Hausarbeit ÖffR hier beschreiben...

/!\ Diese Seite richtet sich an alle ,die im WS 2006/2007 die Hausarbeit im ÖffR bei Frau Dr.Guckelberger schreiben. Schreibt irgendjemand aus dem kommenden 5. Semester ÖffR anstatt ZivilR? /!\

1. Allgemeines

Abgabe : 06.Oktober 2006

25 Seiten, times new roman , Zeilenabstand 1,5 , Schriftgröße 12

2.Inhalt /Prüfungsschemas

2.1 Fragestellung

I. Erfolgsaussichten der Klage ( auf Aufhebung des VA, falls es einer ist? )

II. Kann sich Museum gegenüber der Stadt auf Kunstfreiheit Art.5 GG berufen ?

III. Worauf wurde die Anordnung abgestützt ?

IV. Hätte Gefahrenabwehrmaßnahme ergehen müssen?-> Polizei- und OrdnungsR

V. ist das Schreiben des OB ein VA?

VI. hat der OB in dieser Form handeln dürfen?

Meiner Ansicht nach muss hier ein Antrag auf gerichtliche Herstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 V VwGO geprüft werden , da es im Interesse des Museums liegt, die Ausstellung bis zum 31. August weiterzuführen. Da im Sachverhalt auch nur von einem Rechtsmittel die Rede ist, kann auch kein Widerspruchsverfahren angebracht sein.

3. Probleme des Falles

3.1 Kann sich das Museum als nichtrechtsfähige Anstalt des ÖffR gegenüber seinem Träger auf die Grundrechte berufen?

nichtrechtsfähig oder rechtsfähig spielt keine Rolle,aber PrivatR oder ÖffR. bei ÖffR grdsl. (-) aber 2 Ausnahmen: wenns dem grundrechtl. geschütztem Lebensbereich zugeordnet ist und zwar

1. bei uni's Art.5 III GG und Rundfunkanstalten Art. 5 I GG , bei Kirchen Art.4 II

2. jurist. Pers. des ÖffR können sich auf ProzeßgrundR berufen

hier beides (-), nichtrechtsfähige Anstalt des ÖffR also GR (-). hat das jemand anders??

> zwar stimmt das grundsätzlich, aber die kommentare sagen, dass kunsteinrichtungen (ähnlich wie unis mit der wissenschaftsfreiheit und der ör rundfunk mit der "presse"freiheit) sehr wohl grträger sein können!

Hab jetzt mal § 80 V 1 VwGO angefangen zu prüfen... muss man bei dem punkt der statthaftik´gkeit des antrags auf den va eingehen? Und wenn ja, dann kann man doch auch zu dem entschluss kommen, dass er gegeben ist?

Bei der Statthaftigkeit musst du den VA prüfen, wenn du auf § 80 V rauswillst, denn ein VA ist Voraussetzungen für diese Rechtsmittel. Ohne VA käme nur § 123 in Betracht. Ich hab allerdings große Probleme mit der Außenbereichswirkung. Hat da jemand ne kluge Idee

Materiell rechtlich betrachtet ist es wohl kein VA !?! Es ist aber einer im formellen Sinne (rechtsmittelbelehrung, Sofortige Vollziehung, Bezeichnung als Bescheid. Da muss dann aber ein Streitstand hinein. Der " Kein Platz den Drogen Fall" zeigt was ich meine. Es ist auch die Frage was mit der Beteiligtenfähigkeit ist § 61 Nr. 1 gilt nur für rechtsfähige anstalten des ö.R. § 62 Nr. 2 spricht von Vereinigungen,d.h. Mitglieder. Eine Anstalt hat jedoch nur Benutzer Muss wohl irgendwie auf den Museumsdirektor als Prozessbevollmächtigter hinauslaufen !?! > kommentare behaupten, nrf anstalten gelten als vereinigung. der direktor muss (quasi) als organ der anstalt handeln, denn sie kann es ja schlecht selbst tun. bin zwar noch nciht so weit, aber das wird wohl irgendwie stimmen

Muss man auch noch eine polizeiliche Gefahrenabwehrmanßnahme prüfen? > ich glaube, den hinweis im letzten absatz muss man schon ernst nehmen! Hallo Zusammen! Welche EGL habt ihr denn in der Begründetheit? Und prüft man dort auch das mit der Kunstfreiheit?

> Die Frage, ob sich die Anstalt auf die Kunstfreiheit beziehen kann, denke ich , muss man bei der Antragsbefugnis prüfen. Es ist nämlich das einzig sichtbare Recht, auf das sich die Anstalt berufen könnte. Glaube nicht, dass die Klage auf § 80 V zulässig ist, schon bei der Beteiligtenfähigkeit komm ich net weiter

>Kennt ihr ne Ermächtigungsgrundlage bei der materiellen RM des Verwaltungsaktes, oder ist es gar keiner und deswegen unzulässig > wenn du schon bei der mat. rm bist, kann es sich nicht um ein zulässigkeitsproblem handeln!

Bei der Beteiligtenfähigkeit handelt doch der direktor im namen des museums als eine juristische person?! oder habe ich hier jetzt einen großen denkfehler? -> einen kleinen Denkfehler. der direktor handelt für die vereinigung "museum", er ist (natürlich!) keine jur. person und das museum auch nicht. aber große probleme hatte ich bei der beteiligtenfähigkeit auch nicht. da hat unser vorredner wahrscheinlich den denkfehler. Ist die Ermächtigungsgrundlage das KSVG?

Wo habt ihr das mit der Gefahrenabwehrmaßnahme geprüft?

Das Museum ist keine juristische Person im Sinne des § 61 Nr. 1 VwGO, aber eine i. S. eines Meinungsstreits, ob es grundrechtsfähig ist.Auch eine nichtrechtsfähige Anstalt des ö. R. ist eine jur. Person des ö. R. . Das ist wichtig zu erwähnen

ja, das ist doch soweit klar, oder= aber was ist die EGL in der begründetheit?

Hallo ich habe mal eine Off-Topic Frage: EIne Gemeinde und ein Verein schließen einen Pacht-Vertrag über die Nutzung eines Gebäudes ab. Der Vertrag ist nach meiner Pürfung privatrechtlicher Natur. I dem Vertrag wurde vereinbart, dass die Gemeinde alle anfallendne Renoviereungen des Gebäudes die durch den Verein getätigt wurden ersetze. Nach dem Ende des Pachtvertrags hat der Verein für rund 200.000€ das Gebäude renoviert und will natürlich das Geld von der Gemeinde sehen. In dem Klageantrag will der Verein jedoch eine Verurteilung zur "Bereitstellung von den 200.000€ im Haushaltsplan" und nicht lediglic Zahlung. Mein Problem ist nun welcher Rechtsweg eröffnet ist, grundsätzlich ist der Vertrag privatrechtlicher Natur, der Kläger will ja aber gerade eine öffentlich rechtliche Handlung (die Mittelbereitstellung), wie ist der Sachverhalt nun einzuordnen?

Prüft man die Gefahrenabwehrmaßnahme noch in der Begründetheit oder danach im zusätzlichen punkt?

Prüft ihr alle also nur den Antrag nach § 80 V VwGO (und die anderen Fragestellungen)? Oder auch noch vollständig eine Klage?

An welche klage hast du denn gedacht? die ausstellung läuft doch nicht mehr lange, da ist doch keine teit für andere klagen, oder?

Nur ist gut! ;-)

Kann mir bitte bitte jemand sagen, wie er die Beteiligtenfähigkeit des Museums hingebogen hat? In den Kommentaren find ich irgendwie gar nix. Bräuchte da wirklich dringend Hilfe. > hm, also entweder steh ich auf dem schlauch oder die, die da ein großes problem drin sehen. die beteiligtenfähigkeit der g bestimmt sich nach § 61 Nr.2 VwGO. denn alle vereinigungen, denen ein recht zustehen kann, sind nach dieser vorschrift beteiligtenfähigkeit. sagt mein kommentar (ich glaub, kopp/schenke) wenn du also die antragsbefugnis bejaht hast, steht g ein recht zu. problem gelöst.

wenn gefragt wird, ob der oberbürgermeister in der form handeln durfe, wenn es ein VA ist, dann wird doch nach der Verwaltungsaktbefugnis gefragt, also ob die Verwaltung eine ermächtigungsgrdlg. braucht, wenn sie gegen untergeordnete Verwaltungsbehörden einen VA erlassen wollen

Hausarbeit ÖffR (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:55:51 durch anonym)