A. Begriff

B. Arten

I. Unmittelbarer Beweis

Erlaubt direkten Schluss auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines gesetzlichen Tatbestandmerkmals. (Bspw. Zeugenaussage, die das Vorliegen eines Tatbestandmerkmals bestätigt)

II. Mittelbarer Beweis

Auch: Indizienbeweis. Erlaubt Schlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines gesetzlichen Tatbestandmerkmals unter Zuhilfenahme von Erfahrungssätzen. Soll der mittelbare Beweis Urteilsgrundlage sein, muß er ebenso zur vollen richterlichen Überzeugung führen. Kein Zwang, statt eines mittelbaren Beweises einen unmittelbaren Beweis zu führen, falls beides gegeben ist.

III. Beweis des ersten Anscheins

1. Begriff

2. Voraussetzungen

3. Beweisführung

IV. Hauptbeweis und Gegenbeweis


KategorieZivilProzessRecht

Begriff und Arten des Beweises (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:55:32 durch anonym)