Ausnahmen von den gesetzlich vorgeschriebenen Trennungsfristen:

Nach § 1565 II BGB kann eine Ehe vor Ablauf des Trennungsjahrs nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Voraussetzung ist also:

Diese Voraussetzungen kommen sehr selten vor. Das liegt auf der Hand, wenn man sich vor Augen hält, dass es nicht ausreicht, wenn "nur" das Zusammenleben mit dem anderen Partner unzumutbar ist. Diesem Umstand kann man ja durch die bloße Trennung ( mit sich anschließenden TrennungsFristen ) abhelfen. Für eine sofortige Scheidung muss es überdies unzumutbar sein, mit dem anderen Ehepartner auch nur auf dem Papier verheiratet zu bleiben, und so etwas kommt in der Tat nur sehr selten vor. In den allermeisten Fällen können Ehegatten, und seien sie vom anderen auch noch so enttäuscht, darauf verwiesen werden, sich vom unzumutbaren Partner zu trennen und anschließend die TrennungsFristen abzuwarten.

Zu den Trennungsfristen vergleiche auch http://www.lexikon-familienrecht.de/trennungsfristen/

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AusNahmen (zuletzt geändert am 2010-04-02 19:17:41 durch Gerhard Kaßing)