Das Bundesgesetzblatt

Das BundesGesetzBlatt (BGBl) ist die einzige amtliche Fundstelle für Gesetze des Bundes. Verordnungen werden allerdings teilweise auch im BundesAnzeiger oder im Verkehrsblatt verkündet.

Die fertigen Gesetze landen schließlich beim Bundespräsidenten, welcher sie "ausfertigt" und im BGBl verkündet (dazu: Art. 82 GG).

Das BGBl ist in Wirklichkeit viele:

  1. Teil I enthält alle Bundesgesetze, Verordnungen von wesentlicher oder dauernder Bedeutung, Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit nach Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes, die Entscheidungsformeln der Urteile des Bundesverfassungsgerichts nach § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (§ 31 II S. 3 und 4 BVerfGG), Anordnungen und Erlasse des Bundespräsidenten, Bekanntmachungen über innere Angelegenheiten des Deutschen Bundestages und des Bundesrates und andere Bekanntmachungen (nur dann, wenn sie vorgeschrieben sind).

  2. Teil II befasst sich mit allen völkerrechtlichen Belangen, also z.B. binationale Abkommen u.ä.

    Zu den Teilen I und II existieren zudem noch sog. "Fundstellen"-Nachweise, in denen sämtliche Änderungen eines Gesetzes aufgeführt werden. Damit die ohnehin umfangreichen Teile I und II nämlich nicht noch weiter anschwellen, wird dort nur mit der Änderungstechnik (siehe JuristischesDenkenUndArbeiten) gearbeitet; alle Gesetzestexte sind unkonsolidiert.

  3. Im Teil III des Bundesgesetzblattes findet sich das nach der Rechtsbereinigung noch fortgeltende Bundesrecht nach Sachgebieten geordnet. Grundlage hierfür ist das Gesetz über die Sammlung von Bundesrecht (BRSG) vom 10.07.1958, gültig ab 01.01.1964. Diese Bereinigung war nötig, da in den unseligen Jahren zuvor viele Gesetze unter idiologischem Einfluss "verunstaltet" worden waren.

Siehe auch die Übersicht vom Bundesanzeiger Verlag.

Eine kurze Beschreibung des Inhalts des Bundesgesetzblattes gibt es hier: http://www.bundesgesetzblatt.de/

MERKE: Nette Bundesministerien geben von Zeit zu Zeit konsolidierte Fassungen heraus. Das BundesVerfassungsGericht sagt dazu: Gilt nicht! Nicht im GG vorgesehen.

Online - Versionen


siehe auch BundesAnzeiger, AmtsBlatt, GesetzGeber, GesetzeImInternet, Bundesgesetzblatt

BundesGesetzBlatt (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:56:08 durch anonym)