I. Begriff

1. Objektive Klageänderung

  1. Änderung des StreitGegenstandes durch:

    • Änderung des Klageantrags, oder
    • Änderung des Klagegrundes, d. h. des zugrunde liegenden Sachverhaltes.
  2. Wechsel der Verfahrensart

2. Subjektive Klageänderung

3. Andere Fälle, auf die nach der Rspr § 263 ZPO analog anwendbar ist

II. Zweck des § 263 ZPO

III. Keine Klageänderung gem. § 264 ZPO

1. Nr. 1: Ergänzung, Berichtigung der tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen

Bsp.:

2. Nr. 2: Qualitative oder Quantitative Modifikation des Streitgegenstandes bei gleichbleibendem Lebenssachverhalt

a. Qualitativ

Bsp.:

b. Quantitativ

-> Betragsmäßige Änderung des Klageantrags

c. Behandlung im Verfahren

d. Sonderfall: Klagebeschränkung

3. Nr. 3: Forderung des Surrogats statt des ursprünglich geforderten Gegenstands

IV. Zulässigkeit der Klageänderung

1.Streitgegenstand

Damit eine Klageänderung zulässig ist, muss ein neuer StreitGegenstand entstehen. Der alte muss also geändert worden sein.

2. Gesetzlich. zugelassene Änderung

Eine Klageänderung ist nach Massgabe der §264 Nr.2 und Nr.3 gesetzlich zugelassen.

3. Einwilligung

Wenn keine gesetzlich zugelassene Änderung vorliegt muss eine Einwilligung nach §263 ZPO vorliegen. Es gibt eine Fiktion dafür in §267 ZPO.

4. Sachdienlichkeit

Wenn keine Einwilligung vorliegt, muss die Änderung nach §263 ZPO sachdienlich sein.

Gericht erachtet Änderung für sachdienlich:

V. Wirkung der Klageänderung

VI. Sonderfall: Ermäßigung des Klageantrages

VII. Entscheidung bei Unzulässigkeit der Klageänderung

1. Neuer Streitgegenstand

2. Alter Streitgegenstand

VIII. Entscheidung bei Zulässigkeit der Klageänderung


KategorieZivilProzessRecht

KlageÄnderung (zuletzt geändert am 2018-04-10 08:51:52 durch RalfZosel)