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Kindersitzpflicht - was ist zu beachten, wenn Sie Kinder im Auto mitnehmen wollen? Praktische Hinweise zu den wichtigsten rechtlichen Regelungen finden Sie hier:

1. Straßenverkehr

In Deutschland gehören Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, in den Kindersitz. § 21 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung formuliert das so:

Völlig unverständlich wird die Vorschrift erst dadurch, dass an Stelle des *) steht:

Weiter geht es in § 21 Abs. 1a StVO mit den Ausnahmen:

Es folgt § 21 Abs. 1b StVO:

Alles klar? Wolf Schneider hat in seinem StraßenVerkehrsOrdnung/AceEntwurf vorgeschlagen, die Vorschrift völlig verständlich wie folgt zu fomulieren:


Ein vollkstümlicher Rechtsirrtum (VRI, der noch nicht in der Sammlung VRI/Strassenverkehr enthalten ist) besagt, dass nur "Babyschalen" auf dem Beifahrersitz transportiert werden dürfen. Es mag zwar generell sicherer sein, Kinder hinten zu befördern, vorgeschrieben ist es aber nicht.

1.1. Bußgeld

BKatV Anlage (zu § 1 Abs. 1) Bußgeldkatalog (BKat) vom 14.12.2001

BGBl. I 2001, 3035, 3048

 98        Als Kfz-Führer oder als anderer      § 21 Abs. 1a Satz 1
           Verantwortlicher bei der             § 21a Abs. 1 Satz 1
           Beförderung eines Kindes nicht für   § 49 Abs. 1
           die vorschriftsmäßige Sicherung        Nr. 20, 20a
           gesorgt (außer in KOM über 3,5 t
           zulässige Gesamtmasse)
 98.1        bei einem Kind                                            30 EUR
 98.2        bei mehreren Kindern                                      35 EUR
 99        Als Kfz-Führer Kind ohne jede        § 21 Abs. 1a Satz 1
           Sicherung befördert oder als         § 21a Abs. 1 Satz 1,
           anderer Verantwortlicher nicht für     Abs. 2
           eine Sicherung eines Kindes in       § 49 Abs. 1
           einem Kfz gesorgt (außer in KOM        Nr. 20, 20a
           über 3,5 t zulässige Gesamtmasse)
           oder
           als Führer eines Kraftrades Kind
           befördert, obwohl es keinen
           Schutzhelm trug
 99.1        bei einem Kind                                            40 EUR
 99.2        bei mehreren Kindern                                      50 EUR

1.2. Airbag

StVZO Anlage XXVIII (§ 35a Abs. 8) vom 26.05.1998

BGBl. I 1197, 2063

1.2.1. Bußgeld

BKatV Anlage (zu § 1 Abs. 1) Bußgeldkatalog (BKat) vom 14.12.2001

BGBl. I 2001, 3035, 3061 f,

           Kindersitze
203        Kraftfahrzeug in Betrieb genommen
           unter Verstoß gegen
203.1        das Verbot der Anbringung von      § 35a Abs. 8 Satz 1    25 EUR
             nach hinten gerichteten            § 69a Abs. 3 Nr. 7
             Kinderrückhalteeinrichtungen
             auf Beifahrerplätzen mit Airbag
203.2        die Pflicht zur Anbringung des     § 35a Abs. 8            5 EUR
             Warnhinweises zur Verwendung von     Satz 2, 4
             Kinderrückhalteeinrichtungen auf   § 69a Abs. 3 Nr. 7
             Beifahrerplätzen mit Airbag

1.3. Taxi

http://www.taxifunk.de/kindersitz_vo.htm

2. Luftverkehr

Gemäß LuftBODV 5 § 9 III (bzw. LuftBODV 6 § 7) vom 05.10.1998 bedürfen "Rückhaltesysteme, einschließlich Kindersitze, die zur Sicherung von Kleinkindern verwendet werden, bedürfen der Anerkennung durch das Luftfahrt Bundesamt".


siehe auch VerkehrsRecht

KinderSitzPflicht (zuletzt geändert am 2011-11-09 17:35:18 durch RalfZosel)