"Verschulden gegen sich selbst"
Im Sinne des § 254 BGB
Verschulden "gegen sich selbst" liegt vor, wenn die Sorgfalt außer acht gelassen wurde, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt.
- vgl. BGHZ 74, 25 (28) 
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