anspruch nach der BRAGO. Vielmehr entsteht ein Anspruch aus § 612 BGB, wenn die Vertretung mit Einverständnis des Mandanten erfolgte, bzw diesbezüglich eine Vereinbarung bestand. (NJW-RR 1996, 51; NJW-RR 1996, 507)

... und Prozesskostenhilfe

Lässt sich ein im Wege der ProzessKostenHilfe beigeordnete Rechtsanwalt von einem nicht zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten, so entsteht kein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. (OLG Stuttgart, Urteil vom 14.08.1995 - 8 WF 55/95)

weitere Fundstellen

Winterstein, Vertretungsbefugnis von Nebentätigkeitsreferendaren, NZA 1988, 574 (inbesondere Arbeitsgerichtsbarkeit)

Breßler, Der Rechtsreferendar als Terminsvertreter im Zivilprozeß, JuS 2004, S. 307-312

2. Sitzungsvertretung des Staatsanwaltes / Plädoyer

Bei der Sitzungsvertretung des Staatsanwaltes bekommt man in der Regel nur die Handakte, d.h. nur einen Auszug aus der Gesamtakte. Von daher ist der Sitzungsdienst für den Referendar manchmal recht abenteuerlich. Er muß wichtige Entscheidungen sehr kurzfristig treffen, ohne sich zuhause vorbereiten zu können.

Um sich in der Eile nicht zu verhaspeln oder etwas Wichtiges zu vergessen ist es hilfreich alle für ein Plädoyer wichtigen Punkte auf einem Zettel mitzuführen und möglichst auswendig zu lernen.

Verschiedene Sitzungsvorlagen findet Ihr hier:


KategorieRechtsReferendariat

ReferendarVorGericht (zuletzt geändert am 2009-03-03 16:16:20 durch anonym)