1. Anzuwendende Normen

Insolvenzordnung

Die speziellen Normen für das Insolvenzrecht finden sich in der, nach § 359 InsO i. V. m. Art. 110 I, II EGInsO am 01.01.1999 in Kraft getreten Insolvenzordnung und dem Anfechtungsgesetz. Für Insolvenzverfahren mit Bezug zu EU-Mitgliedstaaten (EuropaRecht) kann zudem die EUInsVO anzuwenden sein.

Ergänzend sind, je nach Verfahrensgegenstand bzw. Beteiligten die jeweils einschlägigen Normen heranzuziehen, z. B. des BGB, HGB (HandelsRecht), GmbHG (GesellschaftsRecht), oder des AktG.

2. Ziel eines Insolvenzverfahrens

Materiell soll es den Gläubigern bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17f. InsO) bzw. Überschuldung des Schuldners (§ 19 InsO) (AntragsGründe) verwährt sein, ihre Forderungen im Wege der Einzel-Zwangsvollstreckung zu realisieren (ZivilProzessRecht / ZwangsVersteigerung). Vielmehr ist das Ziel eines Insolvenzverfahrens die gemeinschaftliche Befriedigung aller Gläubiger durch Verwertung des Schuldnervermögens in diesem besonderen Verfahren (§ 1 S. 1 InsO). Formell erfolgt der Übergang zur gemeinschaftlichen Befriedigung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners bzw. im vorläufigen Verfahren u. a. durch Erteilung eines allgemeinen Verfügungsverbots (§§ 21ff. InsO).

3. Verfahrensarten

Die InsO kennt zwei Grundverfahrensarten:

1. Regelinsolvenz- oder „IN-Verfahren“ (§§ 11ff.); diese betreffen Unternehmen bzw. Unternehmer.

2. Verbraucherinsolvenz- bzw. Kleinverfahren oder „IK-Verfahren“ (§§ 304ff. i. V. m. 286ff.). Ist der Schuldner eine NatürlichePerson, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat bzw. ausübt (z. B. ein Arbeitnehmer), kann ein „IK-Verfahren“ stattfinden. Dies gilt aber auch bei selbständigen Schuldnern, wenn sie weniger als 20 Gläubiger haben („Kleingewerbetreibende“) und gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (§ 304 I 2, II InsO). Für natürliche Personen besteht sowohl im Regelinsolvenz- als auch im Verbraucherinsolvenzverfahren die Möglichkeit der Restschuldbefreiung (§§ 286ff. InsO). Der redliche Schuldner kann dann nach erfolgreichem Verfahrensablauf auch von den, im Insolvenzverfahren nicht erfüllten, übrigen Schulden befreit werden (§ 286 InsO a. E.) und so wirtschaftlich neu beginnen.

4. Kurzübersicht über den Gang eines Regelverfahrens

Das Insolvenzverfahren setzt einen -antrag des Schuldners oder eines Gläubigers voraus (§ 13 I InsO). Zudem ist zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes i. S. d. §§ 17ff. InsO Voraussetzung (§ 16 InsO).

Nach Eingang des Insolvenzantrags bei dem zuständigen Insolvenzgericht (§§ 2f. InsO) prüft das Gericht diesen und die sonstigen Eröffnungsvoraussetzungen. Um bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag eine Vermögensverschlechterung beim Schuldner zu verhindern, kann es bereits in diesem „VorläufigenInsolvenzverfahren“ Sicherungsmaßnahmen anordnen (§ 21 I 1 InsO). Insbesondere bietet sich hier die Bestellung VorläufigerInsolvenzverwalter an (§§ 21 II Nr. 1, 22 InsO).

Entscheidet das Gericht, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wird, erläßt es einen EröffnungsBeschluß nach §§ 27ff. InsO (Eröffnungsbeschluß-Muster). Damit geht die Verwaltungs- bzw. Verfügungsbefugnis des Schuldners über sein Vermögen für die Dauer des Verfahrens auf den Insolvenzverwalter über (§§ 80ff. InsO).

In dem BerichtsTermin berichtet der Insolvenzverwalter der Gläubigerversammlung über die wirtschaftliche Lage des Schuldners sowie deren Ursachen. Zudem gibt er eine Art Prognose über die Aussichten einer InsolvenzVerwertung (§§ 29 I Nr. 1, 156 I InsO) ab. Wichtigster Teil des Berichtstermins ist aber die Entscheidung der Versammlung über den Fortgang des Verfahrens – hier können die Gläubiger im Rahmen eines Versammlungsbeschlusses das Verfahren mitgestalten und somit über Fortbestand oder Liquidation des Schuldners mitbestimmen (InsolvenzSanierung / InsolvenzPlan). Nach diesem Termin beginnt der Insolvenzverwalter mit der Verwertung der InsolvenzMasse (§ 159 InsO).

Der PrüfungsTermin ist, wie der Berichtstermin, eine Gläubigerversammlung. In diesem Termin werden aber die, nach §§ 174ff. InsO bei dem Insolvenzverwalter angemeldeten InsolvenzForderungen geprüft und ggf. erörtert (§§ 29 I Nr. 2, 176 InsO).

Der SchlussTermin ist die abschließende Gläubigerversammlung. Sie dient u. a. der Erörterung der Schlussrechnung des Verwalters (§ 197 I Nr. 1 InsO).

5. Besondere Verfahrensarten

Die Insolvenzordnung sieht zudem folgende besondere Verfahrensarten vor:

  1. Das InsolvenzPlanverfahren (§§ 217ff. InsO)

  2. Die EigenVerwaltung (§§ 270ff. InsO)

  3. Das NachlassInsolvenzverfahren (§§ 315ff. InsO)

  4. Die GütergemeinschaftsInsolvenzverfahren (§§ 332 bzw. 333f. InsO)

6. Links


siehe auch ForderungsrealisierungSchweiz


KategorieRechtsGebiet KategorieSchuldRecht

InsolvenzRecht (zuletzt geändert am 2017-07-18 13:47:22 durch anonym)