Als Volljurist hat man die Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu zu lassen. Wie das geht, wird hier beschrieben. Die Rechtlichen Grundlagen ergeben sich aus §§ 4 - 36 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO, nicht BRAGO) i.V.m. dem Verbot der Einschränkung der Berufsfreiheit:

Zuständig für den Antrag auf Zulassung ist die jeweilige Rechtsanwaltskammer (RAK) am OLG (§§ 6 ff. BRAO). Meist reicht es, eine Kopie des Zweiten Staats-Examens beizulegen und die Formulare auszufüllen. Außerdem ist ein vorläufiger Deckungsnachweis für die Berufshaftpflicht-Versicherung vorzulegen.

Zu dem Zeitpunkt muss man sich auch schon überlegt haben, wo man seinen Kanzleisitz haben will. Zur Not bietet sich die Wohnzimmerkanzlei an. Des weiteren muß man das Landgericht angeben (Lokalisierung, §§ 18 ff. BRAO). Man kann auch das Amtsgericht angeben. Aber Achtung: Wenn man später den Bezirk des Amtsgerichts nochmal ändern möchte, wird eine neue Anmeldegebühr fällig. Keine Offene Frage mehr: Die AG-Lokaliserung gibt es nach wie vor. Das gilt zumindest dür den Bereich der RAK Koblenz. Nach meinen Informationen löst die alleinige Zulassung zum Landgericht zwar verwirrte Nachfragen der Kammer aus, hat aber keine nachteiligen Konsequenzen. OffeneFrage: Stimmt das so pauschal ? Antwort: Weder das Amtsgericht, noch das Landgericht kann oder muss bei der Zulassung angegeben werden. Die §§ 18 - 26 BRAO die die Gerichtszulassung geregelt haebn, sind schon 2007 weggefallen. Die Zulassung erfolgt seitdem nichtmehr bei einem Gericht, sondernm allein bei der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer.

Die Höhe der Anmeldegebühr hängt übrigens von der örtlichen Rechtsanwaltskammer ab. In Berlin z.B. kostet die Zulassung 205 EUR. Dazu kommt der eigentliche Kammerbeitrag von 306 EUR p.a. (Berlin). Allerdings zahlen Berufsanfänger in den ersten zwei Kalenderjahren nur die Hälfte.

Nach 2 bis 16 Wochen (je nach RAK und Antragsstau) meldet sich die Rechtsanwaltskammer und teilt einen Termin zur Zulassung mit. Offiziell erfolgt diese durch Aushändigung der Zulassungsurkunde (§ 12 II BRAO). Damit ist man Rechtsanwältin/Rechtsanwalt und darf diese Berufsbezeichnung führen und sich ein Kanzleischild an die Tür hängen. Doch halt - als Rechtsanwalt tätig werden darf erst, wer vereidigt und in der RA-Liste eingetragen wurde (§ 32 BRAO ACHTUNG: Vorschrift wurde zum 01.06.2007 aufgehoben - Zulassungsurkunde genügt). Die zahlreichen Mandanten, die wegen des Kanzleischildes um Rechtsberatung bitten, muss man also vertrösten (und darf sie auch nicht beraten, ob dadurch vielleicht Fristen verstreichen). Vereidigt wird man mit Aushändigung der Zulassungsurkunde bei der Rechtsanwaltskammer (§ 12a BRAO).

Mit der Eintragung in die Rechtsanwaltsliste hat man die Befugnis, die Anwaltstätigkeit auszuüben (Wortlaut § 32 I BRAO). Wenn allerdings ein zugelassener Rechtsanwalt schon vorher tätig wurde, ist dies trotzdem wirksam. Organisieren einer endgültigen Berufshaftpflicht-Versicherungsbescheinigung und Einreichen bei der Rechtsanwaltskammer nicht vergessen. Sonst ist der Rechtsanwaltstitel wieder weg.

Etwa einen halben Monat später meldet sich das Versorgungswerk und verlangt den ersten Beitrag sowie den ausgefüllten Antrag für den Beitritt. Der Beitritt ist für alle Berufsanfänger empfehlenswert, weil die Altersversorgung anderwärts sehr viel teurer ist, was jeder Familienrechtler überprüfen kann, der mit dem Versorgungsausgleich zu tun hat.

Andere Webseiten zum Thema


siehe auch KanzleiGründung


KategorieAnwaltsRecht KategorieBesondersSchöneSeite

RechtsanwaltsZulassung (zuletzt geändert am 2017-12-20 17:20:30 durch anonym)