Im Zwischenverfahren - zwischen Erhebung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens - prüft das Gericht, ob hinreichender Tatverdacht besteht. Dazu gibt es dem Angeschuldigten Gelegenheit, sich zur Anklageschrift zu äußern. Es kann auch zur besseren Aufklärung der Sache noch einzelne Beweiserhebungen anordnen.

In diesem Stadium ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil zu fällen; der Grundsatz "in dubio pro reo" (= Im Zweifel für den Angeklagten) ist hier noch nicht unbedingt anwendbar.

Am Ende des Zwischenverfahren lässt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung zu (und eröffnet gleichzeitig das Hauptverfahren); oder es lehnt die Eröffnung des Hauptverfahrens ab.

Die Eröffnung des Hauptverfahrens ist nicht anfechtbar (da ja nur eine vorläufige Entscheidung); gegen die Ablehnung der Eröffnung kann die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde einlegen. Die rechtskräftige Nichteröffnung des Hauptverfahrens hat nämlich ähnliche Wrkungen wie ein Freispruch: Nur bei neuen Tatsachen/Beweismitteln kann die Staatsanwaltschaft eine neue Anklage erheben.

... demnächst mehr ;-)) ...

StpoZwischenVerfahren (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:56:17 durch anonym)