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Widerruf

Prinzipiell nicht möglich. Wirkung entfällt nur gem § 290 ZPO, wenn die widerrufende Partei beweist, daß das Geständnis:

Nichtbestreiten (§ 138 III ZPO)


KategorieZivilProzessRecht

Geständnis des Beklagten (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:59:32 durch anonym)