Es gibt keinen Anwaltszwang. Gründe:

Es gibt zwar einige Vorschriften, die dies bejahen, jedoch entspricht dies nicht Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Gilt in Deutschland seit 1952. Vergleiche auch: Dr. Jens Meyer-Ladewig: EMRK Europäische Menschenrechtskonvention,3.Auflage, Z.B. Artikel 6 EMRK Randnummer 32: Zugang zu einem Gericht in Zivilsachen als Betroffener - ALSO AUCH OHNE RECHTSANWALT -. Mit Verweisen auf: EGMR v. 18.Februar 1999, NJW 1999, 1173 Nr. 50 - Waite u. Kennedy/Deutschland; EGMR vom 20.April 2006,10180/04 Nr. 56 - Patrono u.a./Italien und EGMR v. 6. April 2010, 46194/06 Nr.49f. - Stegarescu u. Bahrin/Portugal. Ein Anwaltszwang widerspricht auch dem Artikel 8 der UN-Menschenrechtskonvention von 1948. Sowohl EMRK, als auch die UN-Menschenrechtskonvention sind gemäß Artikel 25 GG geltendes Recht. Beide gehen somit geltendem Recht, hier Anwaltszwang (u.a. § 78 ZPO), vor und entfalten das Recht der Eigenvertretung. Eine Normenkontrolle i.S.v. Artikel 100 Absatz 2 GG durch das Bundesverfassungsgericht ist bei Zweifeln geboten. Zwar gibt es noch den § 78 ZPO, aber es gibt ja auch noch Artikel 21 der hessischen Verfassung, laut der es die Todesstrafe in Hessen noch gibt. In diesem Fall gilt Bundes- vor Landesrecht. Hier gilt Europarecht vor Bundesrecht! Artikel 25 GG ist doch eindeutig, oder?

Zum Thema Anwaltsprozess findet man in Wikipedia auch folgendes: Gegen den Anwaltszwang spricht außerdem die Gebührenpraxis, wonach Rechtsanwälte für ihre Vertretung anstelle der gesetzlichen Gebühren die Anerkennung höherer Stundenhonorare beanspruchen dürfen, die im Fall des Obsiegens vom Gegner nur in Höhe der geringeren gesetzlichen Gebühren zu erstatten sind. Ein Anwaltszwang widerspricht offensichtlich u.a. auch dem Gleichheitsgrundsatz Artikel 3 GG und den Artikeln 1, 2 und 12 GG. WEIGERUNG EINES Rechtsanwaltes ANTRÄGE ZU STELLEN. WE (-) Bevormundung. BetreuungsG.

Eine Anwaltszwangregelung wird oft durchgeführt, da man ggf. weitere kritische Nachfragen verhindern will und man möchte anscheinend auch keine weiteren Möglichkeiten geben Beweise zu sammeln, um dann im Ausland im Adhäsionsverfahren gegen die entsprechenden Personen vorzugehen. Dabei ist der Gleichheitsgrundsatz einschlägig. Laut Artikel 3 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Somit ist ein Anwaltszwang eine Diskriminierung. Diskriminierungsgesetzkonform?

Hinzu kommt, dass die Interessen eines Rechtsanwaltes niemals mit denen seines Mandanten identisch sein können, da er eigene Interessen hat, Standesinteressen und meist erst danach die Interessen seiner Mandantschaft kommen.

Somit ist es zur Wahrung der Grundrechte, Artikel 103 GG, Art. 25 GG i.V.m. Artikel 6 EMRK und Artikel 19 IV GG,unbedingt eine Möglichkeit der Rechtewahrnehmung durch die betroffene Person notwendig.

Rechtliches Gehör spricht auch gegen einen Anwaltszwang, da man diesen i.d.R. bezahlen muss. Freier Zugang zu den Gerichten, ohne Gerichtskosten o.ä. ist auch im Geist des Maastrichter Vertrages.

Insbesondere falls jemand der Jura studierte, praktische Erfahrungen hat, schon von klein auf in der Familie juristisch geschult wurde und weitergehende auch professorale und professionelle Schulungen bekam, sich selbst vor Gericht vertreten möchte, ist das Argument des Eigenschutzes und der Notwendigkeit des juristischen Sachverstandes nicht nachvollziehbar. Falls diese Person einen Beruf ausübt, der der BRAO wegen Interessenskollision widerspricht, kann man dieser Person das Recht der Eigenvertretung nicht verwehren. Artikel 3 GG.

Artikel 23 GG spricht auch für die Nichtexistenz eines Rechtsanwaltszwanges, denn die Grundrechte ergeben sich auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention. Es ist auch für einen Menschen unwürdig sich von jemand vertreteten lassen zu müssen, der keine oder falsche Anträge stellt. Eine Nachprüfung, ob der Anwalt manipulierbar (u.a. korrupt) und/oder erpressbar ist, ist für einen Mandanten auch sehr schwierig, bzw. ggf. unmöglich.

Beweis für die Rechtswidrigkeit der Anwendung eines Rechtsanwaltszwanges ist der Fall KOZLITIN v. RUSSIA, (Application no. 17092/04)vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Weitere Beweise und Begründungen:

I.)

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

KAPITEL VI – JUSTIZIELLE RECHTE

Artikel 47 (3) – Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Hinweis: Mit dem Anwaltszwang begeht Deutschland Rechtsmissbrauch gemäß Artikel 54 der Charta wegen Verstoß gegen Artikel 47 (3) der Charta.

II.)

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK

Artikel 6 (3) Buchstabe c.) – Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:

c.) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen ….

Hinweis: Mit dem Anwaltszwang begeht Deutschland Rechtsmissbrauch gemäß Artikel 17 der Konvention wegen Verstoß gegen Artikel 6 (3) Buchst. c.) EMRK.

III.)

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.Dezember 1966 – (BGBl. 1973 II 1553) – ICCPR

Artikel l4 (3) Buchst. d.)

Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:

- Er hat das Recht :

… er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen,wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist …

Hinweis: Mit dem Anwaltszwang begeht Deutschland Rechtsmissbrauch gemäß Artikel 5 ICCPR. Wegen Verstoß gegen Artikel l4 (3) Buchst. d.) ICCPR.

http://menschenrechtsverfahren.wordpress.com/2013/09/01/rechtsmissbrauch-durch-anwaltszwang-an-deutschen-gerichten/

Diese Rechtsauffassung ist abwegig, und wird bestenfalls von sogenannten Reichsbürgern ohne juristische Kenntnisse vertreten siehe http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-42678?hl=true

Unzulässige Beschwerde mangels Einhaltung des Vertretungszwangs Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers wird verworfen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 625 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antragsteller hat mit einem selbst unterzeichneten Schreiben vom 30. Januar 2016 an das Verwaltungsgericht Augsburg vorsorglich „Beschwerde“ gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. Januar 2016 eingelegt und dabei handschriftlich vermerkt: „Ich vertrete mich selbst“. 2 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Antragsteller konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 67 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 VwGO). 3 Gegen diesen Vertretungszwang bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 16.6.1983 - 1 BvR 664/83 - SozR 1500 § 166 Nr. 10 und juris; Kammerbeschluss v. 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - juris Rn. 5 m. w. N. zum Vertretungszwang nach § 166 SGG). Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, dass die Anrufung der Gerichte von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig gemacht werden darf, zu denen auch die ordnungsgemäße Vertretung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten gehören kann (vgl. z. B. B. v. 12.1.1960 - 1 BvL 17/59 - BVerfGE 10, 264 bis 271). Diese dient sowohl den Interessen des betroffenen Bürgers, der ohne qualifizierte juristische Sachkunde weder die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels in zweiter oder höherer Instanz noch dessen Zulassungsvoraussetzungen abschätzen kann, als auch dem Interesse an einer geordneten Rechtspflege, insbesondere einem geordneten Gang des Verfahrens, dessen Vereinfachung, Beschleunigung und Sachlichkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 67 Rn. 28). 4 Auch ein Verstoß gegen den durch Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierten Anspruch auf Zugang zum Gericht ist im Vertretungszwang nicht zu sehen (vgl. BSG, B. v. 21.8.2003 - B 3 P 8/03 - B - juris Rn. 6; B. v. 3.5.2011 - B 9 SB 21/11 B - juris Rn. 3; B. v. 10.12.2014 - B 5 R 378/14b - juris Rn. 2; s. auch EGMR, U. v. 10.5.2007 - 76680/01 - juris Rn. 106 ff. zur Qualifizierung einer Rüge, der Anwaltszwang verletze Art. 6 EMRK, als „offensichtlich unbegründet“). Schließlich verletzt der Vertretungszwang auch nicht Art. 47 Abs. 2 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrdRCh), wonach sich jede Person vor Gericht beraten, verteidigen und vertreten lassen „kann“. Denn diese Kann-Vorschrift versperrt den Mitgliedstaaten keinesfalls die Möglichkeit, vor ihren Gerichten zweiter oder dritter Instanz einen Vertretungszwang vorzuschreiben (vgl. BSG, B. v. 10.12.2014 - B 5 R 378/14 - juris Rn. 2; B. v. 5.4.2011 - B 5 R 66/11b - juris Rn. 4; BFH, B. v. 22.7.2010 - V S 8/10 - juris Rn. 8). Auch vor dem EuGH besteht im Übrigen ein Vertretungszwang (vgl. Art. 19 Abs. 3 Satzung EuGH sowie Art. 58 Verfahrensordnung des Gerichtshofs). 5 Da der Antragsteller die Beschwerde vorliegend selbst eingelegt hat, ist sie unzulässig. Einer erneuten Einlegung des Rechtsmittels durch eine in § 67 Abs. 2 VwGO bezeichnete Person oder Organisation steht der Ablauf der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO (18.1.2016, 24.00 Uhr) entgegen. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach beträgt der Streitwert hier ein Achtel des Streitwertes der Hauptsache, der mit 5.000 € anzusetzen wäre. 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

AnwaltsZwang (zuletzt geändert am 2018-02-16 13:21:10 durch anonym)