Gemäß Art. 4 III GG darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. 12a II GG ergänzt: Wer den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigert werden, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden.

Nach Art.12a Abs. 2 Satz 2 GG darf die Dauer des Ersatzdienstes die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Gemäß § 24 Abs. 2 ZDG dauert der Zivildienst einen Monat länger als der Grundwehrdienst, welcher 9 Monate dauert (§ 5 Abs. 1a S. 1 WehrPflG).

Das Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (Kriegsdienstverweigerungsgesetz, KDVG vom 9. August 2003, Inkraft seit 1.11.2003) regelt, wie man den Kriegsdienst verweigert.

Das Zivildienstgesetz regelt den Zivildienst.

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siehe auch WehrRecht

KriegsDienstVerweigerung (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:59:13 durch anonym)