Ein RechtsAnwalt kann auf verschiedene Art und Weise auf sich aufmerksam machen. Beispielsweise durch:

In diesem Skript (PDF) auf S. 42 ff. finden sich einige Beispiele, sogar von (unzulässiger) Werbung durch einen Karnevalswagen ist die Rede.

Wichtige Vorschrift ist § 43b BRAO: Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.


Neben wissenschaftlichen Veröffentlichungen im engeren Sinn sind auch Beiträge in Tageszeitungen sehr beliebt. Befinden sich z.B. im Immobilienteil aktuelle Meldungen zum MietRecht, so stammen diese nicht selten von einer Kanzlei.

Ein gewisser Werbeeffekt wird erzielt, indem man angibt, bei welcher Kanzlei der Autor arbeitet. Dies und auch die kurze Angabe einer Internet-URL dürfte wohl unproblematisch sein, da es sich in erster Linie um eine für den Leser nützliche Information handelt. Es ist sinnvoll, eine weiterführende Information über den Autor zu geben, die auf dessen Kompetenz schliessen lässt bzw. zeigt, "aus welcher Ecke" der Beitrag stammt.

OffeneFrage:

Ist es zulässig, einen redaktionellen Beitrag in einer Zeitung in etwa so zu beenden: Eine Information von Rechtsanwalt R. (Volle Adresse, Telefonnummer). Herr R. berät Sie gerne persönlich, für einfache Fragen ist auch eine kostengünstige Erstberatung per Telefon oder E-Mail möglich.

Dieses (echte) Beispiel ist doch sehr auf Werbung angelegt. Abgesehen von standesrechtlichen Bedenken fragt sich, ob ein solcher Beitrag nicht als Anzeige gekennzeichnet werden muss.

AnwaltsWerbung (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:58:48 durch anonym)