UnterlassungsErklärung dient der Ausräumung der Wiederholungsgefahr. In aller Regel wird eine solche Erklärung gemeinsam mit einer AbMahnung angefordert und auch schon vorformuliert mitgesandt.

Die WiederholungsGefahr ist die Besorgnis, es könne nach der erstmaligen Verletzung eines Rechts oder Rechtsgutes zu erneuten Störungen kommen. Nach ständiger Rechtsprechung wird dies nach erstmaliger Verletzung generell vermutet. Wer es einmal tut, der tut es wieder.

Strafbewehrung / Vertragsstrafe

Im WettbewerbsRecht ist der Grundsatz, dass die Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung behoben werden kann, verankert in UWG §12 Abs. 1.

Ausserhalb des Wettbewerbsrechts gilt dieser Grundsatz ebenfalls, nach Ansicht des BGH aber "nicht mit gleicher Strenge". Das bedeutet im Wesentlichen, dass auch einmal nur Unterlassung ohne gleichzeitiges Versprechen einer VertragsStrafe ausreichen kann. Von daher ist es durchaus vertretbar, wenn Gerichte es vereinzelt gelten lassen, die Verletzung habe nur aufgrund einer einmaligen aussergewöhnlichen Sondersituation stattgefunden und drohe sich nicht zu wiederholen. Wohl unvertretbar ist es hingegen, wenn bisweilen darauf abgestellt wird, es hätten ja seither keine Verletzungen mehr stattgefunden. Denn hier wird nicht "weniger streng" nach einem Grundsatz verfahren, sondern der Grundsatz völlig ausser Kraft gesetzt. Besonders zweifelhaft muss dies erscheinen, wenn sich der Störer intensiv mit Argumenten verteidigt, denen zufolge er sich im Recht sieht. Denn dann hält er sich ja gerade für befugt, sein bisheriges Verhalten fortzuführen.

Um nicht weiter abzuschweifen sei festgehalten, dass nach der ganz überwiegenden RechtSprechung dieses "weniger streng" so wenig ist, dass eigentlich immer eine strafbewehrte UnterlassungsErklärung erforderlich ist.

Räumt der Störer bzw. Verletzer die WiederholungsGefahr auf diesem Wege nicht aus, ist eine UnterlassungsKlage angebracht.

Notwendigkeit einer strafbewehrten Unterlasssungserklärung?

Im Wettbewerbsrecht wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wohl erst notwendig sein, wenn der abgemahnte Wettbewerbsverstoß überhaupt gegeben ist. Was noch vor einigen Jahren als wettbewerbswidrig galt, ist heute nicht mehr als wettbewerbswidrig einzustufen. Dies liegt daran, dass das EU-Recht immer mehr Einfluss auf das Wettbewerbsrecht nimmt. Während in Deutschland lange Zeit der Verbraucherschutz ein tragendes Kriterium war, um festzustellen, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, gilt nunmehr der Grundsatz, dass bei der Annahme von Wettbewerbsverstößen der Verbraucherschutz nur noch ein untergeordnete Rolle spielt. Es wird unterstellt, dass es keine dummen Verbraucher gibt. Im Grunde spielt nur noch das Vorenthalten von Informationen eine gewichtigte Rolle (§ 5a Abs. 2, § 3 Abs. 2 UWG). Wo die EU den Verbraucherschutz als wichtig ansieht, so hat sie dies in einzelnen Richtlinien oder Verordnungen geregelt, § 5a Abs. 4, § 3 Abs. 3 UWG. Desweiteren ist die Abgabe einer stafbewehrten Unterlassungserklärung erst notwendig, wenn es auch ein sog. Wettbewerbsverhältnis gibt, d.h. wenn das abmahnende Unternehmen ein sog. Mitbewerber iSv. § 2 Nr. 3 UWG ist. Dies richtig einzuschätzen, ist nicht immer leicht. Selbst die Gerichte urteilen hier unterschiedlich. Bei Werbung im Internet wird man wohl eher zu einem Wettbewerbsverhältnis kommen. Auch muss man berücksichtigen, dass bei der Bestimmung eines Wettbewerbsverhältnisses das EU-Recht durchaus eine Rolle spielen kann. So hat etwa der EuGH bereits darüber befunden, wann ein Wettbewerbsverhältnis vorliegt, weil sog. vergleichende Werbung zu beurteilen war (vgl. § 6 UWG). Auch muss man wohl bei den unter § 3 Abs. 3 UWG fallenden Tatbeständen wegen der sog. UGP-Richtlinie und des dort enthaltenen sog. effet-utile-Grundsatzes schneller von einem Wettbewerbsverhältnis ausgehen müssen. Letztlich ist aber nur dann die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung notwendig, wenn die betreffende Abmahnung nicht rechtsmissbräuchlich iSv. § 8 Abs. 4 UWG ist. Dies lässt sich anhand der betreffenden Abmahnung meist nur sehr schwer feststellen (u.U. gibt die vorformulierte Unterlassungserklärung Hinweise auf Rechtsmissbräuchlichkeit, so etwa wenn das Unternehmen sich dort mehr versprechen lässt, als ihm zusteht). Hier lassen sich u.U. übers Internet nähere Auskünfte einholen. Denn es gibt immer mehr im Wettbewerbsrecht spezialisierte Anwälte, die auf ihrer Homepage darüber informieren, wenn ihnen eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung untergekommen ist.

Gleichwohl sollte man sich davor hüten, sog. kostenlose Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen, um die Abmahnung durch Rechtsanwälte überprüfen zu lassen, damit u.U. auch andere hiervor gewarnt werden können. Herr Rechtsanwalt Höher problematisiert unter Link, welche Risiken hiermit verbunden sind.

Ändern vorformulierter Erklärungen

Regelmäßig wird vom Abmahnenden bereits eine vorformulierte Unterlassungserklärung mitgesandt. Und ebenso regelmäßig geht dieser Formuliervorschlag zu weit, der Abgemahnte würde sich mit der Unterschrift zu mehr verpflichten als er es angesichts seiner Verletzungshandlung müsste. Vor der Unterschrift sollte die Formulierung immer geprüft werden, denn wenn die Erklärung einmal abgegeben ist, dann gilt sie.

Die vorgeschlagene Formulierung kann geändert oder gänzlich neu gefasst werden. Wichtig ist dabei folgendes:

Das Abändern einer vorformulierten UnterlassungsErklärung ist in vielerlei Hinsicht möglich. Dies schon deshalb, weil die vorgeschlagene Formulierung fast immer zu weit geht. Eine wichtige Änderungsmöglichkeit ist die Änderung nach HamburgerBrauch. Es kann sich aber auch empfehlen, bewusst eine eigentlich nicht ausreichende Verpflichtung einzugehen, wenn für den übrig bleibenden Rest die ProzessKosten deutlich geringer wären, das ProzessRisiko für den Abmahnenden steigt oder ihm der Appetit auf eine Klage sonstwie verdorben wird. Möchte man in diesem Punkt pokern und spekulieren, sollte man dies auf jeden Fall mit Hilfe eines erfahrenen und spezialisierten RechtsAnwalt tun. Denn eine nicht oder falsch abgegebene UnterlassungsErklärung kann zu einer teuren Niederlage vor Gericht führen.

Beispiel Unterlassungserklärung

Angenommen, eine (erfundene) Verbrecher GmbH hätte potentielle Kunden durch SpamMail belästigt, könnte die mit ihr im Wettbewerb stehende (ebenfalls erfundene) Gut und Rechtschaffen oHG sie wegen Verstoss gegen § 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch nehmen (siehe WettbewerbsRecht). Eine diesen Unterlassungsanspruch abdeckende UnterlassungsErklärung sähe dann in etwa so aus:

Hiermit verpflichtet sich die

gegenüber der

zu folgendem:

Unterschrift Geschäftsführer Verbrecher GmbH

Vorbeugende Unterlassungserklärung

Zwischen einer vorbeugenden Unterlassungserklärung und einer regulären Unterlassungserklärung bestehen rein inhaltlich keine Unterschiede. Einziges Unterscheidungskriterium ist der Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung. Während die vorbeugende Unterlassungserklärung proaktiv, d.h., vor Aussprache einer Abmahnung abgegeben wird, wird eine reguläre Unterlassungserklärung erst aufgrund einer erfolgten Abmahnung abgegeben. Wenn angedacht wird, eine vorbeugende Unterlassungserklärung abzugeben, sollten zahlreiche Fallstricke beachtet werden, die auf ratgeberrecht.eu ausführlich dargestellt werden.

omsels.info Sinn, Zweck und zulässiger wie unzulässiger Inhalt von Unterlassungserklärungen im Online-Kommentar zum Wettbewerbsrecht (UWG)

Praxisfibel Verständlich geschriebene Praxisfibel zum Umgang mit Abmahnungen im Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Domainrecht, Geschmacksmusterrecht, Patentrecht und Urheberrecht mit ausführlich erläuterter Musterunterlassungserklärung

südpoMuster strafbewehrte Unterlassungserklärung bei Abmahnung wegen Urheberrechtsverstoß in peer-to-peer Netzwerk

Modifizierte Unterlassungserklärung für Filesharing-Abmahnungen als Muster

Erwiderung auf eine Abmahnung mit einer nicht strafbewehrten notariellen Unterlassungserklärung


KategorieOnlineRecht KategorieWettbewerbsRecht

UnterlassungsErklärung (zuletzt geändert am 2017-11-02 12:49:49 durch anonym)