1. Barrierefreie Webseiten

1.1. Rechtslage

Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG). Dies gilt auch im Internet.

Zu berücksichtigen ist weiter das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen vom April 2002 (hier in einer barrierefreien Version). Dessen § 4 enthält eine Legaldefinition des Begriffes "Barrierefreiheit" und § 11 eine gesetzliche Pflicht, Internet-Seiten barrierefrei zu gestalten. Diese Pflicht gilt nach Absatz 1 nur für "Träger öffentlicher Gewalt", nach Absatz 2 hat aber die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass auch gewerbsmäßige Anbieter von Internetseiten dies tun.

Literatur: Alexander Drewes, Zum Begriff der Barrierefreiheit im Internet für behinderte Menschen - juristische Aspekte, JurPC Web-Dok. 252/2004

http://lawgical.jura.uni-sb.de/archives/barrierefreiheit/Barrierefreiheit.html Das MindMap zum Workshop Barrierefreiheit auf dem 14. EGerichtsTag 2005 in Saarbrücken gibt als "Beilage" zum LAWgical-Beitrag vom 09.10.05: http://lawgical.jura.uni-sb.de/archives/barrierefreiheit/Barrierefreiheit.html

1.1.1. Arten von Hürden

Einen Überblick verschiedener Arten von Hürden in Gebäuden vom asta Referat Studieren ohne Hürden in Freiburg.

1.1.2. Internet

Auf Grundlage des § 11 I 1. BGG wurde die Barrierefreie Informationstechnik Verordnung - BITV erlassen (als PDF). Die darin aufgestellten technischen Anforderungen basieren auf der Web Content Accessibility Guidelines 1.0 des W3C.

Vgl. näher die Seiten bei www.barrierefreiesinternet.de.

Der BITV-Test stellt ein umfangreiches Prüfschema mit praktischen Hinweisen bereit.

siehe auch Aktionsplan eEurope 2005: "Bis Ende 2004 sollten die Mitgliedstaaten dafür gesorgt haben, dass die grundlegenden öffentlichen Dienste interaktiv und ggf. allen zugänglich sind (...) Dabei ist auch der Zugang für Personen mit besonderen Bedürfnissen, etwa für Behinderte oder Ältere, zu berücksichtigen." (europa-digital.de)

Da aber GrundRechte nur zwischen Staat und Bürger, nicht aber zwischen Privatpersonen gelten, müssen nur solche Webseiten behindertengerecht sein, die von staatlichen Stellen zur Verfügung gestellt werden.

Nichtsdestotrotz sollten aber auch gute private Webseiten behindertengerecht sein.

Zur Frage der Zertifizierung von barrierefreien Web-Angeboten siehe Werner Schweibenz und Peter Weiland in JurPC Web-Dok. 148/2006.

1.2. Technik

Das W3C hat Richtlinien zur Gestaltung von Webseiten veröffentlicht: Web Accessibility Initiative WAI.

Mittels eines Browsers wie Lynx sollte überprüfen, wie sich z.B. für einen Blinden, der sich eine Seite vorlesen läßt oder sie mittels eine Braille-Zeile anzeigt, der Inhalt einer Seite darstellt. Außerdem sollte man, um sicherzustellen, daß die Struktur des Dokuments richtig erfaßt werden kann, logisches Markup benutzen und die Seiten durch einen Validator wie den HTML-Validator der WDG (Web Design Group) oder den des W3C jagen.

Mit dem "barrierefinder" können Sie gezielt nach Barrieren suchen. Für das JuraWiki (StartSeite) sieht es demnach gar nicht so schlecht aus:

JuraWikiTest.gif

Googles "Accessible Web Search for the Visually Challenged" gewichtet die Treffer nach Zugänglichkeit - vergleichen lässt sich das hiermit.

Literatur: Werner Schweibenz, Barrierefreiheit im Internet - technische Aspekte, JurPC Web-Dok. 193/2004


siehe auch Website-TÜV beim Tag der offenen Tür an der EEAR, LAWgical vom 23.04.07

Es gibt bereits ein Projekt, das sich um die Barrierefreiheit von MoinMoin kümmert: http://moinmoin.wikiwikiweb.de/AccessibleMoin


KategorieÖffentlichesRecht

BarriereFreiheit (zuletzt geändert am 2008-01-20 20:00:28 durch anonym)