Zueignungsabsicht
Im Sinne der §§ 242 I, 248c I, 249 I StGB
Zueignungsabsicht liegt vor, wenn der Täter einerseits die Sache in der Absicht (LateinDolusDirectus) wegnimmt, sie unter Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung zumindest vorübergehend der eigenen Vermögenssphäre oder der eines Dritten einzuverleiben (Aneignungselement) und er es dabei andererseits zumindest für möglich hält (LateinDolusEventualis), dass die Sache der Verfügungsgewalt des Berechtigten (vgl. DefinitionGewahrsam) dauerhaft entzogen wird (Enteignungselement; vgl. DefinitionWegnahme).
Kurzformel: Zueignungsabsicht = Absicht der vorübergehenden Aneignung + bedingter Vorsatz bzgl. einer dauerhaften Enteignung (beides muss natürlich jeweils zum Tatzeitpunkt vorliegen, spätere Intentionen sind - wie immer - unbeachtlich!)
Beachte: In objektiver Hinsicht muss bei den §§ 242 I, 248c I, 249 I StGB - im Gegensatz zu § 246 I StGB gerade noch keine abgeschlossene Zueignungs- (vgl. DefinitionZueignung), sondern lediglich eine Wegnahmehandlung (siehe DefinitionWegnahme) vorliegen. Demgegenüber verlangt § 246 I StGB keine Zueignungsabsicht in diesem engen Sinne, sondern lediglich "normalen" Vorsatz bezüglich des dort objektiven Tatbestandsmerkmals der Zueignung.
vgl. im Unterschied dazu DefinitionBereicherungsabsicht
vgl. BGH 3 StR 282/03 - Urteil vom 13. November 2003
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