Mit Erledigung wird auch eine bisher begründete Klage unbegründet und ist gem. § 91 ZPO kostenpflichtig abzuweisen. Der Kläger könnte also die Klage zurücknehmen, was aber zur Folge hätte, dass er die Kosten tragen muss, § 269 III ZPO. Dies wäre jedoch ungerechtfertigt, wenn der Anspruch bestand und nur durch die Veränderung der Sachlage oder das Verhalten des Beklagten entfallen ist.


KategorieZivilProzessRecht

Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (zuletzt geändert am 2014-07-21 06:19:50 durch anonym)