Stellung und Aufgabe des Datenschutzbeauftragten ist in §§ 4f und 4g BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) geregelt.

Demnach müssen öffentliche Stellen (Behörden u.ä.) und nicht-öffentliche Stellen (Unternehmen, Vereine usw.) einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Werden beispielsweise personenbezogene Daten (§ 3 Abs. 1 BDSG) in einer nicht-öffentlichen Stelle durch neun oder mehr Mitarbeiter automatisiert erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen (Wird ein Datenschutzbeauftragter benötigt?).

In § 4f Abs. 2 Satz 1 BDSG werden bestimmte Anforderungen an die Person des Datenschutzbeauftragten gestellt:

Nach herrschender Meinung darf ein leitender Beschäftigter nicht zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden, weil sonst eine Interessenkollision zwischen den Interessen des Unternehmens und des Datenschutzes eintreten könnte. Ob ein Betriebsratsmitglied bestellt werden darf, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

Der Datenschutzbeauftragte muss kein Mitarbeiter sein. Nach § 4f Abs. 2 Satz 3 BDSG ist ausdrücklich auch ein externer Datenschutzbeauftragter zulässig.

Die größten Interessenvertretungen der Datenschutzbeauftragten in Deutschland werden durch den Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V. und die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) e.V. abgebildet.


Neben betrieblichen Datenschutzbeauftragten gibt es auch Datenschutzbeauftragte der Bundesländer. Deren genaue Zuständigkeit ist nicht einheitlich, denn sie bestimmt sich nach LandesRecht.

Siehe die Linkliste unter DatenSchutz.


siehe auch: DatenSchutz

DatenSchutzBeauftragter (zuletzt geändert am 2018-01-23 13:48:32 durch anonym)